Namens- und Markenrechtsverletzungen
durch Domains
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Wann Domains bestehende Marken- und Namensrechte verletzen können.
Als Kanzlei beschäftigen wir uns auch mit dem Internetrecht bzw. Onlinerecht. In nachfolgendem Abschnitt thematisieren wir im Kern die Frage der Namens- und Markenrechtsverletzungen durch Domains. Insofern gehen wir der Frage auf den Grund, wann ein Domainname bestehende Namensrechte oder Markenrechte verletzt. Dies eruieren wir am Beispiel der Domain „wetteronline.de“ und zeigen die Definition der Namensrechtsverletzung sowie der Markenrechtsverletzung auf.
Domains dienen der Unternehmenskennzeichnung und sind ein wertvolles Instrument, um das von einem Unternehmen angebotene Leistungsspektrum im Internet mittels einer Website zu individualisieren und für den Nutzer zu beschreiben.
Mit der Nutzung von passenden und aussagekräftigen Domains können Unternehmen vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht profitieren, so dass die Relevanz von Domainregistrierungen in den letzten Jahren enorm zugenommen hat.
Doch was passiert, wenn eine Domain bestehende Namens- oder Markenrechte verletzt? Kann eine solche Domain herausverlangt werden und welche Ansprüche sind denkbar? Kommen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht? Mit diesen Fragen befasst sich der vorliegende Beitrag.
Wie kann eine Domain registriert werden?
Domainregistrierungen sind für jedermann möglich, wobei die Registrierung auch im Auftrag erfolgen kann. Wichtig ist nur, dass klar geregelt ist und feststeht, wer konkret der Domain- und damit der Rechteinhaber sein soll.
Dies ist insbesondere relevant im Zusammenhang mit Unternehmen. Es bedarf hierbei der bestimmten Bezeichnung, ob eine Registrierung für das Unternehmen selbst oder beispielsweise für einen Gesellschafter erfolgt.
Domains werden von den Registrierungsbehörden, in Deutschland der DENIC eG, zugewiesen. Diese verwaltet das Register aller .de-Domains, wodurch sichergestellt wird, dass es jede Domain nur einmal gibt.
Die Schritte zur Registrierung
Auf der Internetseite der DENIC eG wird das konkrete Vorgehen zur Registrierung beschrieben – und so kann schnell eine Namens- und Markenrechtsverletzungen durch Domains entstehen. Laut der Seite sind im Wesentlichen vier Schritte notwendig:
Zunächst ist erforderlich, dass eine Wunschdomain überlegt und festgelegt wird. Dabei ist zu beachten, dass die minimale Länge ein Zeichen ist; die maximale Länge 63 Zeichen beträgt; alle Buchstaben des lateinischen Alphabets, die Ziffern von 0-9, der Bindestrich sowie alle 93 Zeichen der Liste für Internationalisierte Domains (IDNs) erlaubt sind; und dass an der ersten Stelle, an der letzten Stelle sowie an dritter und vierter Stelle keine Bindestriche stehen dürfen. Die Einzelheiten sind den Domainrichtlinien zu entnehmen.
Der nächste Schritt beinhaltet die Prüfung der Verfügbarkeit der ausgewählten Domain. Da es Domains nur einmal geben darf, besteht hierbei die Möglichkeit, über das Prüfsystem der DENIC eG das Vorhandensein gleichnamiger Domains abzufragen. Erforderlich ist lediglich, die Domain einzugeben und es erscheint sofort das Ergebnis der Verfügbarkeitskontrolle.
Ist die gewünschte Domain verfügbar, erfolgt im dritten Schritt die Auswahl des Providers, für die unter einem weiteren Link eine Mitgliederliste zur Vereinfachung dargestellt wird. Soll eine Abwicklung jedoch nicht über einen solchen erfolgen, besteht die Möglichkeit, diese über DENICdirect, einen Service der DENIC eG, durchführen lassen.
Der vierte und letzte Schritt stellt sodann die Registrierung der Domain dar. DENIC weist diesbezüglich auf der Website darauf hin, dass es sich dabei um einen Vertragsabschluss (zwischen dem (künftigen) Domaininhaber und DENIC mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung) handelt, bei dem einige Aspekte zu beachten sind. Es wird unter anderem angeführt, dass die Rechts- und Geschäftsfähigkeit vorliegen müssen; die Daten korrekt und vollständig sein müssen und Rechte Dritter, insbesondere Namens- und Markenrechte, nicht verletzt werden dürfen.
Wurden die vorgenannten Schritte durchgeführt, wird der konkrete Registrierungsauftrag über den ausgewählten Provider an das Registrierungssystem gegeben und dort bearbeitet. Die Domainregistrierung erfolgt dann durch DENIC. Eine Prüfung hinsichtlich der Namens- und Markenrechtsverletzungen dieser Domains wird nicht vollzogen.
Das Registrierungs-Prinzip
Aus den DENIC-Domainrichtlinien, die ebenfalls auf der Website zu finden sind, geht hervor, dass grundsätzlich das Prioritätsprinzip gilt.
So heißt es: „DENIC registriert die Domain, wenn sie nicht bereits für einen Dritten registriert ist („first come, first served“) und sich nicht in der Redemption Grace Period befindet, kann jedoch den Auftrag ablehnen, wenn die Registrierung offenkundig rechtswidrig wäre.“ Es kommt insofern grundsätzlich darauf an, welcher Domainregistrierungsauftrag zuerst in die DENIC-Datenbank geschrieben wird. Derjenige, der die Domain zuerst registriert hat, hat demnach das Recht an dem Domainnamen. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Grundsatz, so dass Ausnahmen möglich sind. Eine solche kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Namensträger allgemeine Bekanntheit genießt.
Die Registrierung erfolgt, soweit die Voraussetzungen vorliegen und der ausgewählte Provider erhält sodann eine Bestätigung. Innerhalb von zwei Stunden nach der erfolgreichen Registrierung soll laut DENIC die Domain nutzbar sein.
Welche Rechte werden durch die Domainregistrierung erlangt? Inwiefern werden Namens- und Markenrechtsverletzungen überprüft?
Durch den Vertragsschluss gerät der Domaininhaber grds. in die ausschließliche Position, andere von der Nutzung ausschließen zu können. Es wird jedoch nicht das Eigentum am Domainnamen erlangt. Der Domaininhaber erlangt kein absolutes Recht. Vielmehr begründet der Vertragsschluss ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domainnamensinhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 32 – afilias.de; GRUR 2009, 1055 Rn. 55 – airdsl; vgl. BeckOK MarkenR/Thalmaier MarkenG § 15 Rn. 74, beck-online).
Welche Rechte können durch eine Domainregistrierung verletzt werden?
Domainregistrierungen erfordern nicht nur die Überprüfung, ob es bereits gleichnamige Domains gibt. Vielmehr bedarf es der genauen Kontrolle, ob mit der Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Solche Rechtsverletzungen kommen insbesondere im Hinblick auf das Markenrecht und Namensrecht in Betracht. Zudem sind wettbewerbsrechtliche Verstöße denkbar, so dass eine rechtsverletzende Registrierung weitreichende Folgen haben kann. Da solche Verstöße nicht durch die Registrierungsstelle geprüft werden, muss der Domainerwerber hier selbstständig aktiv werden.
Markenrechtsverletzung durch die Verwendung von Domains
Eine Domain kann die markengesetzlich geregelten Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Dieser hat die Möglichkeit, markenrechtliche Ansprüche geltend zu machen, soweit die im Folgenden überblickartig dargestellten Voraussetzungen der zentralen Vorschriften der §§ 14, 15 MarkenG vorliegen.
Zunächst ist erforderlich, dass ein Domainname verwendet wird, der Bestand einer Marke im Sinne des § 4 MarkenG oder eine geschäftlichen Bezeichnung nach § 5 MarkenG ist, die hinsichtlich der Domain den Vorrang hat. Dieser Vorrang gilt jedoch nicht, wenn der Dritte keine Gegenrechte hat. Wie bereits erläutert, erlangt der Domaininhaber gerade grds. kein absolutes Recht an dem Domainnamen, sondern ein schuldrechtliches Nutzungsrecht. Es wird weder ein Kennzeichen- noch ein Namensrecht erlangt.
Solche Rechte können jedoch durch die Benutzung des Domainnamens entstehen, wodurch der Domainname sodann geschützt wird. Die bloße Registrierung reicht dabei nicht aus. Daraus folgt, dass wenn die Domain bereits vor der Anmeldung einer gleichlautenden Marke registriert wurde aber keine Gegenrecht bestehen, eine Anspruchsgeltendmachung durch den Domaininhaber grds. ausscheidet.
Weiterhin ist erforderlich, dass der Domainname in dem räumlichen Schutzbereich des markengesetzlich geschützten Zeichens benutzt wird. Da Websites grds. weltweit abrufbar sind, ist festzustellen, ob sich das Angebot auf den deutschen Markt bezieht. Hinsichtlich der Schutzbereichsverletzung ist stets darzutun, auf welchen Bereich sich das geschützte Zeichen bezieht und es ist eine Abwägung erforderlich, wobei der Einzelfall zu betrachten ist.
Relevant ist zudem, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr notwendig ist. Ein solches Handeln darf nicht bloß vermutet werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass keine rein private Nutzung vorliegt.
Neben den vorgenannten Voraussetzungen für eine markenrechtliche Anspruchsgeltendmachung nach §§ 14,15 MarkenG ist die markenrechtliche Benutzung des Domainnamens erforderlich, durch die die Rechtsverletzung des Dritten ausgelöst wird. Erforderlich ist, dass der Domainname kennzeichenmäßig verwendet wird. Eine drohende Verwendung reicht bereits aus.
Vorbeugende Unterlassung bei Namens- und Markenrechtsverletzungen durch Domains
Wurde der Domainname lediglich registriert, reicht dies i.d.R. nicht aus, um eine „Benutzung“ anzunehmen. In solchen Fällen kann lediglich ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht kommen, der eine konkrete Beschreibung der Gründe für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr bedarf. Erforderlich ist vielmehr die aktive Nutzung der Domain, also wenn diese mit Inhalten versehen ist und nicht bloß beispielsweise als Adressfunktion dient.
Die durch die Benutzung entstehende Rechtsverletzung ist an § 14 II Nr. 1-3 MarkenG zu messen. So legt § 14 II Nr. 1 MarkenG fest, dass es Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Liegt also ein Fall der sogenannten Doppel-Identität vor, lässt sich ein Anspruch begründen. Relevant ist hierbei, dass Top Level Domains einbeziehungsfähig sind.
Aus § 14 II Nr. 2 MarkenG geht weiterhin hervor, dass es Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Es handelt sich hierbei um den Verwechselungstatbestand des § 14 MarkenG, bei dessen Überprüfung im Grundsatz auf die angebotenen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist, die unter der jeweiligen Domain beschrieben sind. Allein der Inhalt der Website ist entscheidend.
Für die Beantwortung der Frage der Verwechselungsgefahr sind die allgemeinen Kriterien heranzuziehen. Relevant sind demnach die Auffassungen des jeweiligen angesprochenen Nutzers. Reine internetspezifische Aspekte bleiben außen vor.
Zuletzt ist es nach § 14 II Nr. 3 MarkenG Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Danach dürfen bekannte Marken nicht für die eigene Domain verwendet werden. Wird ein Domainname ausgewählt, der eine bekannte Marke beinhaltet, reicht dies bereits aus, um die markenrechtlich gesicherte und geschützte Unterscheidungskraft in nicht unerheblicher Weise zu beeinträchtigen, wodurch Ansprüche des Markenrechtsinhabers ausgelöst werden können.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, kann der Markenrechtsinhaber gegen den Domaininhaber rechtlich vorgehen.
Der Domaininhaber kann dagegen jedoch Einreden nach §§ 23, 24 MarkenG, insbesondere die Einrede des eigenen Namensrechts im Sinne des § 23 MarkenG und die Einrede der Erschöpfung nach § 24 MarkenG, erheben, so dass ein Vorgehen im Voraus sorgfältig zu prüfen ist.
Welche Ansprüche kommen bei einer Markenrechtsverletzung durch die Verwendung einer Domain in Betracht?
Als mögliche Ansprüche des Markenrechtsinhabers kommen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz in Betracht.
Besonderheiten ergeben sich im Hinblick auf Unterlassungsansprüche. Nach den §§ 14 V, 15 IV MarkenG ist es dem Markenrechtsinhaber möglich, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, soweit eine konkrete Wiederholungs-bzw. Erstbegehungsgefahr vorliegt. Der Unterlassungsanspruch ist so bestimmt zu formulieren, dass konkrete Handlungsweisen unterlassen werden sollen, so dass es dem Domaininhaber auch weiterhin möglich sein kann, andere Waren oder Dienstleistungen unter dem Domainnamen anzubieten. Denn ein Anspruch kommt nur in Betracht, wenn Merkmale des § 14 II Nr. 1-3 MarkenG verletzt sind. Liegt durch ein anderes unter der Domain beschriebenes Angebot keine Doppel-Identität oder damit einhergehende Verwechselungsgefahr mehr vor, handelt es sich um ein zulässiges Verhalten.
Hinsichtlich der Bestimmtheit des Unterlassungsanspruchs reicht es nicht aus, die Herausgabe einer Domain zu fordern. Und einen konkreten Herausgabeanspruch einer Domain gibt es nicht. Ebenso wenig kommen grds. Ansprüche auf Löschung der Domain in Betracht. Denn ein solcher im Rahmen des Beseitigungsanspruches geltend zu machender Anspruch verlangt, dass die Registrierung der Domain oder das Halten der Registrierung für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt, die jedoch nur dann gegeben ist, wenn jede Benutzung der Domain zugleich einen Verletzungstatbestand des § 14 bzw. § 15 MarkenG erfüllen würde (vgl. BGH GRUR 2007, 888 Rn. 13; vgl. BeckOK MarkenR/Thalmaier MarkenG § 15 Rn. 128, beck-online). Ein Verzichtsanspruch scheidet danach ebenfalls aus.
Was gilt bei„Tippfehler-Domains“?
Die im Rahmen der §§ 14, 15 MarkenG erforderliche Ähnlichkeit des Domainnamens und des Zeichens wird nicht dadurch aufgehoben, dass kleinere Abweichungen, zum Beispiel eingefügte Bindestriche, eingefügt werden. Demnach ändert sich am Vorliegen der Ähnlichkeit auch nichts bei den sogenannten „Tippfehler-Domains“, worunter zu verstehen ist, dass der Domaininhaber bewusst eine enge Verknüpfung zwischen dem Domainnamen und dem Namen bekannter anderer Websites herstellt, um den interessierten Nutzer auf sein Angebot zu lenken. Eine markenrechtliche Rechtsverletzung liegt hierbei vor.
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Wann kommen Namensrechtsverletzungen in Domainfällen in Betracht?
Liegt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, kommen Ansprüche aus § 12 BGB und aus § 823 BGB in Betracht.
Ansprüche nach § 12 BGB
§ 12 BGB ist maßgeblich, wenn der Anspruchsteller die Verletzung eines nichtgeschäftlichen Namens geltend macht.
Im Verhältnis zu den markenrechtlichen Vorschriften ist hervorzuheben, dass der kennzeichenrechtliche Schutz nach § 15 MarkenG vorrangig ist. § 12 BGB bleibt nur dann anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wird, was nach der Rechtsprechung des BGH unter anderem dann der Fall ist, wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs benutzt wird oder wenn die Unternehmensbezeichnung zwar im geschäftlichen Verkehr, aber außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet wird (vgl. GRUR 2014, 506 Rn. 8 – sr.de; GRUR 2012, 304 Rn. 32; GRUR 2008, 1099 Rn. 10; GRUR 2005, 430 f.; BeckOK MarkenR/Thalmaier MarkenG § 15 Rn. 130, beck-online).
Ein Anspruch nach § 12 BGB setzt zunächst voraus, dass der Anspruchsteller Inhaber des Namensrechts ist und dieses noch besteht. Geschützt sind konkrete Bezeichnungen, die über eine ausreichende namensmäßige Unterscheidungskraft verfügen. So werden neben dem Vor- und Nachnamen insbesondere auch die Unternehmenskennzeichen im Sinne der §§ 5, 15 MarkenG umfasst.
Zudem muss ein Dritter unbefugt den Namen gebraucht haben. Wird durch einen Dritten eine Domain registriert, die erst durch den Inhalt der Website auf eine individualisierbare Person bzw. auf ein Unternehmen verweist, reicht dies in der Regel nicht aus, um eine Verletzung anzunehmen. Anders ist es jedoch dann, wenn der Domainname als solcher rechtsverletzend ist. Dann reicht bereits die Domainregistrierung, um eine unzulässige Rechtsverletzung anzunehmen, da die berechtigte Person aus ihrer Rechtsposition verdrängt wird.
Unbefugt handelt der Dritte insbesondere dann, wenn er kein eigenes Kennzeichen- oder Namensrecht, z.B. der eigene Name oder eine Marke, an dem konkreten Namen hat. Hervorzuheben ist auch, dass der Domaininhaber schon zu dem Zeitpunkt der Domainregistrierung über Rechte verfügte. Sollte dieser zunächst die Domainregistrierung beantragen und erst danach ein Recht erlangen, liegt grds. die Unbefugtheit im Sinne des § 12 BGB vor.
Eine unbefugte Namensanmaßung liegt nicht nur dann vor, wenn der Dritte denselben Namen des Berechtigten in dem Domainnamen verwendet. Vielmehr ist notwendig, dass der Gebrauch des Namens durch den Dritten zu einer Verwirrung des Nutzers führt.
Ein Anspruch aus § 12 BGB setzt zuletzt voraus, dass das Handeln des Dritten letztlich zu einer Rechtsverletzung des Namensinhabers geführt haben muss, die in der Regel dann vorliegt, wenn der Name in dem Domainnamen benutzt wird, s.o. Im Rahmen eines Abwägungsprozesses ist zu überprüfen, welche Interessen den anderen vorstehen. Hier wird beispielsweise die Nutzungsabsicht berücksichtigt.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, kommen grds. die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer Markenrechtsverletzung in Betracht, s.o. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs kann hierbei jedoch weiter gehen, wonach es dem Dritten, also dem Domaininhaber, auch insgesamt verboten werden kann, den Namen zu benutzen. Denn anders als im Rahmen der markenrechtlichen Ansprüche stellt hier bereits die Registrierung sowie das Halten dieser eine unzulässige Rechtsverletzung dar.
Wichtig: Im Gegensatz zu markenrechtlichen Ansprüchen ist es im Rahmen des § 12 BGB möglich, einen Verzicht oder eine Löschung der Domain geltend zu machen, da bereits die Registrierung rechtsverletzend ist, da somit der Rechtsinhaber aus seiner Position verdrängt wird.
Ansprüche nach § 823 BGB
Daneben kommen auch Ansprüche gem. § 823 BGB in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Markenrechts oder die des Namensrechts nicht vorliegen. Bei reinen privaten Nutzungen soll ein Rückgriff jedoch ausscheiden.
Wann liegt ein Wettbewerbsverstoß durch die Registrierung bzw. Benutzung eines Domainnamens vor?
Daneben können wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Ansprüche können sich zunächst daraus ergeben, dass Domainnamen den Nutzer in die Irre führen und somit unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sind. Irreführungen liegen beispielsweise vor, wenn die Domain auf Website-Inhalte verweist, die tatsächlich nicht oder nicht so bestehen. Denn somit wird der Nutzer auf eine falsche Fährte gelockt, was keinesfalls zulässig ist. Selbiges gilt auch für verwendete Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen oder Gattungsbegriffe, die zu einem falschen Eindruck des Nutzers führen können. Letztere sind auch im Hinblick darauf problematisch, dass sie zu Behinderungen anderer Anbieter führen können.
Problematisch ist auch, wenn der Domainname dem eines anderen Domainnamens identisch oder diesem ähnlich ist. Nur wenn in solchen Fällen weitere wettbewerbsrelevante unzulässige Aspekte hinzutreten, kommt eine wettbewerbsrelevante Behinderung in Betracht.
Zuletzt ist auch das sogenannte Domain-Grabbing hervorzuheben, das eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern darstellen kann und somit unzulässig ist. Denn wie bereits beschrieben wurde, gilt bei der Domainregistrierung grundsätzlich das Prinzip „first come, first serve“. Wer einem anderen also durch die Registrierung eine weitere Registrierung unmöglich macht und diesen insofern daran hindert, unter diesem Domainnamen ein Angebot im Internet zu beschreiben und aufzustellen, kann grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Erforderlich ist jedoch auch hier eine Interessenabwägung, in der die gegenläufigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Relevante Fälle sind hier diese, in denen die Registrierung allein in der Absicht vorgenommen wurde, diese den eigentlichen Rechtsinhaber oder Konkurrenten zum Kauf anzubieten. Dies ist jedenfalls ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß, muss aber von demjenigen, der sich darauf beruft, auch nachgewiesen werden können.
Wettbewerbsverstoß bei Tippfehler-Domains
Wie bereits oben beschrieben, können Tippfehler-Domains markenrechtliche Ansprüche begründen. Werden diese lediglich registriert, um den interessierten Nutzer somit auf eine falsche Fährte zu locken und auf eine andere Website umzuleiten, kann auch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegen, der zu einer Anspruchsbegründung führen kann. Ein solcher Verstoß liegt dann bereits mit der Registrierung der Domain vor. Eine Anspruchsgeltendmachung scheidet allerdings aus, wenn der Nutzer gut sichtbar darauf aufmerksam gemacht wird, dass er sich auf einer anderen, als auf der gewünschten Internetseite befindet.
So geht aus dem Urteil des BGH vom 22.1.2014, Az: I ZR 164/12, hervor: „Das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetteronlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist (so genannte „Tippfehler-Domain“), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet. Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.“
Welche Ansprüche bestehen bei Wettbewerbsverstößen?
Die aus dem UWG resultierenden Ansprüche sind mit den vorgenannten Ansprüchen sehr ähnlich. § 8 UWG bildet hier die Anspruchsgrundlage, aus der sich insbesondere Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ergeben können.
Fazit zum Thema Rechtsverletzungen in Domainfällen
Domains sind aus der heutigen Zeit der Online-Akquise nicht mehr wegzudenken. Eine gute Domain kann dazu führen, dass ein Unternehmen eine hohe Sichtbarkeit im Internet erlangt und dadurch enorme Umsätze erzielt. Allerdings sind mit der Domainregistrierung bzw. Domainnutzung Probleme verbunden, die im Vorhinein sorgfältig zu prüfen sind. Denn liegt ein Verstoß gegen Marken- oder Namensrechte Dritter vor, drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder Klagen. Dies kann in mehrfacher Hinsicht sehr kostspielig sein, so dass anwaltliche Beratung in jedem Verfahrensstadium sinnvoll ist.
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