Beschlagnahme von Beweismitteln
im Strafverfahren
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Welche Gegenstände können im Strafverfahren beschlagnahmt werden? Wann droht eine Beschlagnahme von Gegenständen?
Schnell zum Inhalt:
Wegen einer Straftat verurteilt werden darf nur derjenige, dem die Tat nachgewiesen werden kann. Kern des Beginns des Strafverfahrens – das sogenannte Ermittlungsverfahren – ist die Suche nach Beweisen. Eine wesentliche Methode ist die Beschlagnahme von Gegenständen, wie beispielsweise Laptop, Handy, Dokumente, Datenträger etc.
Die Beschlagnahme dient dazu, dass das Strafverfahren gesichert wird, indem der Verlust von Beweismitteln verhindert wird.
Was ist die Beschlagnahme im Strafverfahren?
Die Sicherstellung (§ 94 StPO) ist ein Mittel im Strafverfahren, um den Verlust von Beweismitteln zu verhindern. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Ermittlungsmaßnahme, welche regelmäßig durch die Polizei vorgenommen wird.
Dadurch wird die Möglichkeit eingeräumt, dass Gegenstände für einen gewissen Zeitraum in staatliche Gewalt gebracht werden, selbst wenn die betroffene Person die Herausgabe verweigert. Dabei werden vor allem im Zuge von Durchsuchungen Gegenstände mitgenommen.
Grundsätzlich ist „Sicherstellung“ der Oberbegriff. Es wird unterschieden zwischen der (formlosen) Sicherstellung (§ 94 Abs. 1 StPO), bei welcher die Gegenstände freiwillig herausgegeben werden und der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO), wobei die Herausgabe verweigert wird. Eine Beschlagnahme liegt zudem vor, wenn zunächst eine freiwillige Herausgabe erfolgt ist, dieser Sicherstellung jedoch später widersprochen wird.
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Welche Gegenstände können von der Polizei im Strafverfahren beschlagnahmt werden?
Nach § 94 StPO können Beweisgegenstände beschlagnahmt werden, worunter alle körperlichen Sachen zu verstehen sind. Unkörperliche Sachen wie zum Beispiel Forderungen fallen nicht darunter. Sowohl „bewegliche“ als auch „unbewegliche“ Gegenstände sind umfasst, d.h. neben Dokumenten, Datenträgern oder Waffen können auch Grundstücke beschlagnahmt werden.
Oftmals werden vor allem Mobiltelefone, Laptops oder Festplatten mitgenommen und im Anschluss ausgewertet.
Beweisgegenstände sind sowohl Tatbeute und Tatwerkzeuge als auch Beweismittelträger wie Kleidungsstücke, auf denen sich beispielsweise Blutflecken befinden.
Erforderlich ist, dass der Gegenstand zumindest potenziell eine Beweisbedeutung zukommt, es also möglich erscheint, dass dieser zu Gunsten oder zu Lasten bedeutsam werden kann.
Im Gesetz ist explizit ein Beschlagnahmeverbot enthalten (§ 97 StPO). Es gibt beschlagnahmefreie Gegenstände, deren Verwertung sonst der Umgehung von Zeugnisverweigerungsrechten dienen könnte.
- Schriftliche Mitteilungen zwischen der beschuldigten Person und Zeugnisverweigerungsberechtigten (z.B. Verwandten, Ärzten, Anwälten)
Beispiele: Briefe, E-Mails, Karten, Mitteilungen auf Bild- oder Tonträgern
- Aufzeichnungen sind materiell festgehaltene Wahrnehmungen von Zeugnisverweigerungsberechtigten
Beispiele: Karteien, Krankenblätter oder Handakten
- Andere Gegenstände
Beispiele: Technische Untersuchungsbefunde (Röntgenaufnahmen oder Blutbilder), Sachverständigengutachten, die vom Beschuldigten in Auftrag gegeben wurden
- Verkörperungen eines Inhalts bei Pressemitarbeitern
Beispiele: Ton-, Bild- und Datenträger, Schriftstücke wie Manuskripte, Darstellungen
Diese genannten Gegenstände können nur dann beschlagnahmt werden, wenn die zeugnisverweigerungsberechtigte Person ihr Einverständnis gibt.
Auf das Einverständnis des Beschuldigten kommt es nicht an, weil das Verbot nicht in seinem Interesse liegt, sondern dem Schutz der Angehörigen dient.
Besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auf Grund des Berufes nach §§ 53, 53a StPO (Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte) und entbindet der Beschuldigte die Person von ihrer Schweigepflicht, ist eine Beschlagnahme jedoch möglich.
Zudem darf beispielsweise auch ein Tagebuch regelmäßig nicht beschlagnahmt werden, wenn die Verwertung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) verstößt.
Darf die Polizei zufällig aufgefundene Gegenstände bei einer Durchsuchung beschlagnahmen?
Die Polizeibeamten durchsuchen die Räumlichkeiten gezielt nach bestimmten Gegenständen. Es kann jedoch passieren, dass zufällig andere Beweismittel gefunden werden, die nicht im Zusammenhang mit der Ursprungstat stehen, wegen welcher der Beschluss erfolgt ist. Dies sind die sogenannten „Zufallsfunde“, wenn sie einen Verstoß gegen andere Strafgesetze beweisen.
Auch diese Gegenstände dürfen innerhalb der stattfindenden Durchsuchung beschlagnahmt werden. Lediglich eine gezielte Suche nach solchen Zufallsfunden ist unzulässig.
Wie erfolgt die Sicherstellung von Gegenständen im Strafverfahren?
Die Sicherstellung kann durch Inverwahrungnahme oder auf andere Weise geschehen. Es bedarf einer amtlichen Handlung, durch welche zum Ausdruck gebracht wird, dass die Sache der amtlichen Obhut untersteht.
Die amtliche Verwahrung besteht darin, dass der Gegenstand in den Besitz der Behörde o.Ä. überführt wird und dann in der Regel an die Staatsanwaltschaft zur Verwahrung in einem Asservatenraum oder auch auf der Geschäftsstelle bzw. in den Akten verwahrt werden.
In anderer Weise kommt die Sicherstellung vor allem bei Gegenständen in Betracht, die nicht in Verwahrung genommen werden können, wie beispielsweise Räume oder Immobilien. In diesen Fällen wird die Sicherstellung durch eine Absperrung, Versiegelung und das Betretverbot vorgenommen.
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Beschlagnahme erfolgen?
Für die Beschlagnahme ist ebenfalls ein Anfangsverdacht erforderlich, sodass nicht beliebig Gegenstände mitgenommen werden können.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch im Falle der Beschlagnahme von besonderer Bedeutung.
Auch hier muss die Beschlagnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachtes sowie für die Ermittlungen notwendig sein.
Ein Brief darf beispielsweise nicht beschlagnahmt werden, um ein Vergleichsmaterial für ein Schriftgutachten zu gewinnen, wenn ein anderes Schreiben bereits zur Verfügung steht.
Wer darf die Beschlagnahme im Strafverfahren anordnen?
Die Anordnung der Beschlagnahme erfolgt in aller Regel durch einen Richter, da es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person handelt.
Lediglich beim Vorliegen von Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen – insbesondere Polizeibeamte – die Beschlagnahme anordnen. Diese Eilkompetenz ist jedoch nur gegeben, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zwecke der Maßnahme dadurch gefährdet würde. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Beweismittel vernichtet oder versteckt würden, wenn sie nicht sofort in Besitz genommen werden.
In diesen Fällen ist binnen drei Tagen eine richterliche Bestätigung der Maßnahme herbeizuführen, sofern die betroffene Person (oder ein erwachsener Angehöriger) nicht anwesend war oder der Betroffene (oder bei seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger) der Beschlagnahme ausdrücklich widersprochen hat.
Werden die sichergestellten Sachen zurückgegeben? Wer kommt für entstandene Schäden an beschlagnahmten Sachen auf?
Die beschlagnahmten Sachen werden wieder herausgegeben, wenn sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden (§ 111n Abs. 1 StPO).
Sofern die beschlagnahmten Sachen während der Verwahrung durch die Behörden beschädigt werden, weil sie ihre Pflicht zur pfleglichen Behandlung und dem Schutz vor Verschlechterung und anderen Gefährdungen verletzt hat, steht der betroffenen Person ein Schadensersatzanspruch zu.
Beschlagnahmte Gegenstände können einen hohen Beweiswert haben und unter Umständen der ausschlaggebende Grund für eine Verurteilung sein. Umso wichtiger ist es, die Beschlagnahme rechtlich genau zu überprüfen und gegebenenfalls mit den richtigen rechtlichen Mitteln fundiert anzugreifen. Daher empfiehlt es sich, sich als Beschuldigter einer Straftat an einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt für Strafrecht zu wenden, der die Grenzen, Anforderungen und Möglichkeiten kennt und eine passende Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten kann.
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