Wie Sie sich bei einer Abmahnung verhalten sollten
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Ziel des Wettbewerbsrechts ist es, den Markt vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Zur Durchsetzung dieses Ziels hat der Gesetzgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschaffen. Darin sind die grundsätzlich von allen Marktteilnehmern zu beachtenden Grundregeln des fairen marktwirtschaftlichen Wettbewerbs geregelt. Für den Fall, dass ein Marktteilnehmer einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begeht, kann er von Marktteilnehmern grundsätzlich auf Grundlage des UWG in Anspruch genommen werden.
Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Falls Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und keinesfalls ungeprüft die in der Regel beigefügte strafbewerte Unterlassungserklärung abgeben. Bei einer strafbewerten Unterlassungserklärung handelt es sich um einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Anspruchssteller, die ein Leben lang Gültigkeit besitzt. In der Regel enthalten die vorformulierten Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen, die zunächst – wie jeder Vertrag – rechtlich überprüft werden sollten, bevor sie abgegeben werden. Durch die Vertragsstrafe soll sichergestellt werden, dass nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und der im Raum stehende Wettbewerbsverstoß dauerhaft beseitigt wird.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, dann sollte zunächst Folgendes überprüft werden:
- Ist der Abmahnende berechtigt mich abzumahnen?
- Liegt überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vor?
- Ist die vorformulierte Unterlassungserklärung rechtlich zulässig?
Geben Sie keinesfalls ungeprüft eine strafbewerte Unterlassungserklärung ab, denn diese gilt grundsätzlich lebenslang.
Welche Ansprüche stehen einem Mitbewerber bei einem Wettbewerbsverstoß zu?
Damit ein Mitbewerber einen Wettbewerbsverstoß geltend machen kann, muss die sog. Aktivlegitimation gegeben sein, d.h. er muss überhaupt berechtigt sein, den Anspruch geltend zu machen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können von Mitbewerbern und Verbänden, wie z.B. Verbraucherschutzverbände o.ä. geltend gemacht werden (vgl. § 8 Abs. 3 UWG).
Des weiteren muss seitens des Mitbewerbers auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegeben sein. Ist dies der Fall, kann der Mitbewerber sich mit verschiedenen wettbewerbsrechtlichen Instrumenten gegen den Wettbewerbsverstoß zur Wehr setzen.
Denkbar ist hier zum einen ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung (vgl. § 8 Abs. 1 UWG). Voraussetzung hierfür ist, dass tatsächlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt. Der Anspruch auf Unterlassung setzt zudem grundsätzlich voraus, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Überdies kann ein Anspruch auf Unterlassung auch bereits dann gegeben sein, wenn ein Wettbewerbsverstoß droht.
Zum anderen hat ein Mitbewerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz (vgl. §§ 9 S. 1 UWG). Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz setzt nach deutschem Recht grundsätzlich auch immer einen Schaden beim Mitbewerber voraus. Der Nachweis eines solchen Schadens kann sich unter Umständen schwierig gestalten.
Bei Wettbewerbsverstößen ist zudem zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 8 und 9 UWG grundsätzlich nach sechs Monaten verjähren (§ 11 UWG).
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