Ermittlungsverfahren

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Wann wird wegen einer Straftat ermittelt? Was kann im Ermittlungsverfahren im Strafverfahren auf mich zukommen? Kann das Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden?

Das Ermittlungsverfahren ist unverzichtbarer Teil eines jeden Strafverfahrens. Es wird umgangssprachlich auch Vorverfahren bzw. vorbereitendes Verfahren genannt und steht damit ganz am Anfang des Strafverfahrens. Was das Ermittlungsverfahren ist und welche Rechte und Pflichten einem Beschuldigten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zustehen, soll im Folgenden erörtert werden.

Was ist das Ermittlungsverfahren im Strafverfahren? 

Das Ermittlungsverfahren ist der Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens. Im Ermittlungsverfahren soll der vorgeworfene Sachverhalt erforscht werden und entschieden werden, ob öffentliche Anklage zu erheben ist. Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft. Diese führt mit Unterstützung ihrer Ermittlungspersonen – insbesondere der Polizei – die erforderlichen Untersuchungen durch. Dabei sind die Ermittlungsbehörden gesetzlich dazu verpflichtet, nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Umstände zu ermitteln. Da dieser Pflicht in der Praxis meist nicht ausreichend Rechnung getragen wird, sollte sich ein Beschuldigter bereits in dieser Phase des Verfahrens anwaltlichen Beistand durch einen Anwalt für Strafrecht suchen, um seine Rechte effektiv durchzusetzen.

Wann wird wegen einer Straftat ermittelt?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt immer dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einer Straftat erlangen. Dies kann durch eine Strafanzeige geschehen oder durch jede andere denkbare Kenntniserlangung einer Straftat, zum Beispiel aufgrund von Medienberichten. Die Ermittlungsbehörden sind bei einem entsprechenden Verdacht dazu verpflichtet, die notwendigen Ermittlungen einzuleiten. Eine Ausnahme gilt nur bei den sogenannten Antragsdelikten. Bei fehlendem Strafantrag des Verletzten darf bzw. muss die Staatsanwaltschaft hier die Einleitung des Ermittlungsverfahrens unterlassen. Antragsdelikte sind z.B. Beleidigung oder Hausfriedensbruch.

Ab wann besteht die Pflicht zur Einleitung des Strafverfahrens?

Die Staatsanwaltschaft ist bei Vorliegen eines Anfangsverdachts, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat, zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Eine reine Vermutung reicht nicht aus, sondern es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

Wann ein Staatsanwalt bei einer außerdienstlichen Kenntniserlangung von einer Straftat zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet ist, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof bejaht eine entsprechende Pflicht nur bei Straftaten, die von Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren. Erlangt ein Staatsanwaltschaft also in seiner Freizeit Kenntnis von Bagatellstraftaten, so besteht grundsätzlich keine Pflicht für ihn, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Wie erfahre ich davon, dass ich Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens bin?

Als Beschuldigter erfährt man meist erst durch eine Vorladung, welche postalisch an einen übermittelt wird, von einem laufenden Ermittlungsverfahren. Hier ist wichtig zu wissen, dass keine Pflicht besteht, einer polizeilichen Vorladung zu folgen. Wie während des gesamten Strafverfahrens haben Beschuldigte das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern; zu schweigen. Davon sollte auch unbedingt Gebrauch gemacht werden. Das Nichterscheinen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden und hat keinerlei Nachteile.

Am besten ist es, wenn Sie sich sofort bei Erhalt einer Vorladung oder sonstiger Kenntniserlangung über das gegen Sie laufende Strafverfahren an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser kann Ihren konkreten Fall nämlich einschätzen und Sie auch darüber beraten, ob bzw. inwiefern es Sinn macht, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Auch kann er Sie dahingehend beraten, was nun voraussichtlich auf Sie zukommen wird und wie Sie sich allgemein nun am besten verhalten.

Möglich ist auch, dass man erst im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung von einem laufenden Ermittlungsverfahren erfährt. Da eine vorherige Benachrichtigung den Zweck der Durchsuchung gefährden könnte, steht dann plötzlich die Polizei vor der Wohnungstür und hält einen Durchsuchungsbeschluss in den Händen.

Was kann im Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat auf mich zukommen?

Die den Ermittlungsbehörden zur Ermittlung des Sachverhalts zustehenden Maßnahmen während des Ermittlungsverfahrens sind zahlreich. Die häufigsten Maßnahmen in der Praxis sind Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Vorladungen der Polizei als Beschuldigter, Zeugenvernehmungen, erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie die Telefonüberwachung. Gerade im Bereich der schwereren Kriminalität droht während des Ermittlungsverfahrens auch eine Untersuchungshaft.

Die Voraussetzungen der jeweiligen Ermittlungsmaßnahme unterscheiden sich. Allgemein gilt, dass je schwerwiegender die Beeinträchtigung und der Eingriff in die Rechte des Beschuldigten ist, umso höhere Voraussetzungen sind an die jeweilige Maßnahme zu stellen. So können zum Beispiel Hausdurchsuchungen oder eine Untersuchungshaft grundsätzlich nur durch den Ermittlungsrichter durch Beschluss angeordnet werden und nicht durch die Staatsanwaltschaft.

Welche Rechte und Pflichten habe ich als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren?

Ein Beschuldigter hat bereits im Ermittlungsverfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies ermöglicht ihm, den gegen ihn vorliegenden Tatverdacht zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen. Von diesem Recht sollte jedoch nur unter höchster Vorsicht Gebrauch gemacht werden. Beschuldigte sind außerdem befugt, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen. Sie haben zudem ein Recht Akteneinsicht zu nehmen.

Beschuldigte sind bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft zum Erscheinen verpflichtet. Etwas anderes gilt nur bei polizeilichen Vorladungen. Zudem besteht eine Duldungspflicht von Zwangs- und Ermittlungsmaßnahmen. Eine aktive Mitwirkungspflicht gibt es hingegen aufgrund der Selbstbelastungsfreiheit aber nicht.

Kann das Strafverfahren im Ermittlungsverfahren bereits eingestellt werden?

Ja, das ist möglich und keine Seltenheit. Hierbei ist zu unterscheiden vor allem zwischen einer Einstellung wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO sowie einer Einstellung gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO.

An einem hinreichenden Tatverdacht fehlt es, wenn keine hinreichenden Beweise dafür vorliegen, dass das vorgeworfene Verhalten tatsächlich stattgefunden hat. Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ist jedoch zu beachten, dass die Ermittlungen jederzeit wieder aufgenommen werden können, wenn neue Beweise oder Indizien auftreten. Außerdem kann der Verletzte gegen eine Einstellung wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts Beschwerde einlegen und ein Klageerzwingungsverfahren anstrengen.

Nähere Informationen zur Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

 Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO kommt hingegen in Betracht, wenn zwar ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann, das Maß der Schuld aber gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das kann meistens bei geringen Tatfolgen und nicht vorbestraften Beschuldigten angenommen werden. Zudem darf es sich bei der Straftat nicht um ein Verbrechen handeln. Die angedrohte Mindeststrafe darf also nicht ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr betragen. Anders als bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO darf hier das Ermittlungsverfahren nur dann wieder aufgenommen werden, wenn sich aus neuen Erkenntnissen der Verdacht eines Verbrechens im strafrechtlichen Sinne ergeben sollte.

Weitere Informationen zur Möglichkeit der Einstellung eines Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

 Bei einer Einstellung nach § 153a StPO (gegen Auflagen und Weisungen) wird das Verfahren erst nach der Erfüllung von Auflagen oder Weisungen durch den Beschuldigten endgültig eingestellt. Häufig wird dem Beschuldigten dabei aufgegeben einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu bezahlen. Auch diese Einstellung ist nur bei Vergehen möglich. Zudem darf die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegenstehen. 

Näheres zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagen und Weisungen erfahren Sie hier.

Alle Einstellungsmöglichkeiten sind für den Beschuldigten in der Regel von Vorteil, vor allem da er weiterhin als unschuldig und nicht vorbestraft gilt. 

Wann endet das Ermittlungsverfahren?

Das Ermittlungsverfahren endet entweder mit der Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Die Sache geht dann zum zuständigen Richter, welcher im sogenannten Zwischenverfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet. Daneben endet das Ermittlungsverfahren auch mit einer der oben genannten Einstellungsentscheidungen. Eine weitere Möglichkeit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens ist die Beantragung eines Strafbefehls.

 

Da bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann, empfiehlt es sich, sich frühzeitig an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalts für Strafrecht zu wenden. Dieser kann bereits im Ermittlungsverfahren die notwendigen Schritte einleiten, um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Je früher ein Verteidiger beauftragt wird, umso höher sind die Chancen eine Hauptverhandlung zu verhindern. Bestenfalls hat der Schrecken des Strafverfahrens damit möglichst schnell ein Ende.

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