Vorgehen gegen Markenrechtsverletzungen:
Wie kann ich mich wehren?

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Ein Beitrag zum Vorgehen gegen Markenrechtsverletzungen.

Nach Angaben des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) waren mit Abschluss des Jahres 2016 über 800.000 nationale Marken im Markenregister eingetragen. Der Erfolgskurs der Marke geht weiter nach oben, wenn man bedenkt, dass etwa 70.000 Marken im Jahr 2016 neu angemeldet wurden. Aus unserem Alltagsleben sind sie mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Neben ihrer wichtigsten Funktion, der Herkunftsfunktion, die beschreibt, wem eine Ware oder Dienstleistung zu zuordnen ist und woher sie stammt, gewinnen andere Aspekte immer mehr an Bedeutung. Auch unabhängig von den angebotenen Leistungen ist die Marke für ein Unternehmen ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Ist das Markenimage gepflegt, hat die Marke auch eine werbende Funktion und wird insgesamt einen positiven Eindruck von dem Unternehmen bei den Verbrauchern vermitteln.

Dabei ist die Marke an sich noch gar nicht so alt. Als Rechtsbegriff wurde die Marke, wie wir sie heute kennen, erst durch die umfassende Markenrechtsreform im Jahr 1995 eingeführt. Damit löste die Marke das vorherige Warenzeichen ab. Seither können neben Waren auch Dienstleistungen unter einem geschützten Kennzeichen, der Marke, angeboten und vertrieben werden.

Das Vorgenannte zeigt, wie immens die Bedeutung einer Marke heutzutage ist. Folglich wiegt ein Eingriff in das Markenschutzrecht auch dementsprechend schwer und sollte von dem Betroffenen unter Zuhilfenahme von spezialisierten Rechtsanwälten sanktioniert werden.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin und Hamburg betreut und vertritt Sie bundesweit im Bereich des privaten und öffentlichen Wirtschaftsrechts mit Schwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz. In einem ersten Schritt werden wir zunächst prüfen, ob der mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich eine Markenrechtsverletzung darstellt und welches weitere Vorgehen für Sie sinnvoll wäre.

Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Ob eine Markenrechtsverletzung tatsächlich gegeben ist, muss immer anhand aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Gerade das Markenrecht ist eine hochkomplexe Materie, wo vieles durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH und EuGH geprägt und definiert ist. Das Markengesetz (MarkenG) gibt zwar einen groben Rahmen vor, arbeitet aber oft mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die einer Ausfüllung bedürfen.

Beansprucht die Marke Schutz im Sinne von § 4 MarkenG, weil sie beispielsweise als Marke im Register des DPMA eingetragen wurde, vermittelt dies dem Markenrechtinhaber ein ausschließliches Recht (vgl. § 14 MarkenG). Dieses Recht hat zur Folge, dass Dritten grundsätzlich die Benutzung identischer oder ähnlicher Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers der Marke untersagt ist.

§ 14 Abs. 2 MarkenG geht dabei von drei möglichen Verletzungshandlungen aus:

1) Der Dritte verwendet ein mit Ihrer Marke identisches Zeichen und vertreibt identische Waren/Dienstleistungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

An diese sogenannte „Doppelidentität“ knüpfen EuGH und BGH sehr strenge Voraussetzungen, da der Identitätsschutz insoweit absolut wirkt und das stärkste Schutzinstrument darstellt. Sein Vorliegen erfordert eine nahezu vollständige Übereinstimmung in jeglicher Hinsicht. Ausnahmen hiervon werden nur bei geringfügen, kaum wahrnehmbaren Unterschieden zugelassen. So hat der BGH beispielsweise § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als erfüllt angesehen, wenn lediglich eine Abweichung in Form von Groß- und Kleinschreibung besteht.

2) Der Dritte benutzt ein Kennzeichen, welches zwar nicht identisch mit Ihrer Marke ist, dieser aber zum Verwechseln ähnlich sieht, sodass das angesprochene Publikum davon ausgeht, dass es sich um ein und dieselbe Marke handelt oder zumindest irgendeine Verbindung zu Ihrer Marke vermutet.

Diese Verwechselungsgefahr setzt daher zunächst eine Markenähnlichkeit sowie eine Produkt- bzw. Leistungsähnlichkeit bei dem rechtsverletzenden Kennzeichen voraus. Dass allein reicht der Rechtsprechung aber noch nicht. Als ein zusätzliches Kriterium für die Beurteilung einer Verwechselungsgefahr, stellt sie darüber hinaus auf die Kennzeichenkraft der älteren Marke ab. Je höher diese ist, desto wahrscheinlicher ist eine Verwechselungsgefahr. Zwischen den drei Kriterien besteht aber dennoch eine Wechselwirkung, was bedeutet, dass ein Mehr bei dem einen Faktor, ein Weniger bei dem anderen ausgleichen kann. Letztendlich sind alle Umstände des Einzelfalls vollständig zu würdigen.

3) Der Dritte gebraucht ein Kennzeichen, welches mit den Zeichen Ihrer Marke identisch oder ähnlich ist, ohne dabei gleichzeitig ähnliche oder identische Waren/Dienstleistungen anzubieten, um die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung Ihrer bekannten Marke in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

Der in 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verankerte Bekanntheitsschutz dient als Auffangtatbestand für bekannte Marken, wenn eine Verwechselungsgefahr aufgrund einer fehlenden Produktähnlichkeit ausscheidet. Grund dafür ist das neuere Markenverständnis, wonach gerade bei bekannten Marken eben nicht nur die Herkunftsfunktion eine Rolle spielt, sondern auch andere Aspekte von entscheidender Bedeutung und damit schützenswert sind. Die Marke hat nach Auffassung des EuGH einen eigenen, autonomen wirtschaftlichen Wert, der von dem der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu unterscheiden ist. Solche Botschaften, die insbesondere durch eine bekannte Marke vermittelt oder mit ihr verbunden werden, verleihen ihr einen erheblichen und schutzwürdigen Wert, zumal die Bekanntheit einer Marke in den meisten Fällen das Ergebnis beträchtlicher Anstrengungen und Investitionen ihres Inhabers ist.

Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, stehen die Chancen für eine Markenrechtsverletzung nicht schlecht. Zu bedenken ist aber auch, dass das MarkenG Ausschlusstatbestände enthält, die eine Verletzung entfallen lassen können. So kann beispielsweise eine Nutzung des eigenen Namens (Recht der Gleichnamigen) oder die Verwendung beschreibender Angaben nach § 23 MarkenG vorliegen. Das Markenrecht kann zudem nach § 24 MarkenG erschöpft sein oder die Marke wurde gem. § 26 MarkenG für längere Zeit oder gar nicht benutzt.

Welche Ansprüche stehen mir bei einer Markenverletzung zu?

Ergibt die Prüfung, dass eine Markenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, stehen dem Betroffen eine Reihe von Ansprüchen zu, wovon viele direkt im MarkenG geregelt sind.


Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG

Wird ein Zeichen in rechtsverletzender Art und Weise genutzt, kann der betroffene Markenrechtsinhaber von dem Rechtsverletzer nach § 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG im Falle von Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Dieser Anspruch wird auch als Verletzungsunterlassungsanspruch bezeichnet, da eine Markenrechtverletzung bereits stattgefunden haben muss. Einzige weitere Voraussetzung ist das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Diese ist nach der Rechtsprechung des BGH anzunehmen, wenn eine ernsthafte und greifbare Möglichkeit besteht, dass die konkrete Verletzungshandlung zukünftig in gleicher oder im Kern gleicher Form erneut begangen wird. Da eine Verletzungshandlung bereits begangen wurde, besteht insofern eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für ihr vorliegen. Die Vermutung kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Rechtsverletzer erschüttert werden.

Konnte eine Markenrechtsverletzung noch nicht festgestellt werden, steht dem Markenrechtsinhaber ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 S. 2 MarkenG zu. Einzige weitere Voraussetzung ist hier das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn die erstmalige Begehung einer Kennzeichenverletzung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft und unmittelbar zu besorgen ist.

Ein Verschulden des Anspruchsgegners ist weder beim Verletzungsunterlassungsanspruch noch beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch nötig.


Der Schadensersatzanspruch gem. § 14 Abs. 6 MarkenG

Wird die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen, also schuldhaft, ist der Markenrechtinhaber gem. § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG berechtigt, den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden vom Verletzer ersetzt zu verlangen.

Wann eine vorsätzliche Handlung vorliegt, ist im MarkenG nicht definiert. Diesbezüglich ist auf die im Strafrecht entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, wonach Vorsatz prinzipiell das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung voraussetzt. Nach Rechtsprechung des BGH kommt es dabei nur auf die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Verletzungshandlung an. Ob durch die Markenrechtsverletzung auch ein Schaden beim Inhaber der Marke entstehen soll, ist für die Vorsatzfrage nicht relevant.

In Bezug auf den Begriff der Fahrlässigkeit findet sich mit § 276 Abs.2 BGB eine Legaldefinition, die auch im Markenrecht zur Anwendung kommt. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Rechtsprechung und Schrifttum stellen an eine fahrlässige Verhaltensweise keine allzu hohen Anforderungen. Fahrlässigkeit wurde beispielsweise im Falle einer unberechtigten Abmahnung bejaht.

Als möglicher Anspruchsgegner kommt nicht nur der Täter selbst in Betracht, sondern auch juristische Personen. Diese haben über die Grundsätze der Repräsentanten- oder Organhaftung auch für die Verletzungen ihrer Vertreter/Organe einzustehen. Dies gilt insbesondere für Betriebsinhaber, wobei mit § 14 Abs. 7 MarkenG sogar eine eigenständige Anspruchsgrundlage geschaffen wurde.

Hinsichtlich des Schadensersatzumfanges gilt es die Methode der dreifachen Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese kommt aufgrund des gesteigerten Schutzbedürfnisses von geistigen Rechten neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB zur Anwendung. Im Einzelnen sieht die dreifache Schadensberechnung folgende Ersatzmöglichkeiten vor:

  • Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
  • Lizenzanalogie
  • Herausgabe des Verletzergewinns


Vernichtungs-, Rückruf- und Entfernungsansprüche nach § 18 MarkenG

In § 18 MarkenG sind gleich drei mögliche Ansprüche des Markeninhabers normiert. Der Vernichtungsanspruch ist in Abs. 1 geregelt und befasst sich mit der Vernichtung von widerrechtlich gekennzeichneter Ware, wobei es unerheblich ist, ob sich die Ware bloß im Besitz des Markenrechtverletzers befindet oder in seinem Eigentum steht. Der Vernichtungsanspruch kann sich gem. § 18 Abs. 1 S. 2 MarkenG auch auf Materialien oder Geräte erstrecken, die vorwiegend der widerrechtlichen Kennzeichnung der Ware gedient haben.

Vernichtung meint dabei die völlige physische Zerstörung einer Sache durch beispielweise Verbrennen oder Verschrotten. Auf eine bestimmte Methode hat der Betroffene aber keinen Anspruch. Im Gegensatz dazu bewirken Rückruf- (§ 18 Abs. 2 Alt. 1 MarkenG) und Entfernungsanspruch (§ 18 Abs. 2 Alt. 2 MarkenG) nicht die Zerstörung der Sachsubtanz, sondern wollen den Markt lediglich von der rechtverletzenden Ware befreien. Ein Rückruf ist gegeben, wenn der Rechtsverletzer seine Abnehmer ersucht, die widerrechtlich gekennzeichnete Ware zurückzugeben, wobei er im Gegenzug die Erstattung des Kaufpreises in Aussicht stellt. Der Entfernungsanspruch geht wesentlich weiter. Nach Auffassung des BGH muss der Verletzer alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um ein nachhaltiges Entfernen aus allen Vertriebswegen zu gewährleisten.

Wie der Unterlassungsanspruch, setzen auch der Vernichtungs-, Rückruf- und Entfernungsanspruch kein Verschulden hinsichtlich der Markenrechtsverletzung voraus.

Sie können jedoch ausgeschlossen sein, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist (vgl. § 18 Abs. 3 MarkenG).


Der Auskunftsanspruch gem. § 19 MarkenG

Der Auskunftanspruch dient meist der Vorbereitung anderer Ansprüche, wie dem Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch. Aber auch eine Kombination mit den Ansprüchen nach § 18 MarkenG macht Sinn, da der Markeninhaber so überprüfen kann, ob tatsächlich eine Vernichtung, Entfernung oder der Rückruf stattgefunden haben.

Der Auskunftsanspruch soll dem Inhaber des betroffenen Rechts die Möglichkeit geben, alle Informationen, die zur Ahndung der Markenrechtsverletzung erforderlich sind, von dem Verletzer oder Dritten zu erhalten. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind dabei vor allem Angaben zu Herkunft und Vertriebswegen von Interesse. Präzisiert wird diese Vorstellung in § 19 Abs. 3 MarkenG. Danach hat der Anspruchsgegner Auskunft zu erteilen über:

  • Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren/Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
  • die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren/Dienstleistungen bezahlt wurden.

Die Auskünfte müssen unverzüglich erteilt werden und können, wenn sie sich im Nachhinein als falsch oder unvollständig erweisen zu Schadensersatzansprüchen führen.

Die durch das Auskunftsverlangen erlangten Erkenntnisse dürfen allerdings nicht im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Verletzer oder einen nahen Verwandten verwendet werden. § 19 Abs. 8 MarkenG sieht diesbezüglich ein Verwertungsverbot vor, welches nur mit Zustimmung des Verpflichteten umgangen werden darf.


Der Kostenerstattungsanspruch

Der Kostenerstattungsanspruch betrifft die außergerichtlichen Kosten, welche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB erstattungsfähig sind oder unter Umständen auch im Rahmen des Schadensersatzes als notwendige Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden können. Beispiele für außergerichtliche Kosten sind die Rechtsanwaltsgebühren für die Erstellung einer Abmahnung oder das Verfassen eines Aufforderungsschreibens in Bezug auf die Abgabe einer Abschlusserklärung nach erfolgreichem Erlangen einer einstweiligen Verfügung.

Vom Kostenerstattungsanspruch können aber auch erforderliche Testkaufkosten oder Kosten im Zusammenhang mit einer Kennzeichen- und/oder Marktrecherche umfasst sein.

 

Rechtsliteratur
Foto: © Max Woyack

Wie gestaltet sich das weitere Vorgehen im Falle einer Markenrechtsverletzung?

Konnte eine Markenrechtsverletzung festgestellt werden, hängt die weitere Vorgehensweise natürlich zu allererst vom Einzelfall ab. In der Regel wird es aber darauf hinauslaufen, gegenüber dem Verletzer zunächst eine markenrechtliche Abmahnung auszusprechen, bevor gerichtliche Schritte in Form der einstweiligen Verfügung oder einer Klage in Angriff genommen werden.


Die markenrechtliche Abmahnung

Die Abmahnung ist ein förmliches, außergerichtliches Schreiben an die rechtverletzende Partei. Inhaltlich stellt sie dem Verletzer nicht nur den der Markenrechtsverletzung zu Grunde liegenden Sachverhalt dar, sondern beinhaltet insbesondere die Aufforderung an den Adressaten, eine begangene oder unmittelbar bevorstehende Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer kurz bemessenen Frist abzugeben. Häufig wird die Sie betreuende Rechtsanwaltskanzlei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Verletzer zu Ihren Gunsten vorformulieren.

Konnten über den Unterlassungsanspruch hinaus weitere Ansprüche des Verletzten festgestellt werden, werden auch diese durch die Abmahnung geltend gemacht.

Die Abmahnung dient damit in erster Linie einer friedlichen, außergerichtlichen Streitbeilegung und nicht etwa als Drohmittel. Der Verletzer soll die Möglichkeit erhalten, den Markenrechtsverstoß schnell und unbürokratisch aus der Welt zu schaffen und somit ein teures Gerichtverfahren zu vermeiden. Daran hat auch der Markenrechtsinhaber ein Interesse.

Neben einer schnellen Ausräumung des Markenrechtsverstoßes hat die außergerichtliche Abmahnung für den Verletzten aber noch einen weiteren Vorteil, sie verhindert nämlich die negative Kostenfolge des § 93 ZPO. Danach sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und zuvor durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

Erfolgt die Einleitung eines einstwilligen Verfügungsverfahrens oder Klageverfahrens ohne vorherige Abmahnung, was durchaus möglich ist, da die Abmahnung eine bloße Obliegenheit und keine zwingende Voraussetzung darstellt, ist nach Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum üblicherweise keine Klageveranlassung seitens des Beklagten gegeben. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie im Wettbewerbsrecht. Nur unter sehr engen Voraussetzungen werden damit Ausnahmen vom Erfordernis einer außergerichtlichen Abmahnung zugelassen.

Eine Abmahnung muss nicht zwingend über einen Rechtsanwalt ausgesprochen werden, allerdings ist die Anfertigung durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, bestenfalls für gewerblichen Rechtschutz, dringend anzuraten. In der juristischen Praxis haben sich über die Jahre eine Reihe von inhaltlichen Anforderungen herausgebildet, die es gilt zu beachten. Das detaillierte und geordnete Darstellen der vorgeworfenen Verletzungshandlung ist nur ein Beispiel. Unterlaufen Ihnen Fehler im Rahmen der Abmahnung kann dies im schlimmsten Fall sogar Schadensersatzanspruche der Gegenseite begründen. Ihr Kostenrisiko ist bei Ausspruch durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltskanzlei dagegen vergleichsweise gering, da Sie die angefallenen Gebühren in der Regel über den Kostenerstattungsanspruch von der Gegenseite ersetzt bekommen.


Die einstweilige Verfügung im Markenrecht

Reagiert der Verletzer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist und gibt insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ist die Einleitung gerichtlicher Schritte geboten, um der Markenrechtsverletzung entgegenzutreten.

Vor einer Klageerhebung sollte zunächst immer die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht gezogen werden. Von Vorteil im Vergleich zum klassischen Klageverfahren sind nicht nur die wesentlich kürzere Verfahrensdauer (Verfügungsbeschluss meist wenige Tage nach Antragstellung) und die geringeren Kosten, sondern auch die gegebenen Beweiserleichterungen in Form der Glaubhaftmachung.

Im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund durch den Antragsteller glaubhaft zu machen.

Der Verfügungsanspruch bezeichnet dabei den Anspruch des Antragstellers, welcher im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden soll. Häufigstes Anwendungsbeispiel im Markenrecht ist der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG. Aber auch die Erteilung einer Auskunft kann in Fällen der offensichtlichen Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden (vgl. § 19 Abs. 7 MarkenG). Der Schadensersatzanspruch gem. § 14 Abs. 6 MarkenG eignet sich hingegen nicht für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Selbiges gilt für den Rückrufanspruch nach § 18 MarkenG, wobei aber im Schrifttum die Durchsetzbarkeit umstritten ist.

Aufgrund der herabgesetzten Anforderungen und der Tatsache, dass nur eine summarische Prüfung durch das Gericht vorgenommen wird, muss der Anspruchsteller neben dem Verfügungsanspruch auch einen entsprechenden Verfügungsgrund vortragen. Dieser ist zu bejahen, wenn die Angelegenheit derart eilig ist, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Dieses Dringlichkeitserfordernis wird beispielweise bejaht, wenn dem Inhaber der Marke irreparable Schäden drohen. Eine gesetzliche Vermutung dieser Dringlichkeit, wie sie in Wettbewerbssachen durch § 12 Abs. 2 UWG festgelegt ist, ist im MarkenG nicht explizit vorgesehen. Hoch umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur, ob eine analoge Anwendung der Vorschrift zu erfolgen hat. Schließlich sollte man als Anspruchsteller, gesetzliche Vermutung hin oder her, darauf achten die Dringlichkeit seines Begehrens nicht dadurch zu zerstören, weil mit der Antragstellung zu lang gewartet wird. Lässt man zu viel Zeit zwischen Kenntniserlangung vom Rechtsverstoß und Beantragung der einstweiligen Verfügung verstreichen, gilt nämlich auch die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als widerlegt. Welcher Zeitraum dabei einzuhalten ist, wird wiederum unterschiedlich durch die Gerichte beurteilt. Die Ansichten reichen dabei von einem bis zu zwei Monaten oder es ist gänzlich eine Einzelfallbetrachtung ohne starren Fristenplan vorzunehmen.

Im Falle der besonderen Dringlichkeit, welche in der Regel zusätzlich vorliegen wird, beschließt das Gericht ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 937 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass die beantragte einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite erlassen wird.

Ist die einstweilige Verfügung wunschgemäß ergangen, obliegt es dem Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat die Zustellung im Parteibetrieb an den Antragsgegner zu bewirken. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb der Frist, ist die einstweilige Verfügung wirkungslos und kann auf Antrag der Gegenseite aufgehoben werden. Die möglichen Zustellungsarten sind die Vornahme durch einen Gerichtsvollzieher oder die Zustellung von Anwalt zu Anwalt.

Gegen die einstweilige Verfügung kann der Antragsgegner Widerspruch einlegen. Dieser ist an eine Frist nicht gebunden.


Die Klage im Markenrecht

Für Kennzeichenstreitsachen und damit auch für Ansprüche, die aufgrund einer Markenrechtsverletzung geltend gemacht werden, besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte (vgl. § 140 Abs. 1 MarkenG). Da Kennzeichenstreitigkeiten gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. c GVG als Handelssachen eingeordnet werden, haben sowohl der Kläger gem. § 96 Abs. 1 GVG als auch der Beklagte über § 98 Abs. 1 S. 1 GVG die Möglichkeit, einen Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen zu stellen.

Der Vorteil einer Klage gegenüber einem einstweiligen Verfügungsverfahren besteht darin, dass hier Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Auskunftsansprüche kombiniert werden können. Eine solche Anspruchshäufung ist gem. § 260 ZPO unproblematisch zulässig. Bestehen noch gewisse Unsicherheiten beispielweise in Bezug auf die konkrete Höhe der entstandenen Schäden kann anstelle eines Leistungsantrages auch ein Feststellungantrag nach § 256 ZPO gestellt werden. Möglich wäre zudem ein Vorgehen im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO, wo zunächst Auskunft und anschließend die konkrete Schadenshöhe geltend gemacht würde. Darüber hinaus kann auch ein unbezifferter Leistungsantrag gestellt werden. Welches Vorgehen ratsam ist, ist eine Frage des Einzelfalles und kann pauschal nicht beantwortet werden.

Gleiches gilt natürlich auch für die Anforderungen an die Klageschrift. Eine bloße Unterlassungsklage hat andere Voraussetzungen als eine Kombination aus Unterlassungs- und Schadensersatzklage. Gemein ist aber allen Klagearten, dass es Aufgabe der klagenden Partei ist, die anspruchsbegründenden und anspruchsausfüllenden Tatsachen vorzutragen. So gilt beispielweise für nahezu jeden Anspruch, dass der Kläger die konkreten Umstände der Markenrechtsverletzung darlegen und im Falle des Bestreitens auch zu beweisen hat.

In Bezug auf die allgemeine oder vorbeugende Unterlassungsklage wird der Bestimmtheitsgrundsatz in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO immer wieder problematisch. Zudem bestehen Besonderheiten, wenn der Kläger bereits eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt hat. Wie im Wettbewerbsrecht muss er zunächst abwarten und den Antragsgegner zur Abgabe einer Abschlusserklärung hinsichtlich des einstweiligen Verfügungsverfahrens auffordern. Erst wenn eine solche unterbleibt, kann Veranlassung zur Klageerhebung bestehen.

Anders als beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht im Klageverfahren gleich zu Beginn Anwaltszwang, die Klageschrift muss daher durch einen zugelassenen Rechtsanwalt angefertigt werden.

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