Gegendarstellung durchsetzen
Anwalt für Gegendarstellungsanspruch
Ein Beitrag zur Frage, ob und wie eine Gegendarstellung (= eine eigene Erklärung bzw. Darstellung aus Sicht des Betroffenen) in einer (Online-)Zeitung, im Fernsehen, im Radio, in einem Video oder sonstigem Telemedium mit Erfolg durchgesetzt werden kann.
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Immer wieder kommt es vor, dass die Presse über Privatpersonen, Prominente oder Unternehmen berichtet und sich die Betroffenen dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sehen. Nicht selten leidet die Karriere, gesellschaftliche Stellung und wie wir alle wissen: Das Internet vergisst nie. Schnelles Handeln ist gefragt. Dann stellt sich im Presserecht häufig die Frage, wie gegen eine solche Berichterstattung vorzugehen ist und welche Ansprüche es gibt.
Neben dem äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch kommen weitere Ansprüche in Betracht, die eine erlittene Rufschädigung ausgleichen sollen. Dies sind insbesondere der Berichtigungsanspruch (Widerruf, Richtigstellung oder Distanzierung), der Geldentschädigungsanspruch oder eben der Anspruch auf Gegendarstellung. Eine genaue Erläuterung dieser Ansprüche finden Sie hier: Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Was genau ist eine Gegendarstellung?
Die Gegendarstellung ist ein effektives Instrument, um sich gegen eine unwahre Berichterstattung durch Presse oder Rundfunk zu wehren. Der Betroffene hat die Chance und das Recht, in demselben Medium und mit gleicher Wirkung seine Auffassungen und Positionen darzulegen. Zwischen dem Betroffenen und dem Medium soll so eine Waffengleichheit hergestellt werden. Auf Grund der Besonderheit dieses Anspruchs sollte jedoch stets im jeweiligen Einzelfall sorgfältig abgewogen werden, ob eine Geltendmachung sinnvoll ist. Andernfalls kann dies schnell zum PR-Desaster werden und erreicht das Gegenteil, nämlich die Vertiefung des bereits eingetretenen Reputationsschadens.
Wo ist der Gegendarstellungsanspruch geregelt?
Für Presseveröffentlichungen stehen die Anspruchsgrundlagen in den Landespressegesetzen. Bei Veröffentlichungen mittels öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunks sind sie den Rundfunkgesetzen der Länder zu entnehmen. Bei Veröffentlichungen mittels Telemedien stehen sie im Medienstaatsvertrag.
Gegendarstellung in den Printmedien
Handelt es sich um die Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen im Hinblick auf Veröffentlichungen mittels Printmedien, sind die landesrechtlichen Regelungen der jeweiligen Pressegesetze heranzuziehen. Hier ist grundsätzlich diejenige Vorschrift des Erscheinungsortes entscheidend.
Als Anspruchsgrundlagen kommen die nachfolgenden Vorschriften in Betracht: § 9 HpresseG; § 10 BlnPrG; § 10 SächsPresseG; § 10 LPrG M-V; § 10 SMG; Art. 10 BayPrG; § 10 PresseG LSA; § 11 LPresseG BW; § 11 HbgPrG; § 11 BrPrG; § 11 NpresseG; § 11 LPresseG NRW; § 11 ThPrG; § 11 RPLMG; § 11 LPrG SH und 12 BbgPG.
Gegendarstellung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist der Anspruch auf Gegendarstellung hier geregelt: § 9 ZDF-StV; § 9 RBB-StV; § 9 WDRG; § 9 DLR-StV; § 9 HpresseG; § 10 SWR-StV; § 10 SMG; § 12 NDR-StV; § 15 MDR-StV; Art. 17 BayRG; § 27 RBG sowie § 8 I 2 ARD-StV.
Gegendarstellung im privaten Rundfunk
Handelt es sich um den privatrechtlich organisierten Rundfunk betreffende Ansprüche, kommen die nachfolgenden Vorschriften als Anspruchsgrundlagen in Betracht, wobei es auf die Zuständigkeit der Landesmedienanstalt ankommt: § 9 LMedienG BW; § 10 SMG; § 10 MedienStV Hbg/SH; § 11 RPLMG; § 19 SächsPRG; Art. 18 BayMG; § 19 BremLMG; § 20 NmedienG; § 26 MedienG LSA; § 27 ThürLMG; § 28 HPRG; § 30 MVRundfG; § 44 LMG NRW und § 52 BlnBraRZStV.
Gegendarstellung in den Telemedien (Websites, Videos, YouTube, etc.)
Für die Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen im Bereich der Telemedien, bildet § 20 Medienstaatsvertrag die zentrale Anspruchsgrundlage.
Sonstige Geltendmachung von Gegendarstellungsverlangen
Liegen die Voraussetzungen der vorgenannten Anspruchsgrundlagen nicht vor (beispielsweise wenn eine Veröffentlichung über eine Privatperson erfolgte) besteht die Möglichkeit, einen Gegendarstellungsanspruch auf § 1004 I 2 BGB analog i.V.m. § 823 I BGB zu stützen, da eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I, 1 I GG in Betracht kommt.
Wer kann einen Gegendarstellungsanspruch geltend machen?
Um einen Gegendarstellungsanspruch geltend machen zu können, muss die Anspruchsberechtigung des Anspruchstellers vorliegen. Grundsätzlich ist die individuell betroffene Person aktivlegitimiert. Neben natürlichen und juristischen Personen können auch Handelsgesellschaften, Organe von Gesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine oder Behörden Anspruchsinhaber sein.
Zu beachten ist, dass ein Gegendarstellungsanspruch ein höchst persönlicher Anspruch ist, so dass die Erben des Berechtigten nicht in dessen Rechtsstellung eintreten.
Gegen wen kann ein Gegendarstellungsanspruch geltend gemacht werden?
Gegen wen der Anspruch zu richten ist, hängt grundsätzlich davon ab, wer für den veröffentlichten Inhalt der Erstmitteilung verantwortlich ist. Es kommt auch hierbei darauf an, über welches Medium die Berichterstattung erfolgte:
Printmedien
Passivlegimitiert sind der verantwortliche Redakteur und der Verleger im presserechtlichen Sinne, also der Inhaber des Verlagsunternehmens, von dem aus die Veröffentlichung des Druckwerkes erfolgt. Sie können einzeln oder zusammen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Der verantwortliche Redakteur ist derjenige, der über die Veröffentlichung verfügungsbefugt ist. In der Praxis ist es häufig so, dass lediglich der Verleger in Anspruch genommen wird.
Privater Rundfunk
Als Anspruchsgegner kommt der Veranstalter oder Anbieter in Betracht. Dies ist derjenige, der von der Landesanstalt die Zulassung erlangt hat.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Passivlegitimiert ist die Sendeanstalt. Hinsichtlich der Sendungen des Fernsehgemeinschaftsprogramms der Landesrundfunkanstalten ist jedoch diejenige Sendeanstalt in Anspruch zu nehmen, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat.
Telemedien
Im Bereich der Telemedien ist gegen den Diensteanbieter vorzugehen.
Was sind die Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruchs?
Je nachdem, welche Vorschrift in dem konkreten Fall als Anspruchsgrundlage herangezogen wird, sind die entsprechenden Voraussetzungen und Anforderungen einzuhalten. Die nachfolgenden Punkte stellen die allgemeinen Grundlagen eines Gegendarstellungsanspruchs dar.
Tatsachenbehauptung
Zunächst ist erforderlich, dass eine Tatsachenbehauptung vorliegt, gegen die sich der Anspruch richtet. Tatsachenbehauptungen sind, anders als Werturteile, auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar. Sie sind dem Beweis zugänglich, wohingegen Meinungsäußerungen von den Elementen des Dafürhaltens und der Stellungnahme geprägt sind.
Zu beachten ist, dass Tatsachenbehauptungen auch dann vorliegen können, wenn die Äußerungen nach einem Einschub erfolgen, der den an sich unbefangenen Leser dazu verleitet, das Nachstehende gerade nicht als Meinungsäußerung, sondern als Tatsachenbehauptung zu verstehen. Es kommt stets auf die Sicht und die Auffassung des Empfängers an.
Ein Gegendarstellungsanspruch kann sich auch gegen die Veröffentlichung eines Bildes richten, wenn dieses eine Tatsachenbehauptung suggeriert. Ebenfalls kommt die Geltendmachung in Betracht, wenn durch den Zusammenhang zwischen dem Bild und dem dazugehörigen Artikel Eindrücke vermittelt werden, die nicht der Wahrheit entsprechen.
Periodisches Druckwerk / Sendung
Richtet sich der Gegendarstellungsanspruch gegen eine in der Presse veröffentlichte Erstmitteilung, ist erforderlich, dass diese in einem periodischen Druckwerk erfolgte.
Die Tatsachenbehauptung muss also in einem Medium erfolgt sein, das mindestens alle sechs Monate erscheint. Denn durch das regelmäßige Lesen eines regelmäßig erscheinenden Mediums entsteht ein Bezug, der vielmehr dazu geeignet ist, die Meinungsbildung auch nachhaltig zu beeinflussen.
Erfolgte die Tatsachenbehauptung im Rundfunk, ist dagegen lediglich erforderlich, dass diese in einer Sendung verbreitet wurde, wobei darunter jede Fernseh- oder Hörfunkübertragung fällt.
(Unmittelbare) Betroffenheit
Hinzu kommt, dass der Anspruchsteller (oftmals unmittelbar) betroffen sein muss. Diese Betroffenheit liegt in der Regel vor, wenn klar zu identifizieren ist, auf welche konkrete Person oder welches juristische Unternehmen der Artikel Bezug nimmt.
Berechtigtes Interesse
Die Anspruchsgrundlagen setzen zudem das berechtigte Interesse des Anspruchstellers an der Verbreitung der Gegendarstellung voraus. Dieses liegt vor, wenn eine Person in ihrer eigenen Interessensphäre berührt ist. Macht der Anspruchsteller geltend, dass die Veröffentlichung inhaltlich unrichtig sei, wird das berechtigte Interesse in der Regel vermutet. Denn es ist anzunehmen, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I, 1 I GG berührt ist.
Ein Gegendarstellungsanspruch wird hingegen beispielsweise verneint, wenn dieser inhaltlich offensichtlich unrichtig ist, der Anspruchsgegner bereits einen Widerruf durchgeführt hat, der Anspruchsteller mit der Veröffentlichung einverstanden war oder im Rahmen des Artikels bereits eine Stellungnahme des Anspruchstellers ebenfalls wiedergegeben wurde.
Welche inhaltlichen und formellen Voraussetzungen sind bei einer Gegendarstellung zu beachten?
Neben den vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen müssen auch die inhaltlichen Anforderungen an die Geltendmachung vorliegen. Nur, wenn der Anspruchsteller die Gegendarstellung form- und inhaltsgerecht erbringt, ist der Weg für die Geltendmachung eröffnet. Es gilt das sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, so dass die Gegendarstellung insgesamt nichtig ist, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
Inhaltliche Anforderungen an das Gegendarstellungsverlangen
Der Anspruchsteller kann verlangen, dass der Anspruchsgegner die Gegendarstellung mit einer Überschrift versieht, die in der Regel „Gegendarstellung“ lautet. Im Bereich des Rundfunks wird meist „Gegendarstellung“ angesagt oder eingeblendet.
Inhaltlich ist zudem erforderlich, dass in der Anspruchsschrift eine deutliche Bezugnahme auf die Ausgangsmitteilung erfolgt. So ist es für die ausreichende Bestimmtheit am sichersten, den streitgegenständlichen Textausschnitt wörtlich wiederzugeben, wobei dies in den meisten Bundesländern nicht ausdrücklich verlangt wird. Weitere umschweifende Ausführungen haben dabei zu unterbleiben. – Es sei denn, nähere Erläuterungen sind für das Verständnis zwingend erforderlich. Ebenso wenig dient die Gegendarstellung dazu, neue Tatsachen kund zu tun.
Die Gegendarstellung darf auch nicht offensichtlich unwahr oder irreführend sein. Bei der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs gilt, dass keine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Erstmitteilung stattfindet. Demnach muss dies auch für die Gegendarstellung gelten. Allerdings ist bei offensichtlich unwahren Gegendarstellungen nicht davon auszugehen, dass das berechtigte Interesse des Anspruchstellers vorliegt.
Dass eine Gegendarstellung mit strafbarem Inhalt ebenfalls nicht verlangt werden kann, liegt auf der Hand. Sollten die Ausführungen des Anspruchstellers also selbst unzulässig sein, ist eine Gegendarstellung abzulehnen, beispielsweise wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I, 2 I GG eines Dritten verletzt wird.
Wichtig ist auch, dass die Gegendarstellung in einem angemessenen Umfang und knapp gestaltet werden muss. Was genau unter angemessen zu verstehen ist, hängt von dem Einzelfall ab. In der Regel sollte nicht länger als die Erstmitteilung ausfallen.
Weiterhin muss der Anspruchsteller zweifelsfrei erkennbar sein. Daher die genaue Bezeichnung.
Formelle Anforderungen an das Gegendarstellungsverlangen
Damit die Gegendarstellung durchgesetzt werden kann, müssen strenge formelle Voraussetzungen beachtet werden. Es gilt zunächst zwingend das Schriftformerfordernis, so dass die Originalunterschrift des Anspruchstellers bzw. seines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Insofern genügt etwa ein Fax nicht den aufgestellten Anforderungen. Die Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters, z.B. des Rechtsanwalts, kann ausnahmsweise ausreichen. Dies variiert allerdings je nach Bundesland. Die Gegendarstellung muss dem Anspruchsgegner auch zwingend zugeleitet werden bzw. zugehen, wobei die allgemeinen Vorschriften des BGB gelten. Im Bereich der Printmedien ist beispielsweise erforderlich, dass der Schriftsatz dem Verlag oder der Redaktion zugeht. Nicht erforderlich ist die Adressierung an eine bestimmte Person. Die Zusendung der Gegendarstellung muss zudem grds. unverzüglich erfolgen.
Welche Frist ist für die Gegendarstellung zu beachten?
Eine Gegendarstellung ist nur dann sinnvoll, wenn sie binnen eines kurzen Zeitraumes nach dem Erscheinen des Artikels erfolgt. Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Leser keine weiteren Erinnerungen an diesen hat. Demnach ist erforderlich, dass der Anspruchsteller den Anspruch auf Gegendarstellung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, von dem Zeitpunkt an geltend macht, ab dem er Kenntnis von dem Artikel erlangt. Der hierbei eingeräumte Überlegungszeitraum ist kurz und darf nicht überschritten werden. Grundsätzlich gilt hierbei nach Auffassung der meisten Gerichte eine Frist von 2 Wochen, in Berlin wird hingegen von 10 Tagen ausgegangen.
Weiterhin legen viele Gesetze neben dem Erfordernis der Unverzüglichkeit zeitliche Obergrenzen für die Geltendmachung fest, nach deren Ablauf der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann – unabhängig davon, wann der Anspruchsteller Kenntnis erlangt hat.
Im Bereich der Printmedien gilt beispielsweise in der Regel eine Obergrenze von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels. Handelt es sich um Streitigkeiten im Rahmen der Telemedien, gilt, dass der Zugang innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots und innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Angebot des beanstandeten Textes zu bewerkstelligen ist, § 20 II Nr. 4 Medienstaatsvertrag.
Entscheidend ist jedenfalls stets, dass der Fristbeginn auf den Tag der Kenntnisnahme fällt. Soweit der Anspruchsteller alle erforderlichen Schritte erfüllt hat, sind ihm weitere Verzögerungen des Gerichts nicht anzurechnen.
Sind keine Obergrenzen in der Anspruchsgrundlage festgelegt, ist zu überprüfen, wie lange die Veröffentlichung bereits zurückliegt und ob ein berechtigtes Interesse noch vorliegt.
Wie ist die Gegendarstellung zu veröffentlichen?
Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen Anspruch darauf, dass die Gegendarstellung veröffentlicht wird. Hierbei gilt der Grundsatz der Waffengleichheit, wonach es dem Anspruchsteller zusteht, auf dieselbe Weise auf das Publikum einzuwirken wie es das Medium der Erstmitteilung tat.
Hinzu kommt, dass es sich um die gleiche Position bzw. Sendung der Erstmitteilung handeln muss, um denselben Publikumskreis zu erreichen. Wurde also die Erstmitteilung beispielsweise auf der Titelseite veröffentlicht, hat die Gegendarstellung ebenfalls auf der Titelseite zu erfolgen. Somit wird der Grundsatz der Waffengleichheit gewährleistet. Auch Art und Weise, beispielsweise Schriftart, muss gleich sein.
Im Bereich der Internetveröffentlichungen besagt § 20 I 3 Medienstaatsvertrag, dass beide Ausführungen verknüpft dargestellt werden müssen. Für die Verknüpfung soll ein unmittelbar in die Nähe der Erstmitteilung gesetzter Link, der auf die Gegendarstellung verweist, ausreichen.
Im Bereich Rundfunk muss die Gegendarstellung verlesen werden.
Welche prozessualen Besonderheiten sind bei der Gegendarstellung zu beachten?
Bei der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs gilt hinsichtlich der örtlichen Gerichtszuständigkeit die Besonderheit, dass die Vorschrift des § 32 ZPO keine Anwendung findet. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand bleibt daher außer Betracht. Vielmehr finden die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 12, 13, 17, 21 ZPO Anwendung.
Weitere Anforderungen zur Durchsetzung: Zuleitung an den Verpflichteten, Alles oder Nichts-Prinzip, einstweilige Verfügung
Um erfolgreich einen Gegendarstellungsanspruch durchzusetzen, ist ein schnelles Handeln erforderlich. Es besteht die zwingende Notwendigkeit, die Formalia einzuhalten, da andernfalls ein Anspruch abzulehnen ist. Insofern sollte bei einem solchen Vorgehen die Hilfe eines auf das Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden, um die umfassenden Anforderungen gewiss zu erfüllen und somit überhaupt den Weg zu einer Anspruchsgeltendmachung zu eröffnen.
Zunächst ist die Gegenseite über den Sachverhalt zu informieren und zugleich aufzufordern, die Gegendarstellung vorzunehmen. Die konkrete Gegendarstellung ist diesem Schreiben beizufügen und vom Anspruchsteller selbst bzw. dem gesetzlichen Vertreter identifizierbar zu unterschreiben. Sie muss den bereits benannten Anforderungen entsprechen.
Besonders zu beachten ist das oben angekündigte „Alles-oder-Nichts-Prinzips“. Darunter ist zu verstehen, dass die gesamte Gegendarstellung zulässig sein muss, da ansonsten der gesamte Abdruck verneint werden darf. Wenn also nur ein Teil der Ausführungen nicht den formalen oder inhaltlichen Anforderungen genügt, entfällt der Anspruch.
Wenn die Gegenseite nicht auf das Aufforderungsschreiben reagiert oder ein Handeln verweigert, kommt eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht.
Dabei ist der Gegendarstellungsanspruch mittels einstweiliger Verfügung durchzusetzen. Das Klageverfahren ist i.d.R. in den jeweiligen Gesetzen explizit ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen lediglich in Bayern und Sachsen.
Pragmatische Erwägungen: Wann ist die Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs sinnvoll?
Die Geltendmachung einer Gegendarstellung kann immer dann sinnvoll sein, wenn z.B. unternehmensschädigende Behauptungen aufgestellt wurden, die die Annahme rechtfertigen, dass darauf zurückzuführende finanzielle Verluste eintreten könnten, das Image insgesamt geschädigt wird und eine kurzfristige Stellungnahme durch den Betroffenen unabdingbar erscheint.
Aber nicht nur bei Unternehmen kann eine Geltendmachung sinnvoll sein. Generell sollte bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen, aufgrund derer zukünftige Schäden konkret zu befürchten sind, über die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs nachgedacht werden. Bei wahrheitswidrigen Behauptungen über Prominente, ist außerdem regelmäßig das gesellschaftliche Ansehen gefährdet.
In der heutigen Zeit der modernen Medien ist schließlich nicht zu verkennen, dass binnen eines kurzen Zeitraumes Informationen auf sämtlichen Kanälen viral verbreitet werden können, sodass eine schnelle Gegendarstellung im Rahmen der Schadensbegrenzung notwendig ist.
Fazit
Der Gegendarstellungsanspruch ist ein starkes Mittel, um sich gegen nicht gewollte öffentliche Äußerungen zu wehren. Wie aufgezeigt wurde, ist die Geltendmachung dieses Anspruchs an sehr strenge Anforderungen geknüpft, deren Einhaltung oftmals Schwierigkeiten bereitet.
Insofern sollte die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts eingeholt werden, um schnellstmöglich gegen den Verantwortlichen vorzugehen. Denn die Aktualitätsgrenze darf keinesfalls aus den Augen verloren werden. Ist diese überschritten, scheidet die Inanspruchnahme des Verantwortlichen aus.
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