Abmahnung wegen Filesharing:
so verhalten Sie sich richtig

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Als Anwälte mit Sitz in Berlin stehen wir Ihnen bundesweit im Falle einer Filesharing-Abmahnung zur Seite.

Nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, um sich gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen. Im Folgenden finden Sie einige Vorgehensweisen und eine Checkliste, wie am besten auf eine erhaltene Filesharing-Abmahnung zu reagieren ist.

1. „AUSSITZEN“ / NICHT REAGIEREN

Das bloße „Aussitzen“ bzw. einfach auf eine Abmahnung nicht zu reagieren, hat verschiedene Vor- und Nachteile, ist im Ergebnis jedoch heute nicht mehr zu empfehlen!

Zwar mag es vorkommen, dass diese Variante ab und an Erfolg hat. Dies folgt zunächst daraus, dass der Rechteinhaber bzw. die Abmahnkanzlei, nachdem auf eine Abmahnung nicht reagiert wird, zunächst in der Pflicht ist, Klage zu erheben oder den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, will er bzw. sie Ansprüche gegen den Abgemahnten weiter durchsetzen. Klageerhebung oder Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht gehen jedoch stets mit einem Kostenvorschuss einher. Das bedeutet, dass der Rechteinhaber bzw. die Abmahnkanzlei zunächst in Vorleistung gehen muss. Oftmals zögern diese, einen solchen Schritt ohne weiteres zu gehen.
Darüber hinaus besteht für den Rechteinhaber bzw. die Abmahnkanzlei nicht unbedingt die Garantie, ein Klageverfahren zu gewinnen bzw. die verauslagten Kosten vom Abgemahnten erstattet zu bekommen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich Rechteinhaber bzw. Abmahnkanzleien einem gewissen Kostenrisiko ausgesetzt sehen können, sollten sie gerichtliche Schritte gegen den Abgemahnten einleiten wollen.

Auf der anderen Seite besteht für den Abgemahnten allerdings die nicht unerhebliche Gefahr, sich einem gerichtlichen Verfahren ausgesetzt zu sehen. Sollte er in diesem Verfahren verlieren, kämen auf ihn neben den Anwaltskosten auch Prozess- bzw. Gerichtskosten zu, die zum Teil nicht unerheblich sein können. Dies folgt insbesondere daraus, dass in diesen Fällen nicht nur die Anwaltsgebühren und der Schadensersatz geltend gemacht werden, sondern möglicherweise auch der Unterlassungsanspruch, sodass der Streitwert schnell mehrere tausend Euro beträgt.

Im Ergebnis ist daher doch davon abzuraten, ohne anwaltliche Beratung auf eine Abmahnung einfach nicht zu reagieren!

2. ABGABE GEFORDERTER UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Als eine weitere mögliche Strategie, auf eine erhaltene Abmahnung zu reagieren, kommt die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung in Betracht.

Diese Strategie ist jedoch als eindeutig nachteilhaft zu beurteilen und daher in den meisten Fällen nicht zu empfehlen, da man den Rechtsverstoß zugibt. Zwar kann bei einer tatsächlichen Rechtsverletzung durch den Abgemahnten die Abgabe der geforderten Erklärung vorteilhaft sein. Dies setzt jedoch eine ordnungsgemäß gestaltete Abmahnung voraus. Dazu gehört auch die vorformulierte Unterlassungserklärung. Diese kann jedoch oft – auch bei eindeutig erfolgtem Filesharing durch den Abgemahnten – viel zu weitgehend ausgestaltet sein.

Insoweit ist auch hier die vorherige Prüfung der vorformulierten Unterlassungserklärung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert, um sich nicht etwaigen schweren finanziellen Sanktionen – etwa durch einen möglichen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag – auszusetzen.

3. ABGABE MODIFIZIERTER UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Eine weitere – oftmals zu empfehlende – Strategie, um gegen eine Abmahnung vorzugehen, ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Unter einer solchen versteht man die inhaltliche Abwandlung bzw. Änderung der vorformulierten (strafbewehrten) Unterlassungserklärung.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann folgende Elemente beinhalten:

  • Verzicht auf das Anerkenntnis von Schadensersatzforderungen
  • Verzicht auf die Übernahme der mit der Abmahnung verbundenen Kosten
  • Herabsetzung der Vertragsstrafe
  • Herabsetzung des Streitwertes
  • bloße Abgabe einer Teilunterwerfungserklärung
  • Eingrenzung der Erklärung auf einen bestimmten Raum bzw. auf ein bestimmtes territoriales Gebiet
  • detailliertere Beschreibung der zu unterlassenden Verletzungshandlung
  • Auflösung eines Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhanges bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sodass mehrere zusammenhängende gleichartige Verletzungshandlungen als ein einheitlicher Verstoß gegen die sanktionierte Unterlassungshandlung aufgefasst werden und nicht in neuen Abmahnungen münden können
  • Verzicht der Strafbewehrung der Unterlassungserklärung, die vorbeugend auf ein zwar angekündigtes, aber noch nicht eingetretenes Fehlverhalten ausgerichtet ist
  • Aufnahme eines Haftungsausschlusses für Erfüllungsgehilfen, für die eine abgemahnte Firma trotz Weisung im Endeffekt nicht dafür eintreten kann, dass diese sich an die abgegebene Unterlassungserklärung halten

Obige aufgezählte Modifizierungen dienen dazu, die oftmals zu weitgehende vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu ändern und in ihrer Wirkung einzuschränken und zu begrenzen.

Gleichzeitig wird die modifizierte Unterlassungserklärung in der Regel „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben. Das heißt, dass der Abgemahnte trotz Abgabe der Unterlassungserklärung die Pflicht zur Kostenerstattung und zum Schadenersatz nicht anerkennt.

4. VERGLEICHSSCHLUSS

Als weiteres Mittel, einer Abmahnung zu begegnen, kommt ein Vergleichsschluss in Betracht. Oftmals bieten Abmahnkanzleien in ihren Abmahnungen bereits Vergleiche an. Dabei fällt in der Regel das Stichwort „pauschale Entschädigungssumme“. Die dabei angebotene Entschädigungssumme ist oftmals zu hoch gegriffen. Mit anderen Worten besteht in vielen Fällen noch Spielraum, sodass sich diese Summe noch drücken lässt.

Ein Vergleichsschluss wird oftmals gewählt, wenn eine schnelle Klärung des Streits mit dem Rechteinhaber gewünscht wird. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass anwaltliche Hilfe von Vorteil sein kann. In vielen Fällen kann die angebotene Vergleichssumme sogar soweit gesenkt werden, dass die eigenen Anwaltskosten von der Ersparnis bereits gedeckt sind.

5. SCHUTZSCHRIFT

Schließlich kann sich auch die Abgabe einer Schutzschrift anbieten, um einer Abmahnung entgegenzutreten. Eine Schutzschrift wird typischerweise dann abgegeben, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung droht. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Abgemahnte auf die Abmahnung nicht reagiert.

Inhaltlich soll die Schutzschrift alle Einreden enthalten, die einem eventuell abgegebenen Verfügungsantrag entgegengehalten werden können. So soll eine Zurückweisung des Antrags bzw. eine Entscheidung nicht ohne mündliche Verhandlung erreicht werden. Dazu muss die Schutzschrift bei allen Gerichten eingereicht bzw. hinterlegt werden, die über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheiden könnten.

6. NEGATIVE FESTSTELLUNGSKLAGE

Schließlich besteht auch die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage zu erheben. Diese Möglichkeit sollte dann in Betracht gezogen werden, wenn der Abgemahnte die Angelegenheit gerichtlich geklärt haben will und einer etwaigen Klage des Rechteinhabers zuvorkommen will.

Der Abgemahnte kann dann eine sog. „negative Feststellungsklage“ bei Gericht erheben, in der er beantragt, festzustellen, dass der Anspruch des Rechteinhabers und Abmahnenden nicht besteht bzw. zu Unrecht geltend gemacht wird.

Ein Vorteil dieser Strategie besteht zunächst darin, dass der Abgemahnte das Gericht der negativen Feststellungsklage selbst auswählen kann und ggf. vor einem Gericht Klage erhebt, das in ähnlichen Fällen bereits zugunsten der Abgemahnten entschieden hat.

Darüber hinaus kann der Abgemahnte bei Erhebung der negativen Feststellungsklage den Streitwert selbst bestimmen und so einen vom Rechteinhaber andernfalls zu hoch angesetzten Streitwert realistisch benennen.

Hinsichtlich der Erhebung einer negativen Feststellungsklage ist schließlich zu erwähnen, dass diese Möglichkeit zwar dem Risiko eines Unterliegens im Prozess ausgesetzt ist und ein Klageverfahren unter Umständen relativ lange dauern kann. Jedoch bietet auch die negative Feststellungsklage die Möglichkeit, die rechtliche Streitigkeit umfänglich zu klären.

Es ist daher Sache des Abgemahnten, das Für und Wider der negativen Feststellungsklage abzuwägen. Jedenfalls ist bei der Entscheidung, eine solche Klage zu erheben, anwaltlicher Rat zweckmäßig und sehr sinnvoll.

7. SONSTIGES VORGEHEN

Nicht empfehlenswert ist schließlich eine bloße Verteidigung mit scheinbar naheliegenden, juristisch aber nicht relevanten Argumenten, wie z.B. „ich wusste das nicht“ oder „ich war das nicht“. So zeigt eine schwache Verteidigung einerseits, dass man in einem gerichtlichen Verfahren kaum Chancen hätte. Andererseits bietet man dem Rechteinhaber bzw. der Abmahnkanzlei eine breite Angriffsfläche, da diese den Schluss ziehen, der Abgemahnte lasse sich leicht durch juristische Rhetorik und Argumentation beeindrucken und „weichkochen“.

In jedem Fall sollte anwaltlicher Rat bei Erhalt einer Abmahnung hinzugezogen werden, da Rechtsanwälte mit der Materie Filesharing betraut sind und dem Abgemahnten verschiedene Vorgehensweisen anbieten und ihn bei der Abwehr von Abmahnungen aus dem Bereich Filesharing begleiten können.

Sollten Sie also Adressat einer Abmahnung wegen Filesharing geworden sein, lassen Sie sich anwaltlich beraten. In der Regel kann schon in der Erstberatung eine Einschätzung der Rechtslage und der Erfolgsaussichten vorgenommen werden.

CHECKLISTE: SO VERHALTEN SIE SICH BEI ERHALT EINER ABMAHNUNG

1. Bewahren Sie Ruhe, lassen Sie sich nicht einschüchtern und geben Sie keinen Rechtsverstoß zu, den Sie nicht begangen haben. Geben Sie auch keine sonstigen unüberlegten Erklärungen gegenüber der Gegenseite ab.

Es besteht entgegen der Behauptung vieler Abmahnanwälte auch kein vorgerichtlicher Auskunftsanspruch gegen Sie, ob etwa Ihre Kinder oder der Ehepartner Zugang zum Internetnetzwerk oder die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Die sogenannte sekundäre Beweislast gilt erst im Prozess.

2. Keine übereilte Bezahlung der geforderten Summe.

3. Prüfung der Rechtslage, ob Sie entweder als Täter, Teilnehmer oder Störer haftbar sind.

4. Ggf. die Abgabe einer (vorbeugenden, modifizierten) Unterlassungserklärung.

Es existieren hier einige Vorlagen im Internet, zu deren Verwendung wir Ihnen nur raten können, wenn Sie über ausreichende juristische Kenntnisse verfügen.

5. Lassen Sie sich von einem mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt beraten

Anschließend nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf und teilen Ihnen mit, welche Kosten entstehen, wenn Sie uns mit Ihrer Vertretung beauftragen.

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