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Löschungsanspruch gegen Google wegen falscher Behauptungen für Mandantin durchgesetzt

11.11.2024 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Rechtsgebiet: Medien- und Presserecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse, LL.M.

Unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen im Internet: Kürzlich musste unsere Mandantin feststellen, dass falsche Informationen im Zusammenhang mit ihren personenbezogenen Daten wie dem Klarnamen und Bildnis über Google Suchmaschinenergebnisse zu finden waren.

Immer häufiger werden Personen und Unternehmen im Internet diffamiert, also durch Schlechtmachen in ihrem Ansehen geschädigt. Meistens handelt es sich um hochgepushte unwahre Tatsachenbehauptungen. Diese sind gerade im Internet schnell veröffentlicht und durch wenige Klicks noch schneller verbreitet und kaum aufzuhalten. Damit Privatleben und Karriere nicht unter solchen Persönlichkeitsrechtsverletzungen leiden, ist schnelles Handeln gefragt.

Geschieht so etwas im Space Sozialer Netzwerke, wissen sich Nutzer mittlerweile schnell zu helfen und wenden sich bei Rechtsverstößen an den Plattformbetreiber bzw. den Support. Doch was macht man, wenn man außerhalb der sozialen Netzwerke etwas findet, das die eigenen Persönlichkeitsrechte verletzt und vielleicht sogar gänzlich unwahr sind? Wenn man sich also beispielsweise selbst googelt und eine Website von einem Dritten findet, die personenbezogene Daten von einem selbst veröffentlicht? Das Impressum heraussuchen und direkt anschreiben? Oftmals findet sich bei Websites, die gezielt diffamierenden Inhalt haben, aus naheliegenden Gründen erst gar kein Impressum.

Für unsere Mandantin konnten wir die Löschung der rechtsverletzenden Inhalte auf anderem, schnellstmöglichem Wege erwirken, indem wir uns direkt an Google als den Suchmaschinenbetreiber gewendet haben.

Worum ging es?

Unsere Mandantin hatte vor einigen Jahren ehrenamtlich in einem Verein gearbeitet und musste vor Kurzem feststellen, dass bei Eingabe ihres Klarnamens auf Google unter anderem ein Suchergebnis aufkam, welches massiv rufschädigenden Inhalt mit falschem Tatsachengehalt enthielt.

Es handelte sich um eine Website, welche offensichtlich nur dazu diente, unsere Mandantin in ihrem Ruf zu verletzen. Es wurde eine massiv diffamierende unwahre Tatsachenbehauptung im Zusammenhang mit ihrer ehemaligen ehrenamtlichen Tätigkeit verbreitet. Das verheerende für unsere Mandantin waren die ebenfalls veröffentlichten personenbezogenen Daten. Dazu gehörten ein Bildnis in Portraitaufnahme, der volle Klarname, Adresse sowie weitere Kontaktdaten zum aktuellen Arbeitgeber unserer Mandantin.

Damit wurde das Allgemeine Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Dazu gehören auch die besonderen Ausprägungen, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.  Das Recht am eigenen Bild, einfachgesetzlich auch in § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) geregelt, ist oft dann verletzt, wenn es sich um ein Bildnis handelt, das ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Unsere Mandantin war eindeutig auf dem Foto zu erkennen bzw. zu identifizieren und hat keine Einwilligung in die Veröffentlichung auf dieser Website gegeben.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst in diesem Kontext sowohl die veröffentlichten Daten wie Name und Adresse als auch das Foto. Fotos zählen aufgrund des ihnen entnehmbaren Informationsgehaltes ebenfalls zu personenbezogenen Daten. Betroffene dürfen selbst entscheiden, wie, ob und in welchem Umfang ihre personenbezogenen Daten einsehbar sein bzw. veröffentlicht werden dürfen.

DSGVO – Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Ein Gewinn für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung war das Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Es handelt sich um eine Verordnung der Europäischen Union und hat als solche Wirkung in sämtlichen Mitgliedstaaten. In Deutschland wurde sie nach einer kurzen Übergangszeit 2018 wirksam und seitdem sind Suchmaschinenbetreiber unter anderem dazu verpflichtet, die Verarbeitung personenbezogener Daten unter bestimmten Voraussetzungen zu löschen bzw. zu stoppen.

Im Namen unserer Mandantin haben wir von ihrem Widerspruchsrecht aus Art. 21 DSGVO gegenüber Google Gebrauch gemacht. Demnach haben Betroffene, deren personenbezogene Daten ohne Einwilligung verarbeitet wurden, ein Recht, dieser Verarbeitung zu widersprechen, und zwar gem. Abs. 1 aus „Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben (…)“.

Zu solchen Gründen gehört unstreitig sowohl das Interesse, keine unwahren Tatsachenbehauptungen über die eigene Person im Internet zu finden als auch das verletzte allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild und hier vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Einfluss dieser Verletzungen auf das Privatleben unserer Mandantin.

Achtung: Die DSGVO geht in Art. 21 Abs. 1 ähnlich wie der deutsche Gesetzgeber bei kollidierendem Verfassungsrecht von einer Interessenabwägung aus. Auf der einen Seite stehen die Interessen des Betroffenen und auf der anderen ein potentielles Interesse an der Datenverarbeitung (entgegen dem Willen des Betroffenen). Würde es sich nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen handeln, würde die Lage vielleicht anders aussehen, weil unter Umständen ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit angenommen werden könnte. Dies ist oft bei Berichterstattungen der Fall und im Grunde einer der Kernstreitpunkte im Medien- und Presserecht.

Hier lagen keine schutzwürdigen Gründe für die Datenverarbeitung gegen den Willen unserer Mandantin vor.

Erfolgreicher Widerspruch und Löschungsantrag an Google

Im Rahmen eines unverzüglich nach Kenntniserlangung eingelegten Widerspruchs und Löschungsantrages haben wir Google gemäß Art. 17 Abs. 1, 21 Abs. 1 DSGVO zur Löschung der betroffenen personenbezogenen Daten aufgefordert und dafür eine angemessen kurze Frist gesetzt. Die kurze Frist war hier in Anbetracht des rufschädigenden Inhalts von besonderem Interesse.

Für den Fall des Untätigbleibens haben wir zudem eine Beschwerde beim zuständigen Datenschutzbeauftragten und einen gerichtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Aussicht gestellt. Einstweilige Verfügungen sind für den Fall, dass unsere Mandanten gerichtlich vorgehen wollen/müssen, in solchen dringlichen Angelegenheiten der beste Weg, die Ansprüche schnellstmöglich gerichtlich durchzusetzen.

Wichtig ist hierbei, dass die Dringlichkeit nicht in Frage gestellt werden können darf. Hätte unsere Mandantin beispielsweise bereits einige Wochen von dieser Website gewusst, ohne Widerspruch einzulegen oder den Suchmaschinenbetreiber in irgendeiner Form auf diese Rechtsverletzung aufmerksam zu machen, hätte ein Eilverfahren wegen objektiver mangelnder Dringlichkeit scheitern können.

 

Ein gerichtliches Eilverfahren war hier nicht notwendig. Google hat schnell auf unseren Antrag reagiert und die Website bzw. den Zugriff darauf wegen Verstoßes gegen deren Richtlinien gelöscht. So konnten wir kurzfristig das Google Suchergebnis löschen lassen und den Anspruch ohne weiteren Schaden für das Privatleben und die Karriere unserer Mandantin durchsetzen.

Unser Team aus Rechtsanwälten im Medien- und Presserecht versteht die Dringlichkeit bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, unwahren Tatsachenbehauptungen und Verleumdungskampagnen. Wir stehen unseren Mandanten daher jederzeit kurzfristig mit jahrelanger Expertise zur Seite.

Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht

RA Norman Buse

Norman Buse, LL.M.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

Email: [email protected]

RA David Herz

David Herz

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

Email: [email protected]

RA Marc Faßbender

Marc Faßbender

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

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Keno Leffmann, M.A.

Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

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RA Michael Voltz

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München

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Christopher Bünger

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

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