Strafrechtliche Schuld
und psychische Krankheiten
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Kann man wegen einer Straftat belangt werden, obwohl eine psychische Krankheit Auslöser für die Straftat war? Mildere Strafe? Schuldfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit bei Begehung einer Straftat.
Psychische Krankheiten beeinträchtigen das alltägliche Leben der Betroffenen in vielen Dimensionen. Sie können unter Umständen auch Ursache für die Begehung von Straftaten sein. Wann psychische Krankheiten für das Strafverfahren von Bedeutung sind und welche Folgen sie haben können, soll im Folgenden dargestellt werden.
Kann man sich strafbar machen, wenn Auslöser für die Straftat eine psychische Krankheit war?
Das kommt darauf an. In Betracht kommt, dass die Straftat dann tatsächlich straflos bleibt, die Strafe milder ausfällt oder man dennoch voll strafbar ist, voll bestraft werden kann. Wie es sich in Ihrem Fall verhält, wird Ihr Anwalt für Strafrecht für Sie bei Bedarf prüfen.
Eine Hauptnorm in Bezug auf psychische Krankheiten bei der Begehung einer Straftat ist § 20 StGB (Strafgesetzbuch). Dort heißt es: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
Es ist damit gesetzlich vorgesehen, dass die Schuld ausgeschlossen ist, wenn bei dem Beschuldigten eine der genannten Störung der Geistestätigkeit vorlag, welche seine psychische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt hat.
Wenn die „Schwelle“ zur Schuldunfähigkeit noch nicht überschritten ist, steht aber im Raum, dass der Beschuldigte bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig war (§ 21 StGB). Dann kann das Gericht entscheiden, dass deswegen eine mildere Strafe verhängt wird (zwingend ist dies aber nicht!).
Welche psychischen Störungen können zum Entfall der Strafbarkeit führen?
Abschließend können wir an dieser Stelle nicht aufzählen, welche psychischen Störungen konkret zur Schuldunfähigkeit und damit zum Entfall der Strafbarkeit führen können. Das Gesetz kategorisiert, schafft Gruppen, allgemeine Bezeichnungen für psychische Störungen, die zum Entfall der Schuld führen können.
Wann ist eine psychische Störung eine krankhaft seelische Störung im Sinne der Schuldunfähigkeit?
Bei den krankhaft seelischen Störungen wird zwischen sogenannten exogenen und endogenen Psychosen unterschieden. Exogene Psychosen sind seelische Störungen, die nachweisbar auf organischen Ursachen beruhen. Dies ist insbesondere der Fall bei Hirnverletzungen, hirnorganischen Krampfleiden sowie bei hirnorganisch begründetem Persönlichkeitsabbau bei Demenz. Aber auch hirnorganische Schädigungen infolge Drogenkonsums können eine exogene Psychose darstellen. Unter endogenen Psychosen sind seelische Störungen zu verstehen, deren körperliche Begründbarkeit zwar häufig angenommen wird, bis jetzt aber nicht nachgewiesen ist. Hierzu zählt insbesondere die Schizophrenie sowie manisch-depressive Erkrankungen.Tiefgreifende Bewusstseinsstörung als Grund für Straflosigkeit?
Als tiefgreifende Bewusstseinsstörung sind Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Vergegenwärtigung des intellektuellen und emotionellen Erlebens einzuordnen, die nicht mehr im Bereich des Normalen liegen. Dies kann zum Beispiel bei extremen Erschöpfungszuständen, Schlaftrunkenheit oder hypnotischen Zuständen bejaht werden. Die Frage, ob eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegt, stellt sich häufig bei den sogenannten sthenischen Affekten. Dazu gehören zum Beispiel Wut und Hass. Ob ein solcher Affekt eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung darstellt, kann nicht einheitlich beurteilt werden, sondern muss im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien bewertet werden. Insbesondere eine nur sehr kurze Tatdauer mit plötzlichem Beginn und Ende sowie eine Zusammenhanglosigkeit des Verhaltens können für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen.
Kann eine Intelligenzschwäche dazu führen, dass man wegen einer Straftat nicht bestraft wird?
Das Gesetz spricht hier von „Schwachsinn“. Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB wird als angeborener Intelligenzmangel ohne nachweisbare organische Ursache eingestuft. Intelligenzdefekte, die Symptome eine hirnorganischen Krankheitsprozesses oder einer Hirnschädigung sind fallen hingegen bereits unter die „krankhaft seelische Störung“. Für die Bejahung von Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB genügen leichtere Grade einer Intelligenzschwäche jedoch nicht.
Welche anderen psychischen Störungen können zur Straflosigkeit oder einer milderen Strafe führen?
Eine schwere andere seelische Abartigkeit kann nur dann bejaht werden, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Beschuldigten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Eine schwere andere seelische Abartigkeit kann zum Beispiel eine Persönlichkeitsstörung sein. Für die Bewertung der Schwere ist maßgebend, ob es im Alltag des Beschuldigten zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist.
Eine psychische Störung kann nur zum Entfall der Strafbarkeit führen, wenn hierdurch die Einsichtsfähigkeit und oder die Steuerungsfähigkeit fehlt
Die Einsichtsfähigkeit fehlt, wenn der Beschuldigte infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder deren ihre Strafwürdigkeit begründenden Bedeutungsgehalt nicht erkannt hat. Die Fähigkeit zur Einsicht bezieht sich auf die moralische und rechtliche Kenntnis des Beschuldigten. Sie ist zu bejahen, wenn der Beschuldigte Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit seines Handelns und den möglichen Konsequenzen seines Handelns hat.
Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist nur dann zu prüfen, wenn der Beschuldigte das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte. Sie bezieht sich auf das Handeln selbst. Die Steuerungsfähigkeit fehlt, wenn der Beschuldigte unfähig ist, seiner Unrechtseinsicht entsprechend zu handeln. Wenn er also nicht in der Lage ist, die getroffene Einsicht umzusetzen und seine Handlungen entsprechend zu steuern.
Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Auswirkung der psychischen Störung auf die Strafbarkeit maßgeblich?
Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten muss bei der Begehung der Tat gegeben sein, damit er zur Verantwortung gezogen werden kann. Für einen Schuldausschluss muss der Beschuldigte also im Zeitpunkt der Tathandlung unter der psychischen Erkrankung gelitten haben und diese muss in diesem Zeitpunkt zu einem Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt haben.
Bleibt die Straftat folgenlos, wenn man wegen einer psychischen Störung schuldlos handelte?
Sind die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllt, so entfällt die Schuld. Mangels Schuld kann der Beschuldigte für die Tat dann nicht bestraft werden.
Das bedeutet aber nicht, dass die Straftat folgenlos bleibt. Es können jedoch verschiedene Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt werden. So kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt anordnen. Auch die Anordnung eines Berufsverbots oder die Entziehung der Fahrerlaubnis sind zulässige Maßnahmen, die auch ohne Schuld des Beschuldigten verhängt werden können.
Was ist, wenn die psychische Krankheit die Voraussetzungen der Straflosigkeit wegen Schuldunfähigkeit nicht erfüllt?
Dann kommt ein Ausschluss der Schuld nicht in Betracht. Unter Umständen kann jedoch eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden, die nach § 21 StGB dazu führen kann, dass die Strafe gemildert wird. Damit ein Beschuldigter als vermindert schuldfähig gilt, muss seine psychische Krankheit jedoch dazu geführt haben, dass er nur deutlich vermindert in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Auch dann, wenn die psychische Störung zwar unter die in § 20 StGB aufgezählten Störungen fällt, jedoch nicht zu einem vollständigen Entfallen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt hat, kommt eine Strafmilderung nach § 21 StGB in Betracht.
Wie wird im Strafverfahren festgestellt, ob eine Störung der Geistestätigkeit vorliegt?
Dies hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Entwicklung sowie aus der Tat selbst und dem Nachgeschehen zu beurteilen. Zur Beantwortung der Frage kann das Gericht auch einen psychiatrischen Gutachter bestellen. Dies kann ein Verteidiger mittels Beweisantrags auch vom Gericht verlangen. Der Gutachter hat dem Gericht allerdings lediglich die Tatsachen mitzuteilen, aufgrund derer das Gericht seine Entscheidung trifft. Das bedeutet, dass alleine das Gericht entscheidet, ob die durch den Gutachter vorgetragenen Feststellungen unter eines der Merkmale des § 20 StGB zu subsumieren sind.
Was ist, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Beschuldigte schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war?
Wenn das Gericht trotz umfangreicher Beweisaufnahme zum Ergebnis kommt, dass Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bestehen, muss es zu Gunsten des Beschuldigten entscheiden (sog. Grundsatz in dubio pro reo). In einem solchen Fall ist dann von einer Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat auszugehen und der Beschuldigte freizusprechen.
Sollten Sie mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert sein und unter einer psychischen Krankheit leiden, empfiehlt es sich daher, sich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser weiß, worauf bei der rechtlichen Beurteilung Ihres Falles zu achten ist und kann unter Berücksichtigung Ihrer Erkrankung eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.
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