Widerspruch gegen Markenanmeldung

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » Markenrecht » Widerspruch gegen Markenanmeldung

Widerspruch gegen eine Markenanmeldung: Zum Ablauf des Markenwiderspruchverfahrens

Die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bringt die Notwendigkeit mit sich, im Vorhinein umfassend zu recherchieren, ob es auf dem Markt bereits identische oder ähnliche Marken gibt (Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche). Dies wird allgemein als Markenrecherche bezeichnet.

Um eine vollumfängliche Markenrecherche durchzuführen, ist es ratsam, die Hilfe eines Anwalts einzuholen, der mit dem Thema befasst ist. Denn wird unprofessionell vorgegangen, besteht schnell die Gefahr der Inanspruchnahme durch Markenrechtsinhaber bisher existierender Marken, was aufgrund der hohen Gegenstandswerte im Markenrecht sehr schnell sehr teuer werden kann.

Markenrechtsinhaber einer älteren Marke haben binnen drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung einer neuen Marke Zeit, Widerspruch zu erheben. Demnach ist es wichtig, dass bei bestehenden Marken ständig überprüft wird, ob Neueintragungen vorliegen, die mit dieser identisch oder ähnlich sind. Der Sinn und Zweck einer Marke besteht ja gerade darin, sich durch die Bezeichnung von anderen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden.

Der Widerspruch gegen die Eintragung nationaler Marken ist in § 42 MarkenG geregelt. Angaben zur Form und dem Inhalt des Widerspruchverfahrens befinden sich in den §§ 29, 30 MarkenV. Zudem sind die allgemeinen Antragsvoraussetzungen der DPMA zu beachten.

Nach § 42 II Nr. 1-4 MarkenG kann der Widerspruch nur darauf gestützt werden, dass die Marke wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang (Nr. 1); wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang (Nr. 2); wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers (Nr. 3) oder wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang (Nr. 4) gelöscht werden kann.

Form des Widerspruchs

Aus § 29 I MarkenV geht hervor, dass für jede Marke oder geschäftliche Bezeichnung, aufgrund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ein gesonderter Widerspruch erforderlich ist. Insofern ist für jede Marke des Widerspruchs jeweils ein eigenständiger Widerspruch notwendig. Allerdings können mehrere Widersprüche in einem Widerspruchssatz zusammengefasst werden, § 29 I 2 MarkenV.

Absatz zwei legt sodann das Schriftlichkeitserfordernis fest, nämlich dass der Widerspruch unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden soll. Für die fristgerechte Einreichung reicht es aus, den Widerspruch per Fax zu versenden. Erforderlich ist aber, dass die Unterschrift des Widersprechenden oder seines Vertreters klar erkennbar ist.

Inhaltliche Anforderungen an den Widerspruch

Die inhaltlichen Anforderungen gehen aus § 30 MarkenV hervor. Am wichtigsten ist es, genau erkennbar darzustellen, um was es konkret geht. Die Bestimmbarkeit des Widerspruchs stellt die entscheidendste Anforderung dar. Dazu kommen dann die Voraussetzungen des § 30 I MarkenV.

Der Widerspruch muss nach Satz 1 auch Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des oder der Widersprechenden festzustellen. Für nicht angemeldete oder eingetragene Widerspruchskennzeichen sind darüber hinaus Angaben zur Art, Wiedergabe, Form, Zeitrang, Gegenstand sowie zum Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben, § 30 I 2 MarkenV.

Das Fehlen der Angaben nach Absatz 1 führt zur Unzulässigkeit des Widerspruchs.

§ 30 II MarkenV enthält darüber hinaus weitere in den Widerspruch aufzunehmende Angaben, die jedoch nur dann angegeben werden sollen, soweit sie nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 gebraucht wurden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, sodass die Angaben nur obligatorisch zu erfolgen haben.

Unter anderem soll in dem Widerspruch aufgeführt werden: Die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet sowie die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke, die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens, der Name und die Anschrift des Inhabers des Widerspruchskennzeichens sowie der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet, die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird und die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.

Da es sich um Soll-Vorschriften handelt, führt das Fehlen etwaiger Angaben nicht zur Unzulässigkeit des Widerspruchs.

 

Symbolbild Paragraph Foto: © Fineas / Fotolia.com

Begründung des Widerspruchs

Anders als im komplexen Gebiet des Unionsmarkenrechts bedarf der Widerspruch hier aufgrund der verhältnismäßigen Überschaubarkeit keiner Begründung. Gegner des nicht vorhandenen Erfordernisses sind der Auffassung, dass eine Begründungspflicht insofern sinnvoll wäre, die Behörden zu entlasten, da sie davon ausgehen, dass sich die Anzahl der Widerspruchsverfahren verringern würde. Da die Begründungspflicht seither nicht in Diskussion stand, ist jedoch auch weiterhin davon auszugehen, die Regelung in ihrer Form zu belassen.

Widerspruchsfrist

Wie bereits erwähnt, beträgt die Widerspruchsfrist nach § 42 I MarkenG drei Monate ab der Eintragung der Marke i.S.d. § 41 II MarkenG, also der Eintragung im elektronischen Markenblatt. Für die Fristberechnung sind die allgemeinen Vorschriften der § 187 ff. BGB anzuwenden. Zu beachten gilt, dass die Verlängerung der Frist nicht möglich ist.

Gebühren des Widerspruchsverfahrens

Das Widerspruchsverfahren ist die kostengünstigste und schnellste Variante, gegen mit der eigenen Marke kollidierende Marken vorzugehen. Vor allem im Vergleich der gerichtlichen Geltendmachung zu etwaiger Löschungsansprüche ist es zunächst sinnvoll, den Weg des Widerspruchverfahrens zu beschreiten.

Die Widerspruchsgebühr betragen 120,- Euro, die binnen der Frist von drei Monaten einzuzahlen sind. Hinzu kommen Gebühren für den jeweiligen Antragsteller. Werden die Gebühren nicht oder nicht vollständig gezahlt, gilt der Widerspruch als nicht eingelegt. Wurde bereits eine Teilzahlung geleistet und der Restbetrag nicht, wird der bisher geleistete Anteil zurückerstattet. Wichtig ist, dass die Gebühr für jeden Widerspruch und jede einzelne Marke bzw. Kennzeichen zu zahlen ist, auf das sich der Widerspruch bezieht.

Wer ist widerspruchsbefugt?

Nach § 42 I MarkenG kann nur der Inhaber der Marke das Widerspruchsverfahren durchführen. Da § 28 I MarkenG die gesetzliche Vermutung aufstellt, dass das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht, wird die Aktivlegitimation nur dann überprüft, wenn sie bestritten wird. Möglich ist auch, das Verfahren in gewillkürter Prozessstandschaft durchzuführen. Dafür gelten die allgemeinen Vorschriften. Dies setzt einzig voraus, dass seitens des Prozessgegners keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt.

Keine Sicherheit nach Fristablauf

Nur, weil binnen der dreimonatigen Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingelegt wurde, bedeutet dies nicht, dass die Marke nun sicher ist. Neben der Möglichkeit, der auch bereits vor dem Fristablauf vorzunehmenden Abmahnung, gibt es die prozessualen Möglichkeiten. Insbesondere ist die Löschungsklage nach den §§ 51,55 MarkenG anzuführen. Diese kann auf die älteren Rechte der §§ 9 – 13 gestützt werden und ist grds. sowohl anstatt eines Widerspruchverfahrens als auch parallel zu einem solchen möglich.

Wird also bereits ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, kann die Klage auf dieselbe Marke gestützt werden. Die Ergebnisse beider Verfahren sind für das jeweils andere Vorgehen irrelevant.

Fazit zum Markenwiderspruch

Das Widerspruchsverfahren ist die einfachste Möglichkeit, gegen unzulässige Markenanmeldungen vorzugehen. Teure und langwierige prozessuale Klageverfahren können somit vermieden werden. Da die Anzahl der Markenanmeldungen stetig zunimmt, bringt dies die Gefahr von Kollisionen mit sich. Bei immer mehr bestehenden Marken liegt es nicht fern, dass zumindest Ähnlichkeiten bestehen können, die jedoch nicht sein dürfen.

Zur Durchführung des Widerspruchverfahrens sollte dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden, da spezifische Kenntnisse des Markenrechts erforderlich sind, um in jeder Hinsicht abgesichert zu sein. Vor allem im Hinblick auf den enormen finanziellen Aspekt, der hinter einer Markenanmeldung steht, sollte das Vorgehen sorgfältig durchdacht werden, um auch zukünftig von der Marke profitieren zu können. Daraus ergibt sich ebenso, dass es umso wichtiger ist, bei der Anmeldung einer Marke gründliche Recherchen durchzuführen, um es gar nicht erst zu einer Inanspruchnahme kommen zu lassen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    Rechtsanwalt u. Partner

    Norman Buse

    Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz | Master of Laws (Medienrecht & IP) | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt u. Partner

    David Herz

    Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Marc Faßbender

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Keno Leffmann, M.A.

    Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Christopher Bünger

    Rechtsanwalt

    Christopher Bünger

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]