Schlechte Bewertung auf Facebook, was tun?

Startseite » Medienrecht und Presserecht » Schlechte Bewertung auf Facebook, was tun?

Was man gegen eine geschäftsschädigende Bewertung auf Facebook tun kann.

Facebook ist mit rund zwei Milliarden Mitgliedern (Wikipedia, Stand September 2017) das wohl bekannteste soziale Netzwerk der Welt. Es bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, um sich selbst oder sein Unternehmen bekannter zu machen. Neben der Erstellung privater Profile ist es auch möglich, Unternehmensseiten zu eröffnen, wodurch die öffentliche Präsenz erweitert wird.

Aufgrund der Vielzahl von Facebook- Nutzern ist die Plattform sehr attraktiv, um für sein Unternehmen, seine Firma oder sein Gewerbe durch die einfache Präsenz zu werben. Zunächst wird das Unternehmen allein durch das Profil bekannter gemacht. Durch positive Bewertungen wird der Bekanntheitsgrad sowie die Attraktivität sodann für die Nutzer erweitert, was zu enormen Umsatzsteigerungen führen kann. Das Anlegen eines Facebook-Unternehmensprofils stellt insofern eine kostenfreie Werbung dar, die das unternehmerische Handeln schnell vorantreiben kann.

Eine Unternehmensbewertung erfolgt mit Hilfe einer Sterne-Skala, bei der die Abgabe von fünf Sternen die beste Bewertung darstellt. Als Bewertender kann man es bei der Sterne-Bewertung belassen oder zusätzlich durch einen Kommentar die entsprechende Bewertung begründen.

Die einfache Handhabung des Bewertungsverfahrens schafft auch Raum für diejenigen, die dem Unternehmen bewusst schaden wollen und allein aus einer solchen Schädigungsabsicht heraus gezielt schlechte Bewertungen abgeben. Dabei handelt es sich oftmals um Personen, die unter Fake-Profilen agieren und schwer zu identifizieren sind. Sie verfassen dann Inhalte, die der objektiven Wahrheit widersprechen oder mit denen das Unternehmen öffentlich in seiner Meinung herabgesetzt wird.

Kommt es zu den vorbezeichneten negativen Bewertungen, besteht nicht die Erforderlichkeit, diese hinzunehmen. Als Profilinhaber hat man mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.

Welche Möglichkeiten gibt es, gegen eine schlechte Facebook-Bewertung vorzugehen?

Als Bewerteter kann man folgendermaßen vorgehen:

Reaktion auf Facebook

Zunächst sollte man auf die Bewertung in einem Kommentar reagieren, indem man beispielsweise aufzeigt, dass der Bewertende niemals z. B. Kunde oder Gast war oder, dass man einen solchen Kommentar nicht verstehen könne, da andere Umstände vorgelegen hätten. Eine solche Reaktion wirkt auf andere Nutzer zunächst erst mal, bis der Kommentar gelöscht wird, seriös und verdeutlicht den Schädigungszweck hinter der Bewertung.

Meldung bei Facebook

Dann kann die negative Bewertung bei Facebook gemeldet werden. Dies erfordert wenig Aufwand und ist unter dem Punkt „Beitrag melden“ möglich. Facebook gibt an, den gemeldeten Inhalt im Hinblick auf Verstöße gegen die Facebook-Richtlinie zu überprüfen und gegebenenfalls zu löschen. Der Erfolgsfaktor dabei läuft in der Regel jedoch gen

Facebook-Bewertungen ausblenden

Facebook bietet auch die Möglichkeit, Bewertungen auszublenden. Dies ist in wenigen Schritten über die Facebook-Einstellungen möglich und demnach mit keinem großen Aufwand verbunden. Allerdings ist klar hervorzuheben, dass dann die gesamte Bewertungsfunktion des Unternehmensprofils gesperrt ist. Die positiven Bewertungen sind dann ebenso wenig sichtbar. Ein solches Vorgehen läuft insofern dem Zweck der Profilanlegung zuwider, da die zu Umsatzsteigerungen führenden positiven Bewertungen wegbleiben.

Beauftragung eines Rechtsanwalts

Liegen negative Bewertungen vor, ist es am sinnvollsten, sich dagegen zu wehren, am besten unter der Zuhilfenahme eines erfahrenen Rechtsanwalts. Dieser kann dann Unterlassungsansprüche gegen den Bewertenden bzw. gegen Facebook geltend machen. Zusätzlich sollte Facebook über die Benachrichtigungsfunktion in Kenntnis gesetzt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass nur Stern-/Text- Bewertungen gemeldet werden können. Wurde insofern eine ein-Stern-Bewertung abgegeben, kommt es bereits nicht zu einem diesbezüglichen Kontakt mit Facebook.

Ausgangsfrage: Liegt eine Meinung oder Tatsachenbehauptung vor?

Wurde bei Facebook eine schlechte Bewertung abgegeben, kann gegen diese nur unter bestimmten Umständen vorgegangen werden. Denn der Nutzer hat grds. einen Anspruch darauf, den Inhalt einer Bewertung zur Kenntnis zu nehmen. Der Inhalt der Bewertung unterliegt hingegen grds. der grundgesetzlich gesicherten Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG.

Ansprüche kommen dann in Betracht, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder wenn ein Fall ehrverletzender unzulässiger Schmähkritik vorliegt. Denn die Meinung als solche wird grundgesetzlich geschützt. Wird z.B. eine Bewertung nur anhand der Sterne-Skala vorgenommen, so ist darin grds. eine zulässige Meinungsäußerung zu sehen, die von Art. 5 GG vollumfänglich gerechtfertigt ist. Anders liegt der Fall, wenn der Bewertete klar nachweisen kann, dass der Bewertende die Rufschädigung bezweckt hat. Ein solcher Nachweis dürfte in der Praxis schwer zu erbringen sein, da oftmals unter Fake-Profilen gehandelt wird, so dass bereits die Person nicht identifizierbar ist.

Ob eine Äußerung eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist zunächst zu ermitteln.  Entscheidend für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BGH NJW 2011, 2204). Eine Tatsachenbehauptung kann folglich wahr oder unwahr, richtig oder falsch sein. Eine Meinungsäußerung ist hingegen durch Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet. Eine Meinung kann im Gegensatz zu einer Tatsachenbehauptung nicht wahr oder unwahr sein.

Wahre und nachweisbare Tatsachenbehauptungen müssen grundsätzlich hingenommen werden, wenn diese lediglich die Sozialsphäre des einzelnen betreffen. Ausnahmen bestehen bei Tatsachenbehauptungen aus der Privats- oder Sozialsphäre.

Ist eine Tatsachenbehauptung hingegen unwahr und ehrverletzend, können Ansprüche geltend gemacht werden. Eine solche Äußerung ist nicht von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG gerechtfertigt.

Dies gilt für Äußerungen, die als Schmähung zu werten sind. Bei einer Schmähkritik wird ausschließlich die Herabwürdigung des anderen bezweckt. Der Bewertete wird durch die öffentliche Äußerung  öffentlich an den Pranger gestellt.  Das muss nicht hingenommen werden. Dass eine Äußerung als Schmähkritik eingeordnet wird, erfordert zwar einige Anstrengung, da die Anforderungen äußerst hoch gesetzt sind. Ein Vorgehen sollte trotzdem erfolgen, da sich somit auch zukünftige Rechtsverletzungen vermeiden lassen. Entscheidend ist nur, dass mit der Äußerung nicht mehr nur die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Gegen wen geht man bei einer schlechten Facebook-Bewertung vor?

Wurde festgestellt, dass eine Äußerung vorliegt, die gesetzeswidrig ist, so kann Facebook in Anspruch genommen werden, wenn unklar ist, wer die äußernde Person ist. Facebook kann in dem Fall, trotz des Nichtbestehens etwaiger Prüfpflichten der entsprechenden Inhalte, Störer sein, da über die soziale Plattform die Bewertungen veröffentlicht werden. Ein solches Vorgehen kommt wohl am häufigsten vor, da Bewertungen oftmals mit Fake-Profilen abgegeben werden. Etwaige Auskunftsansprüche gegen Facebook, wer der Bewertende ist, bestehen nicht. Ist der Bewertende jedoch ermittelbar, ist vorrangig dieser in Anspruch zu nehmen, da er der unmittelbare Rechtsverletzer ist.

Wie wird gegen eine schlechte Facebook-Bewertung vorgegangen?

Zunächst wird ein Abmahnschreiben gefertigt, in dem die Person bzw. Facebook aufgefordert wird, die Äußerung zu löschen. Eine beigefügte Aufforderung an den Störer oder Rechtsverletzer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte dann innerhalb einer bestimmten Frist nachgekommen werden.

Erfolgt dann aber keine Reaktion, werden in der Regel ohne weitere Aufforderung gerichtliche Schritte eingeleitet. Wird durch die Äußerung das Unternehmen geschädigt, kommt zunächst der Antrag auf eine einstweilige Verfügung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Eilverfahren) in Betracht. Dieses geht verhältnismäßig schnell und schafft demnach schnell einen Titel. Hierbei sind jedoch zwingend bestimmte Fristen zu beachten. Ansonsten können die Ansprüche auch im normalen Klageverfahren geltend gemacht werden.

Insbesondere kommt die Klage auf Unterlassung nach den § 1004 I 2 BGB analog, § 823 I, II BGB i. V. m. §§ 185, 187 StGB in Betracht. Für das gerichtliche Vorgehen sollte jedoch sicher sein, dass ein Anspruch tatsächlich besteht, da der Anspruchsteller ansonsten die Kosten zu tragen hat.

Fazit zum Vorgehen bei einer unzulässigen Facebook-Bewertung

Die enorme Reichweite von Facebook bringt die Gefahr mit sich, dass sich der Inhalt einer schlechten Bewertung schnell und umfangreich herumspricht. Deshalb wird dringend dazu geraten, seine Bewertungen stets zu überprüfen. Denn schlechte Bewertungen können schwere Folgen mit sich bringen. Für Unternehmen sind gute Bewertungen kostenfreie Werbung, die zu enormen Umsatzsteigerungen führen kann. Liegt das Gegenteil vor, das zudem ungerechtfertigt ist, muss schnellstmöglich gehandelt werden. Da die rechtliche Einordnung einer Äußerung oftmals schwierig ist, sollte die anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Somit können mit den Äußerungen einhergehende Umsatzeinbußen schnellstmöglich verhindert werden.

 

Weitere Informationen zum Umgang mit negativen Bewertungen finden Sie hier:
Vorgehen gegen negative Bewertungen im Internet.

Weiterführende Inhalte:
Google Bewertungen löschen lassen

 

Unser qualifiziertes Berliner Anwaltsteam steht Ihnen bundesweit beim Löschen einer Facebook-Bewertung zur Seite. 

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    Rechtsanwalt u. Partner

    Norman Buse

    Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz | Master of Laws (Medienrecht & IP) | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt u. Partner

    David Herz

    Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Marc Faßbender

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Keno Leffmann, M.A.

    Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Christopher Bünger

    Rechtsanwalt

    Christopher Bünger

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]