Buse Herz Grunst Rechtsanwälte (Foto: © Dietmar Schmidt)

Erfolg im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren gegen BOSCH

3.06.2021 | Medien- und Wirtschaftsrecht

DPMA weist Widerspruch gegen die von unserer Mandantschaft vorgenommene Markenanmeldung „LB LA BOSCHÉ“ zurück.

In einem für unsere Mandantin geführten markenrechtlichen Widerspruchsverfahren hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zugunsten unserer Mandantschaft entschieden, dass der gegen die von ihr vorgenommene Markeneintragung erhobene Widerspruch der Gegenseite in Gänze zurückgewiesen wird.

Worum ging es in dem markenrechtlichen Widerspruchsverfahren?

Unsere Mandantin vertreibt hauptsächlich Kopfbedeckungen und veranlasste im Hinblick darauf die Eintragung der Wort-/Bildmarke „LB LA BOSCHÉ“, wobei die Buchstaben L und B ineinander verschlungen als graphischer Bestandteil zu erkennen sind. Die Produkte bzw. Dienstleistungen der Marke beziehen sich auf den Bereich Textil und Bekleidung. Darüber hinaus wurden Versandhandelsdienstleistungen und Werbemaßnahmen einbezogen.

Gegen die Eintragung wurde aus dem Widerspruchskennzeichen der Wortmarke „BOSCH“ Widerspruch erhoben. Die Marke wurde bereits vor derer unserer Mandantin angemeldet und wird insbesondere für Produkte sowie Dienstleistungen technischer Natur beansprucht. Die Widersprechende begründet den Widerspruch unter anderem mit einer unzulässigen Verwechselungsgefahr, wobei sie auf die Zeichen sowie die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verweist.

Unsere Mandantin hat sich sodann erfolgreich gegen den Widerspruch zur Wehr gesetzt, da sie eine Verwechselungsgefahr sowie sonstige gegen die Eintragung ihrer Marke stehende Ansprüche als nicht gegeben ansah, was das DPMA im Ergebnis ebenso vertritt.

Wie hat das DPMA in diesem Widerspruchsverfahren entschieden?

Das DPMA wies den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Marke „LB LA BOSCHÉ“ mit der Widerspruchsmarke „BOSCH“ nicht wenigstens ähnlich ist und für das Publikum eine Verwechselungsgefahr insofern nicht vorliegt. Zudem sei nicht zu erkennen, dass durch die Benutzung der Marke unserer Mandantin die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Widerspruchsmarke ausgenutzt oder beeinträchtigt würde.

Keine Verwechselungsgefahr

Zunächst betont das DPMA, dass eine Verwechselungsgefahr ausscheidet, da beide Marken für Waren und Dienstleistungen eingetragen sind, welche zueinander unähnlich sind.

Für die Betrachtung maßgeblich sind die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse, aus denen sich eine erforderliche Ähnlichkeit nicht ableiten lässt. Richtigerweise wird festgestellt, dass zwischen Damenhüten („LB LA BOSCHÉ) und der Planung und Entwicklung, technischer Überprüfung und wirtschaftlicher Vorbereitung in organisatorischer Hinsicht von Raumfahrprojekten („BOSCH) auch eine entfernte Ähnlichkeit nicht zu erkennen ist.

Ferner heißt es, dass selbst bei der Unterstellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft und Zeichenidentität eine Gefahr von Verwechselungen nicht bestehen könne. Von daher sei unerheblich, ob die Marke „BOSCH“ im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie Schutz genießt, eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt.

Ebenso wenig ist vorliegend eine Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen beider Marken anzunehmen. Denn der Bestandteil „LB“ der Marke unserer Mandantin sei mitbestimmend für den Gesamteindruck des Zeichens. So heißt es, dass kein Anlass zu der Annahme bestünde, die Verkehrskreise würden den Bestandteil LB vernachlässigen. Das DPMA verweist auf Entscheidungen des EuGH sowie des BGH und betont, dass im Zusammenhang mit Wortmarken bestehend aus einer Wortfolge und einem (meist vorangestellten) Akronym aus den Anfangsbuchstaben dieser Worte auch dem Akronym eine die Unterscheidungskraft der Marke tragende Bedeutung zukommen kann, wenn dieses nicht als lediglich akzessorischer Bestandteil anzusehen ist, wofür die graphische Ausgestaltung sprechen kann.

Kein Löschungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG

Das DPMA erkannte auch keinen Löschungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wonach eine Löschung der Marke unserer Mandantin in Betracht käme, wenn die Widerspruchsmarke eine im Inland bekannte Marke sei und die Benutzung der Marke „LB LA BOSCHÉ“ die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke „BOSCH“ ohne rechtfertigenden Grund in unterlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Die Markenstelle stellt fest, dass „BOSCH“ vorrangig in technischen und technologischen Bereichen eine besondere Bekanntheit genießt. Allerdings sei der Widerspruchsführerin nicht gelungen, ausreichend darzulegen, dass eine solche Bekanntheit insbesondere auch in dem Bereich Kopfbedeckungen vorliegt. Es heißt: „Selbst wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Verkehrskreise die Widerspruchsmarke kennen, so ist dennoch anzunehmen, dass ihnen die Widerspruchsmarke als ein Kennzeichen für die betriebliche Herkunft von Kopfbedeckungen (…) bekannt wäre.“

Auch ein Ausnutzen der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke liegt nach Ansicht des DPMA nicht vor. Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass sich die Marke „BOSCH“ ihr Ansehen sowie ihren Ruf gerade in den technischen bzw. technologischen Warenbereichen verdient hat, die Verkehrskreise der Waren- und Dienstleistungsbereiche der Marke „LB LA BOSCHÉ“ eine Wertschätzung jedoch eher für besonders ästhetische, modisch zeitgemäße produzierte Waren aufbringen würden. Aus diesem Grunde sei nicht davon auszugehen, dass die Verkehrskreise der Wertschätzung der Widerspruchsmarke „BOSCH“ aufgrund der hohen Qualität ihrer technischen Produkte auf die Inhaberin der Marke „LB LA BOSCHÉ“ übertragen.

Insgesamt erkennt das DPMA, dass trotz der Bekanntheit der Widerspruchsmarke die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs nicht erfüllt sind, da mangels einer Gefahr einer gedanklichen Verknüpfung im Sinne eines wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhangs zwischen unserer Mandantin und der Widerspruchsführerin die Marken in diesem Sinne zum einen nicht ähnlich sind und zum anderen weder für eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Widerspruchsmarke durch die Marke unserer Mandantin noch für eine Unlauterkeit auf Seiten unserer Mandantin Anhaltspunkte bestehen.

Wie ist der Beschluss der Markenstelle zu bewerten?

Das DPMA trifft mit seinem Beschluss vom 17.05.2021 (Az.: 3020180165695) nicht bloß eine im Ergebnis richtige Entscheidung. Der Beschluss lässt insgesamt eine sehr umfangreiche und ausgiebige Prüfung der Frage, ob und in wie weit vorliegend eine Verwechselungsgefahr gegeben ist, erkennen. Es betont, dass selbst wenn entfernte Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen oder der Zeichen selbst gegeben sind, die Notwendigkeit besteht, den Gesamtzusammenhang zu betrachten.

Da unsere Mandantin eine Eintragung insbesondere für die Ware „Kopfbedeckung“ veranlasste, das Widerspruchszeichen seine Bekanntheit jedoch vor allem für technische Produkte erlangte und darüber hinaus keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Markenrechtsverletzung vorlagen, durfte die Entscheidung nicht anders ausfallen.

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