Zur Vorgehensweise bei gescheiterten Webdesign-Verträgen

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Sie haben die Erstellung einer Website in Auftrag gegeben, doch sie entspricht nicht Ihren Vorstellungen?

Immer wieder kommt es vor, dass ein Unternehmen mit der Gestaltung einer Website beauftragt wird, die Website im Ergebnis aber nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Dann stellt sich die Frage, was zu unternehmen ist und wie dem Besteller zu seinem Recht verholfen werden kann.

Wie kann ich einen Rechtsstreit wegen eines Webdesign-Vertrags verhindern?

Am effektivsten ist die Prävention: Eine Großzahl der Meinungsverschiedenheiten zwischen Besteller und Unternehmer kann durch einen vernünftig gestalteten Vertrag, der die Interessen des Bestellers mit den Interessen des Unternehmers vereint, im Vorfeld vermieden werden. Der Vertrag muss – wie jeder andere Vertrag – hinreichend bestimmt sein. Insbesondere gilt dies für die durch den Unternehmer zu erbringenden Leistungen.

Es ist konkret festzulegen, was Aufgabe des Unternehmers ist und welche Anforderungen der Besteller an die zu gestaltende Website stellt. Ebenso konkret sind Mitwirkungspflichten des Bestellers, soweit diese erforderlich sind, zu regeln. Inhalt und Zeitpunkt dieser Pflichten sind zu erfassen. Sinnvoll ist es darüber hinaus, den Zeitpunkt und die Dauer der Leistungserbringung aufzunehmen. Möchte der Besteller, dass die Website bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig gestellt ist, so ist dieser in dem Vertrag zu vereinbaren. Schließlich ist der Aspekt der Vergütung für den Unternehmer nicht zu vernachlässigen.

Was ist, wenn Mängel vor der Abnahme auftreten?

Treten Mängel auf, richten sich die Rechte des Bestellers nach den §§ 631 ff. BGB, da es sich bei dem Webdesign-Vertrag um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 I BGB handelt. Der Unternehmer schuldet dem Besteller einen Erfolg – die Erstellung der Website. Hauptpflicht des Unternehmers ist es, dem Besteller das Werk, das heißt die Website, frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, § 633 I BGB. § 633 II und III BGB definiert dabei den Sach- und Rechtsmangel wie folgt:

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

  1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
  2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Stellt der Besteller Mängel an der zu erstellenden Website fest, entscheidet der Zeitpunkt der Feststellung über die weitere Vorgehensweise.  Maßgeblich ist, ob das Werk durch den Besteller bereits abgenommen worden ist oder nicht. Unter Abnahme gem. § 640 BGB ist die Entgegennahme des Werkes verbunden mit der Anerkennung (Billigung) als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung zu verstehen. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Verbraucher müssen hierüber belehrt werden.

Stellt der Besteller Mängel fest, bevor er die Website abgenommen hat, ist angezeigt, den Unternehmer zunächst zu seiner vertraglichen Erfüllung unter Angabe der Mängel sowie mit Setzung einer Frist, bis zu deren Ablauf die Mängel zu beheben sind, aufzufordern. Zu beachten ist insbesondere, dass die Mängel konkret definiert werden müssen. Sie sind ausdrücklich und im Einzelnen zu benennen und ggf. explizit zu beschreiben. Außerdem sollte die Frist nicht zu kurz gesetzt werden. Dem Unternehmer muss es tatsächlich möglich sein, Mängel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben.

Bleibt die Aufforderung erfolglos, kann der Rücktritt vom Vertrag gem. § 323 BGB sowie hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklärt werden. Wie die Aufforderung selbst, sollte dies schriftlich erfolgen und genau dokumentiert werden. Nur dadurch können gegebenenfalls später notwendig werdende Beweise gesichert werden. Vor der Rücktrittserklärung ist jedoch, wie gerade dargestellt, dem Unternehmer unbedingt erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen. Unterbleibt dies, kann der Rücktritt nicht wirksam erklärt werden. Im Fall des wirksamen Rücktritts vom Vertrag hat der Unternehmer bereits empfangene Leistungen, wie z. B. geleistete Vorschusszahlungen, gem. § 346 I BGB an den Besteller zurückzugewähren.

Unabhängig von der Rücktrittserklärung kann nach der erfolglosen Fristsetzung Verzugsschaden gem. §§ 280 I, II, 286 BGB geltend gemacht werden. Unter Verzugsschaden ist jeder Schaden zu verstehen, der durch die Verzögerung der Leistung des Unternehmers entsteht. Hierzu könnte beispielsweise der entgangene Gewinn zählen, wenn die Neugestaltung eines Online-Shops vertraglich vereinbart war, tatsächlich aber nicht, zumindest nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, erfolgt ist.

Bei Kenntnis des Bestellers von den Mängeln sollte das Werk nicht ohne Weiteres abgenommen werden. Im Fall einer vorbehaltlosen Abnahme besteht gem. § 640 III BGB die Gefahr, Gewährleistungsrechte zu verlieren. Daher sind bei der Abnahme  die entsprechenden Rechte wegen des Mangels vorzubehalten, im besten Fall schriftlich.

Was gilt, wenn Mängel erst nach der Abnahme auftreten?

Durch die Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes auf den Besteller über. Die Situation nach der Abnahme im Werkvertragsrecht ist der Situation nach der Übergabe des Kaufgegenstandes im Kaufrecht vergleichbar. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme stehen dem Besteller bei Mängeln die Gewährleistungsrechte der §§ 634, 634a BGB zu.

Unter besonderen Voraussetzungen, die in den §§ 635 – 638 BGB geregelt sind, kann Nacherfüllung verlangt werden,der Mangel selbst beseitig und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen werden,von dem Vertrag zurückgetreten oder die Vergütung gemindert undSchadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden.

Aufgrund der Komplexität möglicher Fallgestaltungen ist eine konkrete anwaltliche Beratung und Vertretung unentbehrlich, die wir gern übernehmen.


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