Amtsanwaltschaft

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Was ist ein Amtsanwalt? Wann ist die Amtsanwaltschaft zuständig und was macht die Amtsanwaltschaft?

Nicht nur die Staatsanwaltschaft kann gegen Beschuldigte einer Straftat ermitteln und Anklage erheben, sondern auch die Amtsanwaltschaft. Was bedeutet es aber nun, wenn man eine Anklage von der Amtsanwaltschaft und nicht von der Staatsanwaltschaft erhält?

Was ist ein Amtsanwalt?

Ein Amtsanwalt ist ein Beamter in der Sonderlaufbahn des gehobenen Justizdienstes. Er nimmt bestimmte Aufgaben eines Staatsanwalts wahr. Die Amtsanwaltschaft als selbstständige Strafverfolgungsbehörde gibt es nur in Berlin und Frankfurt. Ansonsten sind die Amtsanwälte den Staatsanwaltschaften zugewiesen. In der Regel werden als Rechtspfleger tätige Justizbeamte zum Amtsanwalt ernannt. Dies erfordert eine Zusatzausbildung von etwa 15 Monaten für die Rechtspfleger. Amtsanwälte sind keine Juristen im klassischen Sinne. Sie haben also nicht zwingend ein Jurastudium und Referendariat absolviert. Amtsanwälte können mancherorts zum (Ersten) Oberamtsanwalt befördert werden. Regional unterschiedlich tragen Amtsanwälte entweder eine Amtsanwaltsrobe oder die Robe eines Staatsanwaltes. Diese ist mit breiterem Samt besetzt.

Rechtsreferendare als Amtsanwälte?

Nach § 143 Abs. 3 GVG können Rechtsreferendare mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts betraut werden. Davon wird in der Praxis rege Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaften sind sogar regelrecht darauf angewiesen. Interessant ist, dass Rechtsreferendare als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Außenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten haben wie richtige Staatsanwälte. Das bedeutet, dass alle Prozesshandlungen die Referendare vornehmen im Verhältnis zum Gericht bzw. dem Angeklagten wirksam sind und wirksam bleiben. Aufgrund interner Weisungen dürfen bestimmt Prozesshandlungen aber nur nach Rücksprache mit dem jeweiligen Staatsanwalt vorgenommen werden. Der Referendar hat dann unter Umständen mit internen Disziplinarmaßnahmen zu rechnen, wenn er beispielsweise weisungswidrig die Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahrens erteilt, oder wenn er einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Wie gesagt, nach außen hin bleiben diese Prozesshandlungen aber gültig.

Als Rechtsreferendariat wird der juristische Vorbereitungsdienst bezeichnet. Dieser erfolgt nach bestandenem erstem juristischem Staatsexamen und endet mit der zweiten juristischen Staatsprüfung. Besteht man diese, ist man umgangssprachlich Volljurist. Dies ist Voraussetzungen für viele Berufe (Richter, Rechtsanwalt, Notar, Staatsanwalt beispielsweise).

Was macht die Amtsanwaltschaft?

Genau wie die Staatsanwaltschaft ist die Amtsanwaltschaft Leiterin des Ermittlungsverfahrens (das ist der erste Abschnitt des Strafverfahrens). Sie ist keine reine Anklagebehörde, sie darf also nicht nur zulasten des Beschuldigten ermitteln, sondern muss auch zu seinen Gunsten, also entlastend ermitteln. Dabei bedient sie sich der Polizei. Die Polizei ermittelt was passiert ist und prüft die Beweislage. Wenn die Polizei davon ausgeht, dass die Ermittlungen (vorläufig) abgeschlossen sind, schickt sie die Akte zur Amtsanwaltschaft. Die Amtsanwaltschaft entscheidet dann, ob Anklage erhoben wird, oder ob das Verfahren eingestellt wird. Die Polizei selbst kann also gar nicht über eine Verfahrenseinstellung oder den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden.

Um eine Einstellung des Strafverfahrens z.B. mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen, muss der Verteidiger seinen Antrag an die Amtsanwaltschaft adressieren und darlegen, weshalb kein hinreichender Tatverdacht besteht. Auch Anträge auf Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder der Verfahrenseinstellung gegen Auflagen und Weisungen werden bei Zuständigkeit der Amtsanwaltschaft an diese gerichtet. Die Amtsanwaltschaft kann auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ablehnen. Dann verweist sie den Geschädigten auf den Privatklageweg. Dieser muss dann sozusagen selbst Anklage erheben.

Wann ist die Amtsanwaltschaft zuständig?

Die Zuständigkeit des Amtsanwalts ergibt sich aus § 142 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 GVG in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen zur Organisation der Staatsanwaltschaft. Der Amtsanwalt wird hauptsächlich im Bereich der kleineren, manchmal auch der mittleren Kriminalität eingesetzt. Darunter fallen exemplarisch Diebstahl, Körperverletzung, Betrug und Verkehrsstraftaten.

Der Amtsanwalt leitet die Ermittlungen, erhebt Anklage und vertritt die Staatsanwaltschaft vor Gericht. In den meisten Bundesländern ist die Zuständigkeit des Amtsanwalts auf Verfahren vor dem Strafrichter beschränkt. Der Strafrichter ist zuständig bei Vergehen, wenn die Straferwartung nicht mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe beträgt und keine Unterbringung in einem psychischen Krankenhaus oder eine Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. In Baden-Württemberg und Hamburg kann der Amtsanwalt (nach einer sogenannten Überhöhung des Behördenleiters) auch vor dem Schöffengericht auftreten. Dort befasst sich der Amtsanwalt dann auch mit Verbrechen und/oder Vergehen, bei einer Straferwartung zwischen 2 und 4 Jahren. Hier werden beispielsweise Brandstiftung, Meineid oder einige Sexualdelikte verhandelt. Der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen ist, dass die Mindeststrafe für ein Verbrechen ein Jahr Freiheitsstrafe ist. Vergehen können auch mit geringerer Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe sanktioniert werden. Liegt die Straferwartung bei über 4 Jahren, ist das Landgericht zuständig. Dort werden keine Amtsanwälte eingesetzt. Neben der begangenen Tat sind auch andere Umstände, wie beispielsweise (einschlägige) Vorstrafen, relevant für die Straferwartung.

Wann erhebt die Amtsanwaltschaft Anklage?

Das Ermittlungsverfahren wird gegen den Beschuldigten eingeleitet, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Dazu muss die Begehung einer Straftat möglich erscheinen. Voraussetzung für eine Anklage ist der sogenannte hinreichende Tatverdacht. Dafür muss vereinfacht ausgedrückt nach gegenwärtiger Aktenlage eine Verurteilung wahrscheinlicher sein als ein Freispruch. Das ist dann der Fall, wenn ein strafbares Verhalten bewiesen werden kann und keine Verfahrenshindernisse der Verurteilung bzw. Fortführung des Strafverfahrens entgegenstehen.

Im Rahmen der Tätigkeit der Amtsanwaltschaft dürfte oft kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen. Das hat mit der überwiegend leichten Kriminalität zu tun, die ein Amtsanwalt behandelt. Dennoch macht es in der Regel Sinn, einen Verteidiger so früh wie möglich, das heißt bereits im Ermittlungsverfahren, zu beauftragen.

Direkt zu Beginn des Strafverfahrens werden wichtige Weichen gestellt, die über den weiteren Verlauf des Verfahrens und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung beeinflussen. Daher sollten Sie sich am besten so bald wie möglich einen Strafverteidiger suchen, wenn Sie erfahren, dass Sie Beschuldigter einer Straftat sind. Der Anwalt für Strafrecht wird Akteneinsicht beantragen und nach ausführlicher Analyse der Ermittlungsakte eine gerade für Ihren Fall und Ihre Situation passende Verteidigungsstrategie erarbeiten.

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