Strafrechtliche Folgen
für Kammerberufe
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Angehöriger eines Kammerberufs. Wie kann sich ein Strafverfahren auf meinen Beruf auswirken? Darf ich meinen Beruf zeitweise oder nie mehr ausüben? Strafrechtliche Risiken für Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure etc.
Schnell zum Inhalt:
Eine strafrechtliche Verurteilung zieht neben der zu vollstreckenden Strafe oft auch noch weitere Folgen mit sich. Besonders schwerwiegend können diese Folgen im Bereich von den sogenannten Kammerberufen sein.
Ein mögliches Berufsausübungsverbot stellt einen besonders intensiven und existenzgefährdenden Eingriff in das Leben des Verurteilten dar und gilt es daher unbedingt zu vermeiden. Doch welche konkreten Folgen kann eine strafrechtliche Verurteilung für Kammerberufe haben?
Was sind Kammerberufe?
Kammerberufe sind freie Berufe, für die besonders strenge standes- und berufsrechtliche Zugangsregelungen gelten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Berufsanwärter persönlich und fachlich ausreichend qualifiziert sind und ihren Beruf gewissenhaft nach bestimmten Qualitätsstandards ausüben.
Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden.
Zu den klassischen Kammerberufen zählen zum Beispiel Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Architekten und beratende Ingenieure. Hierdurch soll die medizinische Versorgung, Rechtspflege sowie steuerrechtliche Beratung auf einem hohen Niveau gewährleistet werden.
Welche Folgen kann eine strafrechtliche Verurteilung für einen Arzt haben?
Unabhängig von der Verurteilung, eine Geldbuße kann dafür aureichend sein, besteht immer die Gefahr des nachträglichen Verlustes der Approbation.
Einem Arzt droht bei einer strafrechtlichen Verurteilung der Verlust der Approbation gemäß § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO. Erforderlich ist dafür, dass die Verurteilung die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Arztes vermuten lässt.
Es genügt demnach, wenn entweder die Unzuverlässigkeit oder die Unwürdigkeit vermutet werden kann. Bei der Unwürdigkeit wird danach gefragt, ob das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in den Berufsstand des Arztes derart erschüttert ist, dass er diesen Beruf nicht mehr ausüben kann. Es gibt keine festen Grenzen, wann dies zu bejahen ist. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
Nicht erforderlich ist, dass die Straftat im konkreten Zusammenhang mit der Berufsausübung steht. So wurde zum Beispiel einem Augenarzt, der über zehn Jahre Einnahmen in erheblichem Umfang nicht versteuert hat, die Approbation entzogen, obwohl es sich um kein berufsbezogene Fehlverhalten handelte (OVG NRW, MedR 1994, 72). Bei nicht berufsbezogenen Straftaten bestehen jedoch strengere Maßstäbe für einen Entzug der Approbation. Es wird insbesondere darauf abgestellt, ob sich die begangene Straftat gegen Rechtsgüter richtet, die für die ärztliche Berufsausübung von besonderer Bedeutung sind.
Hinsichtlich des Widerrufs der Approbation entscheidet die Approbationsbehörde dann in der Regel ohne eigenes Ermessen, da § 5 II S.1 BÄO einen Widerruf bei Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zwingend voraussetzt.
Der Unterschied der beiden Merkmale ist im Wesentlichen nur der zeitliche Aspekt.
Während die Unwürdigkeit die Fälle erfasst, bei denen die Straftat und deren Verurteilung bereits abgeschlossen ist und somit fest steht, verlangt die Unzuverlässigkeit eine Prognose in die Zukunft über die nicht ausreichende Gewähr einer ordentlichen Berufsausübung.
Diese beiden Merkmale müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht, wenn eines alternativ erfüllt ist.
Häufige Fallkonstellationen für eine widerrufene Approbation sind regelmäßige Falschabrechnungen zu Lasten der Krankenversicherungen oder Patienten, anderweitiger Versicherungsbetrug, Veruntreuung oder Betrug von Spendengeldern, Handel mit Betäubungsmitteln.
Aber auch ein festgestelltes Suchtverhalten des Berufsausübenden kann negative Auswirkungen für seine Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit haben. So können beispielweise häufig auftretendes Fahren unter Alkoholeinfluss oder anderen Drogen zu einem Widerruf der Approbation führen.
Neben dem Verlust der Approbation kommen auch Verwarnungen, Verweise, Geldbußen sowie eine Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts zu Gremien in Betracht. Ist der Arzt Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung droht bei Berufsbezug der Straftat unter Umständen auch eine Entziehung der kassenärztlichen Zulassung.
Nähere Informationen zum Medizinstrafrecht finden Sie hier.
Welche Folgen kann eine strafrechtliche Verurteilung für Rechtsanwälte haben?
Auch Rechtsanwälte unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit und können neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch eine weitere eigenständige Verurteilung durch das Anwaltsgericht erhalten.
Die Tragweite einer solchen anwaltsgerichtlichen Verurteilung kann unterschiedlich ausfallen. Sie geht von der Geldbuße über ein Berufsverbot in bestimmten Rechtsgebieten bis hin zur vollständigen Ausschließung aus der Anwaltschaft. Die Zulassung kann nach § 14 Abs. 1 BRAO widerrufen werden.
Der § 7 Nr.2 BRAO regelt ausdrücklich den Fall der Zulassungsversagung zur Rechtsanwaltschaft, wenn der Berufsanwärter strafrechtlich verurteilt wurde. Dies ist insbesondere für einen noch juristischen Auszubildenden relevant.
Allerdings ist auch eine solche Straftat, die vor der Zulassung begangen und verurteilt worden ist, für bereits zugelassene Anwälte ebenfalls relevant, da nach § 14 BRAO auch ein Widerruf der Zulassung möglich ist, wenn solche Tatsachen erst nachträglich bekannt werden.
Der § 14 Abs.2 Nr.2 BRAO ist die Vorschrift, die angewandt wird, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit seiner Tätigkeit eine Straftat begeht. Ist diese Straftat mit der Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht vereinbar, so muss die Rechtsanwaltskammer die Zulässigkeit widerrufen. Diese hat in solchem Fall selber kein Ermessen in der Sache.
Abgestellt wird immer auf eine konkrete Gefährdung der wesentlichen berufsrelevanten Aspekte eines Rechtspflegers durch das Verhalten des Anwalts.
Ein außerhalb der Berufsausübung liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts kann nur dann berufsrechtliche Konsequenzen haben, wenn die Tathandlung im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Auch akademische Titel können einem Rechtsanwalt wieder aberkannt werden. Unterschieden wird hier wegen einem Vergehen hinsichtlich der Arbeit für den akademischen Titel selber (bspw. Nichtzitierungen in der Doktorarbeit) oder aber wegen eines anderweitigen Vergehens. Sollte es sich um einen Fall bezüglich der Arbeit selber handeln, so wird eine mögliche Zurücknahme je nach Bundesland abhängig durch das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz oder das Hochschulgesetz geregelt.
Welche Konsequenzen kann eine Verurteilung wegen einer Straftat für Notare haben?
Notaren droht bei strafrechtlichen Verurteilungen der Amtsverlust. Dies beurteilt sich nach § 49 Bundesnotarordnung. Danach erfolgt der Amtsverlust zwingend, wenn der Notar wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Möglich ist auch eine vorläufige Dienstenthebung sowie ein vorläufiges Berufsverbot. Eine vorläufige Dienstenthebung kann zum Beispiel bereits vor einer Verurteilung eintreten, wenn gegen den Notar im Strafverfahren eine Untersuchungshaft angeordnet ist.
Welche Folgen kann eine strafrechtliche Verurteilung für Steuerberater haben?
Die möglichen berufsrechtlichen Sanktionen einer strafrechtlichen Verurteilung für einen Steuerberater sind im Steuerberatungsgesetz geregelt.
In Betracht kommen je nach Schwere und Berufsbezug der Straftat eine Verwarnung, ein Verweis, eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, ein Berufsverbot für eine bestimmte Zeit bis hin zu einer Ausschließung aus dem Beruf.
Eine berufsgerichtliche Maßnahme soll neben einer Verurteilung im Strafverfahren jedoch nur dann verhängt werden, wenn diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Ansehen des Berufs zu wahren und den Steuerberater zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Ingenieur – das ist bei einem Strafrechtsurteil noch zu erwarten
Zunächst muss natürlich das Wesentliche erkannt werden. Muss ein Ingenieur haften, weil er Konstruktionsmängel verschuldete oder die Sicherheitsvorschriften nicht ausreichend beachtet hat, so ist die Karriere in der Regel zu vergessen. Schlimmer wird es, wenn durch solch einen Fehler eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung entstanden ist. Die Staatsanwaltschaft ist seit geraumer Zeit hoch sensibilisiert für solche Fälle und ermittelt sowohl in der Geschäftsleitung des jeweiligen Unternehmens als auch bei dem Konstrukteur selber. Beide werden bei hinreichendem Tatverdacht zur jeweils getrennten Verantwortung gezogen.
Auch bei Ingenieuren kann ein akademischer Titel nachträglich aberkannt werden. Unterschieden wird hier wegen eines Vergehens hinsichtlich der Arbeit für den akademischen Titel selber (bspw. Nichtzitierungen in der Doktorarbeit) oder aber wegen eines anderweitigen Vergehens. Sollte es sich um einen Fall bezüglich der Arbeit selber handeln, so wird eine mögliche Zurücknahme je nach Bundesland durch das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz oder das Hochschulgesetz geregelt. So findet beispielsweise in Berlin der § 34 Abs. 7 Nr. 2 und 3 des Berliner Hochschulgesetzes Anwendung und ein Titel kann aberkannt werden, wenn der Führer des Titels sich als unwürdig erweist.
Zweiter Fall richtet sich nach den Voraussetzungen des Widerrufsrechts des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes. (Maßgebliches Urteil durch das BVerwG: Az. BVerwG 6 C 45.14)
Architekt (Städteplaner etc.) – Berufsfolgen einer Verurteilung
Das Berufsrecht für Architekten und ähnliche Berufsgruppen ist nach dem jeweiligen Landesrecht geregelt.
In Berlin ist das Berliner Architekten- und Baukammergesetz einschlägig. Dieses sieht in dem § 21 I BlnABKG ein berufsgerichtliches Verfahren vor, wenn ein Mitglied der Architektenkammer sich unwürdig verhalten hat. Ein solches Verfahren kann schlimmstenfalls eine Löschung der Eintragung in der Architektenliste nach sich ziehen. Die Unwürdigkeit wird auch gleich in § 21 II S.1 BlnABKG näher erläutert. Demnach verhält sich ein Architekt unwürdig, wenn er schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die ihm zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegen. Kurz gesagt bedeutet dies, dass nur Verhalten relevant werden, die auch einen Bezug zum Beruf aufweisen. Der Satz 2 des gleichen Paragraphen besagt dies durch den Wortlaut, dass politische, religiöse, wissenschaftliche oder künstlerische Ansichten und Handlungen nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens werden können.
Zu beachten ist hier eine mögliche Verjährung einer Berufspflichtverletzung. Wenn diese Verletzung eine Löschung der Eintragung in der Architektenliste nicht rechtfertigt, verjährt die Verfolgung im Sinne des § 21 III 1 BlnABKG nach drei Jahren. Ausnahme hiervon ist, dass die Verletzung auch eine Strafverfolgung begründet, hierbei richtet sich die Verjährung nach Verjährung der Strafverfolgung selber.
Steht der Architekt oder Städteplaner allerdings im öffentlichen Dienst, so unterliegt seine amtliche Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
Auch bei Architekten und ähnlichen Berufsgruppen kann ein akademischer Titel nachträglich aberkannt werden. Unterschieden wird hier zwischen einem Vergehen hinsichtlich der Arbeit für den akademischen Titel selber (bspw. Nichtzitierungen in der Doktorarbeit) und einem anderweitigen Vergehen. Sollte es sich um einen Fall bezüglich der Arbeit selber handeln, so wird eine mögliche Zurücknahme je nach Bundesland durch das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz oder das Hochschulgesetz geregelt. So findet beispielsweise in Berlin der § 34 Abs. 7 Nr. 2 und 3 des Berliner Hochschulgesetzes Anwendung und ein Titel kann aberkannt werden, wenn der Führer des Titels sich als unwürdig erweist.
Zweiter Fall richtet sich nach den Voraussetzungen des Widerrufsrechts des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes.
Wer entscheidet über die möglichen berufsrechtlichen Folgen?
Für das berufliche Verfahren ist ein speziell eingerichtetes Berufsgericht zuständig. Diese sind in den meisten Bundesländern an die Verwaltungsgerichte angegliedert, gehören jedoch zu den ordentlichen Gerichten. Das Verfahren vor den Berufsgerichten ist meistens der Strafprozessordnung angeglichen.
Bei Rechtsanwälten nennt sich das zuständige Gericht Anwaltsgericht. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Berufsgericht. Dieses ist mit Rechtsanwälten besetzt.
Schließen schwerwiegende berufliche Folgen eine strafrechtliche Verurteilung aus?
Nein. Die beruflichen Konsequenzen können parallel zu der strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden. Jedoch können etwaige berufliche Folgen einer Verurteilung im Strafverfahren bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. So kann die Strafe möglicherweise milder ausfallen, wenn das Gericht davon ausgeht, dass dem Angeklagte bereits durch die beruflichen Konsequenzen das begangene Unrecht vor Augen geführt wird. Insbesondere wenn durch die beruflichen Folgen der Verlust der wirtschaftlichen bzw. beruflichen Grundlage droht, ist eine derartige Berücksichtigung angezeigt.
Kann sich bereits die Einleitung eines Strafverfahrens auf den Beruf auswirken?
Ja. Bei Ärzten kann zum Beispiel aufgrund eines eingeleiteten Strafverfahren das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Erforderlich ist jedoch, dass eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht.
In der Regel wird das berufsgerichtliche Verfahren jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt.
Aufgrund der erheblichen Auswirkungen möglicher beruflicher Konsequenzen empfiehlt es sich, sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser kennt die beruflichen Risiken und berücksichtigt diese in der Erarbeitung einer für Ihren Fall geeigneten Verteidigungsstrategie.
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