Einstellung des Verfahrens Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: Unerlaubtes Glücksspiel
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft München
Nur Behauptung des Glücksspiels reicht nicht für den hinreichenden Tatverdacht
Das Konto des Mandanten wies tatsächlich fragliche Buchungen auf in dem ein Online-Casino und Buchungen von Kryptowährungen auftauchten. Schweigen war hier die richtige Strategie. Unser Team arbeitete die Verteidigungsschrift aus und zeigte die deutlichen Lücken der bisherigen Ermittlungen auf.
Der Vorwurf Glücksspiel wird fallen gelassen
Die Staatsanwaltschaft München I folgte unserer Argumentation und konnte hier keine ausreichende Überzeugung gewinnen, die eine Strafbarkeit des Mandanten untermauert hätten. Nach unserer Ansicht fehlte es schon am objektiven Tatbestandsmerkmal „unerlaubt“, da hier nach europäischen Recht geprüft werden musste.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]