Wort – /Bildmarke
komplexe Kennzeichen schützen

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei
Startseite » Markenrecht » Die Wort-/Bildmarke

Das Markenrecht schützt nach § 3 des Markengesetzes (MarkenG) alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Hierzu gehören insbesondere Wörter, Abbildungen, Zahlen, Klänge und die dreidimensionale Gestaltung einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung. Was passiert jedoch, wenn ein solches Zeichen nicht nur aus einem, sondern aus einer Mischung der oben genannten Elemente besteht?

Was ist eine Wort-/Bildmarke? 

Es können sowohl Wortmarken, die aus einem Wort oder aus Wortkombinationen bestehen, als auch Bildmarken, die aus Grafikelementen wie Abbildungen, Figuren, Buchstaben oder Zahlen bestehen, eingetragen und markenrechtlich geschützt werden.

Geschützt werden jedoch auch sogenannte Kombinationsmarken. Dabei handelt es sich um Marken, die aus mehreren Zeichen verschiedener Markenformen gebildet sind. Hierunter fallen auch Marken, die sowohl aus Wort- als auch aus Bildbestandteilen bestehen. In der Praxis hat sich der Begriff der „Wort-/Bildmarke“ für diese Art von Zeichen etabliert. 

Wie wird eine Wort-/Bildmarke geschützt?

Für den effektiven Schutz einer Marke ist oft entscheidend, ob eine Verwechslungsgefahr gegenüber anderen eingetragenen Marken besteht. Denn dies entscheidet schließlich, ob ein Widerspruch gegen die Marke gem. § 9 MarkenG erfolgreich sein wird oder ob sogar eine Markenverletzung gem. § 14 MarkenG vorliegt.

Die Rechtsprechung hat über die Jahre besondere Regeln zur Beurteilung der Zeichenähnlichkeit für Konstellationen entwickelt, in denen auf mindestens einer Seite eine Kombinationsmarke beteiligt ist. Diese sind für die Praxis von herausragender Bedeutung, da sie oft von Markenanmeldern beantragt werden, die meinen, durch die Kombination von grafischen und wörtlichen Elementen einen „breiteren“ Markenschutz zu erreichen. Dies trifft aber nicht immer zu, da die wörtlichen und grafischen Bestandteile einer Marke nicht zwingend separat betrachtet werden.

Maßgeblich für solche Kombinationszeichen ist vielmehr die von der Rechtsprechung entwickelte Prägetheorie. Grundsätzlich ist danach die Ähnlichkeit von Zeichen in einem bildlichen, klanglichen und begrifflichen Vergleich auf der Grundlage des Gesamteindrucks zu beurteilen. Der Hintergrundgedanke ist, dass ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft, selbst wenn einzelne Bestandteile beschreibend und daher nicht schutzfähig sind.

Welche Vorteile und Nachteile hat die Eintragung einer Wort-/Bildmarke?

Diese Vorgehensweise der Rechtsprechung hat sowohl Vor- als auch Nachteile für Markenanmelder.

Vorteilhaft ist, dass Wortmarken in manchen Fällen entweder von vornherein nicht schutzfähig gem. § 8 MarkenG sind, da sie z.B. rein beschreibend oder im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind oder weil sie nicht hinreichend unterscheidungskräftig sind. Durch die Kombination mit grafischen Elementen können aber auch solche – an sich nicht schutzfähige – Bestandteile zu einer „vollwertigen“ Marke werden und daher markenrechtlichen Schutz genießen. 

Ein deutlicher Nachteil ist, jedoch, dass man sich im Fall der Verletzung der Marke durch einen Dritten nicht nur auf einen Bestandteil berufen kann, auch wenn dieser für den Gesamteindruck prägend ist. Wie schon oben ausgeführt, sind selbst bei Prägung durch einen einzelnen Wort- oder Bildbestandteil die Zeichen in ihrer Gesamtheit zu vergleichen. Man kann sich somit nie sicher sein, ob man gegen Dritte nur aus einem Element vorgehen kann, wenn der Gesamteindruck der Marke eine Verwechslungsgefahr in sich birgt.

Wie wird eine Wort-/Bildmarke angemeldet?

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke erfolgt wie bei allen anderen Marken per Antrag bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Die Markendarstellung ist genau so beim DPMA einzureichen, wie sie eingetragen werden soll. Markenanmelder müssen sich daher z.B. von Anfang an entscheiden, ob sie ihre Marke schwarz-weiß oder farbig eintragen möchten.

Bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke gilt es einiges zu beachten. Es macht daher Sinn, sich an einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt für Markenrecht zu wenden, um seine Wort-/Bildmarke bestmöglich zu schützen.

Sie möchten für die Kennzeichnung Ihrer Waren oder Dienstleistungen eine Marke eintragen lassen, sind jedoch unentschieden, welche Kennzeichnungsart am besten für Sie passt? Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin, Hamburg und München berät Sie in allen Fragen des Markenrechts und hilft Ihnen dabei, Ihre Interessen und Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    Rechtsanwalt u. Partner

    Norman Buse

    Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz | Master of Laws (Medienrecht & IP) | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt u. Partner

    David Herz

    Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Marc Faßbender

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Keno Leffmann, M.A.

    Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Christopher Bünger

    Rechtsanwalt

    Christopher Bünger

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen unser Kanzlei

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]