Google Einträge und Suchergebnisse löschen
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Erhöhte Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Suchmaschinen wie Google
Die Verletzung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sowie des Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG hat in den letzten Jahren enorm zugenommen. Das Internet bietet die Möglichkeit und zugleich die Gefahr, rechtsverletzende Inhalte schnell und ohne großen Aufwand weltweit zu verbreiten. Daher haben wir für Betroffene einen Leitfaden erstellt: Google Suchergebnisse löschen zu lassen – wie das geht.
Suchmaschinenbetreiber stellen fremde Inhalte aus dem Internet in ihrer organischen Suche zur Verfügung und schaffen somit Zugang zu Internetseiten, die andernfalls nicht auffindbar wären. Die Reihenfolge der angezeigten Suchergebnisse gibt dabei ein Algorithmus vor. Ob die Einträge offenkundig rechtsverletzend sind, ist dafür zunächst irrelevant.
Anbieter von Suchmaschinen betreiben damit ein Geschäftsmodell, welches für Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen oder für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestens geeignet ist.
Wie wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Google-Websuche bzw. Google-Bildersuche verletzt? Anwalt hilft beim Löschen der Suchergebnisse!
Persönlichkeitsverletzungen in der Google Websuche
Innerhalb der Google Websuche werden häufig Suchergebnisse angezeigt, die unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, wahre Tatsachenbehauptungen aus einer geschützten Sphäre oder unzulässige Meinungsäußerungen enthalten. – Egal, ob in Snippets (Vorschau des Inhalts eines Website in der Suchergebnisliste) oder erst auf der verlinkten Seite.
Ob eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Persönlichkeitsrechts von Unternehmen vorliegt, hängt oftmals schon davon ab, ob es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Die Meinungsfreiheit ist durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt, während die Tatsachenbehauptung nur geschützt wird, wenn sie nicht falsch ist. Die Unterscheidung ist nicht immer einfach.
Tatsachenbehauptungen sind einer Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich (vgl. BVerfG, NJW-RR, 2017, 1003). Sie können wahr oder unwahr, richtig oder falsch sein. Eine Meinungsäußerung hingegen ist nicht dem Beweis zugänglich und lässt sich nicht als objektiv wahr oder unwahr klassifizieren, sondern allenfalls als wahrhaftig, sinnvoll oder nachvollziehbar.
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinung zu qualifizieren ist, kommt es maßgeblich auf den Gesamtkontext der streitgegenständlichen Äußerung an.
Unwahre ehrenrührige Behauptungen lassen die Meinungsfreiheit grundsätzlich hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Sie sind nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt.
Belanglose, wertneutrale Unrichtigkeiten stellen allerdings keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BGH, ZUM 2006, 321, 322).
Systematische Schmähkampagnen, die den Ruf eines Unternehmens oder der betroffenen Privatperson herabwürdigen sollen, sind besonders schwierig. Die unwahre Behauptung von Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz oder angeblichen strafrechtlichen Verurteilungen etc. ist massiv ehrverletzend. So etwas hinterlässt nachhaltigen Eindruck, ist geschäftsschädigend und erschwert den Betroffenen eine Richtigstellung.
Abgesehen von unwahren Tatsachenbehauptungen, können auch Meinungsäußerungen Teil einer solchen Kampagne sein. Hier kommt eine (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechtsverletzung in drei Formen in Betracht: als Schmähkritik, Formalbeleidigung oder unter Nennung des Betroffenen in einem ehrverletzenden Zusammenhang (vgl. MAH UrhR/Hollenders/Müller § 12 Rn. 51).
Davon abzugrenzen sind zulässige Meinungsäußerungen, die pointiert, polemisch und überspitzt sind.
Für die Annahme einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik sind äußerst strenge Maßstäbe anzusetzen. Danach liegt Schmähkritik erst dann vor, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern vordergründig um die Diffamierung der Person geht.
Auch, wenn es bei Werturteilen (Bsp. Google-Bewertungen) an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage (Bsp. nie Kunde gewesen) fehlt, greift der Schutz aus Art. 5 GG nicht mehr.
Google Suchergebnisse entfernen: Informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts
Nicht nur das Allgemeine Persönlichkeitsrecht/Unternehmenspersönlichkeitsrecht, sondern auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann durch unwahre Tatsachenbehauptungen verletzt werden.
Man darf danach selbst entscheiden, wie man sich der Öffentlichkeit gegenüber darstellen oder öffnen will (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2070, 2071). Damit schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung jedoch keine absolute Anonymität. Auch hier muss, wie so oft, mit den Rechten und Interessen anderer und vor allem dem Informationsinteresse der Allgemeinheit abgewogen werden.
Ein Kriterium stellt dabei dar, in welche Sphäre des Betroffenen eingedrungen wird. Man unterscheidet hierbei zwischen Intimsphäre, Geheimsphäre, Privatsphäre, Sozialsphäre und Öffentlichkeitssphäre. Üblicherweise werden diese Sphären auf die drei großen Bereiche runter gekürzt: Intimsphäre (größter Schutz), Privatsphäre (geringerer Schutz, Abwägungssache) und die Sozialsphäre (geringster bis kein Schutz).
Im Bereich der Google Websuche wird in vielen Fällen der Zugang zu Internetseiten oder Blogs gewährt, auf denen unter Nennung des Klarnamens Details aus der Intim- oder Privatsphäre offenbart werden. Gerade die Verbreitung von Informationen bezüglich der persönlichen Lebensverhältnisse oder betreffend des „Liebeslebens“ ist für die Betroffenen äußerst ehrverletzend oder bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen gefährlich.
Persönlichkeitsverletzungen innerhalb der Google Bildersuche
Im Rahmen der Google Bildersuche erfolgen Rechtsverletzungen insbesondere durch die öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen unter Verstoß gegen § 22 S. 1 KUG. Dabei werden Bildnisse durch die Suchmaschine bereitgestellt, welche ohne Zustimmung des Abgebildeten auf einer Internetseite veröffentlicht wurden. Nicht selten werden diese Abbildungen manipuliert und in einen Kontext gestellt, der mit der Entstehungssituation des Bildes nichts zu tun hat. In diesen Situationen liegt dann nicht nur ein Verstoß gegen § 22 S. 1 KUG, sondern durch die Kombination von Wort- und Bildberichterstattung auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG vor.
Google Einträge können auch zu Websites führen, die intime Aufnahmen von ehemaligen Partnern enthalten und aus Rachegründen hochgeladen wurden. Solche Akte des sog. „revenge porn“ sind immer unzulässig.Wann muss Google rechtswidrige Suchergebnisse löschen?
Im Rahmen der Suchergebnisse gibt der Suchmaschinenbetreiber eine Linkliste mit Snippets wieder, die auf Inhalte bzw. Internetseiten Dritter verlinken. Bei diesen Ergebnissen in der Google Websuche handelt es sich um fremde Inhalte Dritter, so dass lediglich eine Haftung als mittelbarer Störer besteht.
So haftet der Suchmaschinenbetreiber erst dann für ein rechtswidriges Suchergebnis, wenn er trotz Hinweis auf die Rechtswidrigkeit nichts unternimmt. Die Haftung tritt dann im Zuge des sogenannten Notice and Takedown Verfahrens ein.
Dabei liegt die Beweislast hinsichtlich der Rechtswidrigkeit bei der betroffenen Person.
Liegen sachdienliche und ausreichende Beweise vor, dass die enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder anderweitig die Rechte des Betroffenen verletzen, ist der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, diesem Online Antrag auf Löschung stattzugeben.
Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung im Rahmen der Google Bildersuche. Danach haftet der Suchmaschinenbetreiber als mittelbarer Störer für fremde Inhalte, sofern er zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten, verletzt hat. Der Suchmaschinenbetreiber muss prüfen, ob die Anzeige der fraglichen Einträge zur Ausübung des den Internetnutzern zustehenden Rechts auf Informationsfreiheit erforderlich ist oder ob das Recht der betroffenen Person auf Schutz des Privatlebens überwiegt. Der Suchmaschinebetreiber verletzt seine dahingehenden Prüfpflichten, wenn er Kenntnis von einem Bildnisverstoß hat und dennoch keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung abzustellen.
Welche konkreten Maßnahmen muss Google ergreifen?
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche konkreten Prüf- und Kontrollmaßnahmen der Suchmaschinenbetreiber in Bezug auf die Web- und die Bildersuche im Rahmen der Störerhaftung ergreifen muss.
1. Sperrung des konkreten Suchergebnisses oder Vollsperrung der Domain? Woran erkennt man Schmähseiten?
Fraglich ist, ob der Suchmaschinenbetreiber im Rahmen der Haftung als mittelbarer Störer lediglich verpflichtet ist, die konkret rechtsverletzenden Einträge bzw. die konkreten URL zu sperren oder ob vielmehr eine Pflicht zur Sperrung der kompletten Domain besteht.
Diese Frage ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt, hat jedoch eine hohe praktische Relevanz gerade in Fällen, in denen die rechtsverletzenden Inhalte im Rahmen einer Schmähkampagne bzw. Verleumdungskampagne veröffentlicht wurden. Hier ist es häufig so, dass auf einer Internetseite entweder etliche verschiedene Beiträge mit unterschiedlichen URL veröffentlicht werden oder aber, dass derselbe Beitrag auf vielen verschiedenen Unterseiten mit jeweils eigener URL veröffentlicht wird. Das Ziel ist dabei stets, dass diese URL möglichst häufig in den Suchergebnissen der Suchmaschine angezeigt werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Unterlassungs- und Löschungsanspruch des Betroffenen nur hinsichtlich des konkret rechtsverletzenden Eintrages gilt, also nicht eine Vollsperrung verlangt werden kann (vgl. so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487, 490). Auf anderen Unterseiten könnten schließlich Inhalte sein, die sich in zulässiger Weise mit der betroffenen Person auseinandersetzen. Im Ergebnis muss dann eine Interessenabwägung unter Gesamtbetrachtung des Sachverhalts und dem Charakter der Website vorgenommen werden.
Typisch für Schmähseiten ist bereits ein aufmerksamkeitserregender Domainname, der Begriffe wie „Betrug“, „Geldwäsche“ oder sonstige negativ konnotierte Wörter enthält. Oftmals findet man im Impressum trotz des ausschließlich deutschen Inhalts keine deutsche Anschrift oder einen deutschen Ansprechpartner. Außerdem wird der Serveranbieter verschlüsselt, sodass nicht einmal gegen den Hostprovider vorgegangen werden kann. Schließlich bedienen sich die (anonymen) Verfasser häufig noch der Namen von bekannten Persönlichkeiten, etwa Journalisten, um ihren Beiträgen den Anstrich einer seriösen Quelle zu verpassen.
In solchen Fällen haben die Interessen des Suchmaschinenbetreibers zurückzutreten. Auch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht nicht. Gelingt es dem Betroffenen dabei, substantiiert darzulegen, dass die Internetseite zum streitgegenständlichen Suchergebnis generell ausschließlich zur Verbreitung von rufschädigenden Äußerungen verwendet wird und auch er in schwerwiegender Weise davon betroffen ist, überwiegt sein Persönlichkeitsrecht mit dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Sperrung der kompletten Domain besteht.
2. Muss Google seine Suchergebnisse ab Kenntnis filtern?
Ferner stellt sich die Frage, ob der Suchmaschinenbetreiber im Rahmen der Störerhaftung verpflichtet ist, durch den Einsatz einer Filtersoftware die Suchergebnisse zu einer konkreten Suchanfrage auf bereits gemeldete oder titulierte persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte zu durchsuchen und in den nächsten Schritten auch andere URL mit diesen Inhalten automatisch zu sperren bzw. zu löschen. – Quasi präventiv gegen rechtswidrige Google Einträge vorzugehen.
a) Keine Pflicht zur Filterfunktion in der Google Websuche
In Bezug auf die Google Websuche ist eine solche Filterfunktion abzulehnen. Die Bereithaltung eines Filters als Kontroll- und Überwachungsfunktion wäre nur schwer mit der Regelung des § 7 Abs. 1 DDG iVm Art. 8 Verordnung (EU) 2022/2065 zu vereinbaren, welche gerade eine proaktive Überwachungs- und Nachforschungspflicht ausschließt.
Anderseits bezieht sich dieses Verbot nur auf allgemeine, nicht jedoch auf anlassbezogene spezifische Überwachungspflichten. Spezifische Überwachungspflichten, die mit einer bestehenden Anordnung einhergehen, werden zur Verhinderung gleicher Rechtsverstöße („stay-down“) von § 7 Abs. 1 DDG iVm Art. 8 Verordnung (EU) 2022/2065 nicht erfasst.
Dabei spielen die allgemeinen Grundsätze der Störerhaftung, die technischen Möglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers sowie das an sich gesellschaftlich gewünschte Geschäftsmodell desselbigen eine Rolle. Die Störerhaftung soll nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, da sie die Rechtsverletzung nicht selbst vorgenommen haben.
Die technische Umsetzung eines Filters, bei dem nicht eine konkrete URL zu einem bestimmten Suchbegriff auf eine „Blacklist“ gesetzt wird, sondern zu einem Suchbegriff sämtliche Internetseiten aufgespürt, durchsucht und anschließend zu sperren sind, welche kerngleiche rechtswidrige Inhalte enthalten, dürfte nur mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand gelingen. Damit würde die finanzielle und strukturelle Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen unzulässig eingeschränkt werden.
Es muss daher die Pflicht des Betroffenen sein, das Internet nach weiteren persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergebnissen zu durchsuchen und beim Auffinden einer weiteren URL mit dem gleichen oder ähnlichen Inhalt einen erneuten Antrag auf Löschung zu stellen.
b) Gesichtserkennungssoftware zur Vermeidung von Rechtsverstößen in Google Bildersuche?
Für die Google Bildersuche können grundsätzlich die gleichen Erwägungen angestellt werden, jedoch besteht ein Unterschied im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Einsatzes eines etwaigen Filters. Es existieren hier die technischen Möglichkeiten, Bilderkennungssoftware zu verwenden, welche automatisiert die (Bild-)Suchergebnisse auf den jeweiligen URL analysiert und Übereinstimmungen erkennt. Die dahingehenden Überwachungs- und Prüfpflichten würden sich daher im Rahmen des Zumutbaren bewegen.
Um einen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen zu schaffen und die Störerhaftung nicht über Gebühr auf den Suchmaschinenbetreiber abzuwälzen, ist ein vorbeugender Anspruch des Betroffenen jedoch nur in Fällen von schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuzusprechen. Dies ist insbesondere bei Bildnissen der Fall, die einen Eingriff in die Intimsphäre darstellen.
Da die Sphärentheorie nur auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person Anwendung findet, ist ein vorbeugender Unterlassungsanspruch bzw. ein Anspruch auf den Einsatz einer Filtersoftware bei einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht abzulehnen. Ein Eingriff in die Intim- oder Privatsphäre scheitert hier an den Voraussetzungen im Anwendungsbereich. Im Rahmen der einzelfallabhängigen Zumutbarkeitsprüfung überwiegen die Rechte des Suchmaschinenbetreibers unter Beachtung der Grundsätze der mittelbaren Störerhaftung.
3. Wo muss Google die Suchergebnisse sperren?
Unter dem Stichwort „Geoblocking“ wird die territoriale Reichweite von Löschungs- und Unterlassungsansprüchen relevant. Also die Frage, ob der Eintrag nur in Deutschland, in der europäischen Union oder gar weltweit gesperrt wird.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Anspruch aus Persönlichkeitsrechtsverletzung sich auf Daten und Internet Aktivitäten in dem Land beschränkt, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat.
Etwas anderes gilt jedoch für den datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“). Hierbei hat ein Betroffener einen Anspruch auf Löschung der betreffenden Einträge im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Dies gilt unabhängig von der durch den Suchmaschinenbetreiber verwendeten Top-Level-Domain sowie vom Ort, von dem aus die Suchanfrage gestellt wird.
Suchergebnis aus Google löschen lassen. Wie muss ich vorgehen?
Nachdem zuvor die Grundsätze der Haftung des Suchmaschinenbetreibers dargelegt wurden, soll abschließend dargestellt werden, wie gegen ein rechtswidriges Suchergebnis vorzugehen ist.
1. Einträge über das Google-Antragsformular melden
Wenn Sie nach Recherche der Auffassung sind, dass ein Google Eintrag Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, können Sie im ersten Schritt einen Antrag auf Löschung über die von Google zur Verfügung gestellten Online-Antragsformulare einreichen. Dabei müssen Sie allerdings darauf achten, dass Sie das korrekte Formular auswählen und die Daten vollständig angeben.
Da Google allerdings nur unter engen Voraussetzungen verpflichtet ist, ein Suchergebnis zu entfernen, muss bereits im Antrag ausführlich und juristisch genau argumentiert werden, warum das Suchergebnis zu löschen ist. Andernfalls wird der Löschungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bereits an dieser Stelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
2. Schnelle gerichtliche Hilfe: Einstweilige Verfügung!
Sofern Google dem außergerichtlichen Löschungsantrag nicht nachgekommen ist, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Hierbei sollten Sie zwingend bereits kurz nach Entdeckung des Suchergebnisses einen Rechtsanwalt mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung beauftragen. Dieses beschleunigte Verfahren kann nur innerhalb einer kurzen Frist ab Kenntnisnahme beantragt werden. Wenn Sie die Frist verpasst haben, muss ein (langwieriges) Klageverfahren in Angriff genommen werden, mit dem Ergebnis, dass die Einträge über etliche Monate abrufbar sind und enorme Reputations- oder Geschäftsschäden drohen.
Daher gilt: Schnell handeln!
3. Löschung nach Klageverfahren
Haben Sie die Dringlichkeitsfrist der einstweiligen Verfügung nicht eingehalten, müssen die Unterlassungs- oder Löschungsansprüche im Klageverfahren geltend gemacht werden. Hierbei besteht das Problem darin, dass bis zur Erlangung eines Titels etliche Monate vergehen, bis der Suchmaschinenbetreiber zur Entfernung der rechtsverletzten Suchergebnisse verpflichtet wird. Betroffene müssen unter diesen Umständen mit nachhaltigen Reputationsschäden entgegen ihrem Interesse rechnen.
4. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Wenn die Löschungsaufforderung auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“) gestützt wird, haben Sie zudem die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 Abs. 1 DSGVO einzulegen. Es steht dann im Ermessen der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen gem. Art. 59 DSGVO zu ergreifen, in Bezug auf das konkrete Suchergebnis den Suchmaschinenbetreiber folglich gem. Art. 59 Abs. 2 lit. g) DSGVO die Löschung desselbigen aufzuerlegen.
Fazit: Wann muss Google ein Suchergebnis oder einen Eintrag löschen?
Google kann für ein Suchergebnis haften. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es dabei hohe Hürden, die eine gute Argumentation sowohl im Löschungsantrag als auch im gerichtlichen oder behördlichen Verfahren erforderlich machen.
Wenn ein Suchergebnis offensichtlich rechtswidrig ist (Bsp. Intimfotos), besteht eine Pflicht zum Löschen.
Bei unwahren Tatsachenbehauptungen, kann es notwendig sein, vor einer Inanspruchnahme von Google zunächst gegen den Verantwortlichen des von Google verlinkten Inhalts vorzugehen.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Website-Betreiber bekannt und erreichbar ist. Wenn berechtigte Gründe gegen eine primäre Inanspruchnahme des Website-Betreibers bestehen, etwa weil es sich offensichtlich um ein so genanntes „Schmähportal“ zur ausschließlichen Rufschädigung handelt, kann unmittelbar gegen Google vorgegangen werden.
by chuyu2014
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich Google Einträge löschen lassen?
Wenn Sie der Auffassung sind, dass ein Suchergebnis Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, können unsere Anwälte für Sie einen Löschungsantrag über die von Google zur Verfügung gestellten Online-Antragsformulare einreichen. Wenn das nicht ausreicht, können wir anschließend gerichtliche Maßnahmen ergreifen oder eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten einreichen.
Google Eintrag löschen lassen: Bilder
Wenn Sie der Auffassung sind, dass ein Foto in der Google Bildersuche Ihre Rechte verletzt, können wir einen Antrag auf Löschung bei Google einreichen. Welcher Antrag zu wählen ist, richtet sich danach, ob es sich um ein „gewöhnliches“ Bildnis handelt oder ein Intimfoto betroffen ist. Melden Sie sich gern bei unserem Anwaltsteam. Unsere Fachanwälte sind bundesweit tätig.
Veraltete oder falsche Google Einträge aus der Suche entfernen oder löschen?
Google haftet unter bestimmten Voraussetzungen auch für unwahre Tatsachenbehauptungen, die auf den in der Google-Suche verlinkten Websites bereitgestellt werden. Wenn es um alte Daten/Inhalte geht, kann man von Google grundsätzlich die Löschung verlangen. Ob man sich auf das Recht auf Vergessen stützen kann, ist immer eine Einzelfallfrage. Hierbei spielen viele Faktoren eine Rolle, z.B. wie lange ist die Berichterstattung her oder wie groß ist das öffentliche Informationsinteresse? Lassen Sie sich gern über das weitere Vorgehen und die Frage, ob Sie die Löschung eines Eintrages verlangen können, beraten. Falls ja, ergreifen unsere Anwälte die notwendigen Maßnahmen.
Google myBusiness/Maps Firmeneintrag löschen?
In der Regel hat man als Selbstständiger, Freiberufler oder als Unternehmen keinen Anspruch darauf, dass ein vorgelegtes Profil im Rahmen des Branchenverzeichnisses gelöscht wird. Etwas anderes kann sich möglicherweise dann ergeben, wenn man seine Tätigkeit aufgegeben hat und das Business auf Suchanfragen hin noch auffindbar ist oder der Eintrag gänzlich falsche Daten/Informationen beinhaltet. Bessere Chancen haben Betroffene immer dann, wenn man sich direkt gegen eine negative Rezension oder ein Foto zur Wehr setzt, welches zum jeweiligen Google My Business oder Google Maps Eintrag hinzugefügt wurde. In solchen Fällen stellen unsere Rechtsanwälte Löschungsanträge, die in Form von Unterlassungsansprüchen auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Wie das genau geht, erklären wir Ihnen im Rahmen eines Beratungsgespräches.
Sie möchten gegen Google vorgehen und ein Suchergebnis löschen lassen? Als Spezialisten für die Haftung von Suchmaschinenbetreiber stehen Ihnen unsere Anwälte bundesweit zur Seite.
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