Entlassung im Beamtenrecht:
Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten
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Entlassung Beamtenrecht: Beamtenrecht Anwalt erklärt Besonderheiten des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von einem regulären Arbeitsverhältnis. Die grundlegende Weichenstellung ist dabei das Verhältnis von Arbeitnehmer bzw. Beamten zu Arbeitgeber bzw. Dienstherren. Anders als Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich auf Augenhöhe gegenüberstehen und das Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitsvertrag begründen, entsteht das Beamtenverhältnis durch einseitige Ernennung des Beamten durch den Staat; beide stehen einander in einem Über-Unterordnungsverhältnis gegenüber.
Beamte genießen dabei zahlreiche Privilegien, um sie gegen sachliche Einflussnahmen zu immunisieren. Sie dienen dazu, eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern (BVerfGE 119, 247, 260). Kehrseite der Privilegien ist die besondere Treuepflicht des Beamten gegenüber seinen Dienstherren. Er darf z.B. nicht streiken, ist weisungsabhängig und kann seine Beschäftigungsbedingungen nicht selbst aushandeln.
Diese Weichenstellung zeigt sich insbesondere im Ende des Beamtenverhältnisses: Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer kann einem Beamten nicht gekündigt werden. Der Satz „Einen Beamten kriegt man nicht vom Stuhl“ stimmt trotzdem nicht: Sein Amt kann er unter gesetzlich vorgeschriebenen Umständen verlieren, insbesondere durch eine einseitige und gerichtlich überprüfbare Entlassung des Dienstherrn.
Die wesentlichen und praxisrelevantesten Wege, die zum Ende des Beamtenverhältnisses führen, werden im Folgenden aufgezeigt. Ebenso zeigen wir auf, welche Möglichkeiten Sie haben, sich hiergegen zu wehren. In Detailfragen berät Sie unser Dezernat Verwaltungsrecht gern. Mit mehreren Standorten vertreten wir Sie als Anwälte für Beamtenrecht aus Berlin auch als Anwälte Beamtenrecht Hamburg und Anwälte für Beamtenrecht in München aber auch bundesweit in ganz Deutschland. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin mit uns.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Beamtenrecht für Sie da:
- Einstellung in das Beamtenverhältnis: Ablehnung der Bewerbung
- Konkurrentenklage Stellenbesetzungsverfahren
- Disziplinarverfahren gegen Beamte
- Vorgehen gegen dienstliche Beurteilung als Beamter
- Versagen der Beförderung im Beamtenverhältnis
- Vorgehen gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Was sind die Vorteile unserer Kanzlei für Beamtenrecht?
- Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 3.000 Verfahren
- Anwälte für Verwaltungsrecht und Prof. Dr. sowie promovierte Anwältin im Team
- Top-Bewertungen unserer Mandanten für unsere Leistungen im Beamtenrecht
- Faire und transparente Kosten
- Bundesweite Betreuung im Beamtenrecht
Beamtenstatus Verlust – Rechtsanwalt Verwaltungsrecht erklärt Voraussetzungen
Die Entlassung von Beamten erfolgt oft nicht mit deren Willen (so aber z.B. bei dem Entlassungsverlangen des Beamten [§ 33 Bundesbeamtengesetz <BBG> bzw. § 23 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz <BeamtStG>] oder beim Wechsel des Dienstherrn [§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG bzw. § 22 Abs. 2 BeamtStG]). Dies ist mit Blick auf die schon dargestellte Unabhängigkeit des Beamten nur unter engen Voraussetzungen möglich. Hierbei gilt aber: Beamte ist nicht gleich Beamte – die Anforderungen an eine Entlassung unterscheiden sich danach, ob der Beamte
- Beamter auf Lebenszeit,
- Beamter auf Probe oder
- Beamter auf Widerruf
ist. Die Entlassungsvoraussetzungen sind bei Beamten auf Lebenszeit am strengsten und werden in der vorstehenden Liste nach unten hin milder. Alle Beamte können wegen Dienstvergehen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Darüber hinaus gibt es besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf.
Entlassung auf Widerruf Beamter: Beamtenstatus Verlust Polizeianwärter – Zweifel an der Eignung
Im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden sich i.d.R. Anwärter wie z.B. solche auf den Polizeidienst. Sie genießen den schwächsten Schutz: Sie können grundsätzlich jederzeit entlassen werden, wobei ihnen aber die Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst zu beenden die die Prüfung abzulegen.
Die Entscheidung über die Entlassung kann der Dienstherr aber nicht nach Gutdünken treffen, sondern hat dies nach pflichtgemäßem Ermessen zu tun. Er darf den Widerrufsbeamten danach entlassen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung des Widerrufsbeamten bestehen (OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2017 – 6 B 977/17 – juris).
Als Beamter auf Widerruf entlassen – was kann ich tun? Beamtenrecht Beratung
Auch wenn die Entlassung als Beamter auf Widerruf vergleichsweise am „leichtesten“ für den Dienstherrn funktioniert, müssen Sie Ihre Entlassung als Beamter nicht einfach hinnehmen. Sie können – vor allem abhängig vom Bundesland – Widerspruch einlegen oder direkt beim Verwaltungsgericht klagen. Auch besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Einleitung eines Eilverfahrens, um schneller zumindest einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entlassung als Beamter auf Widerruf erhalten zu können. Welche Möglichkeiten es in Ihrem Fall konkret gibt und wie die Erfolgsaussichten eines etwaigen Vorgehens gegen die Entlassung im Beamtenrecht ist, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt für Beamtenrecht.
Das Verwaltungsgericht prüft im Falle einer Klage, ob
- die Annahme, dass Eignungszweifel vorliegen, auf einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt werden können,
- der Rechtsbegriff der „Eignung“ nicht verkannt und
- bei der von dem Dienstherrn zu treffenden Prognoseentscheidung über die Eignung allgemeingültige Bewerbungsmaßstäbe beachten und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt wurden (OVG NRW, ebd. m.w.N.)
So hatte das Oberverwaltungsgericht NRW (ebd.) bspw. einen Fall zu entscheiden, in dem es im Wesentlichen um Folgendes ging:
Ein Kommissaranwärter wurde aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis entlassen. Die Entlassungsverfügung stützte sich darauf, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen Nachstellung, Körperverletzung, Beleidigung, Leistungskreditbetrug und weiterer Delikte ermittelte. Deshalb sei der Anwärter charakterlich ungeeignet. Das Gericht beurteilte diese Entlassung als rechtswidrig, da ihr kein vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde läge bzw. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt worden sei. Die fehlende Eignung des Anwärters sei nämlich nur damit begründet worden, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig sei. Ein solches müsse zwar nicht immer abgewartet werden; die Behörde brauche aber eine hinlänglich gesicherte Tatsachengrundlage. An dieser fehle es, wenn man nur abstrakt darauf Bezug nimmt, dass der Beamte Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sei.
In einem anderen Verfahren urteilte es zu einer Lehramtsanwärterin (OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06, juris) im Wesentlichen:
Eine zum 1. Februar 2004 eingestellte Lehramtsanwärterin wurde zum 31. Juli 2004 entlassen, nachdem sie ihren dienstlichen Verpflichtungen wegen eigener Vorbereitung auf Prüfungen an der Universität an mindestens 14 Tagen ohne Genehmigung nicht nachgekommen sei. Insbesondere diese Dienstverletzungen zeigten, dass sie charakterlich für den Lehrerberuf nicht geeignet sei. Auch ihre fachlichen Leistungen zeigten so erhebliche Mängel, dass es nicht mehr vertretbar sei, ihr weiterhin die Fortsetzung der Ausbildung zu ermöglichen. Diese Entlassung hielt das Gericht für rechtswidrig, und zwar insbesondere aus zwei Gründen: Fachliche Leistungsdefizite innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums böten regelmäßig nicht die Grundlage für die Annahme, der Beamte werde das Ziel des zweijährigen Vorbereitungsdienstes nicht erreichen. Bei der Beurteilung der häufigen Fehlzeiten seien für die Anwärterin sprechende Aspekte nicht gewürdigt worden, weshalb auch hier eine unzureichende Tatsachengrundlage vorläge.
Gegen die Entlassung kann man sich mit einem Widerspruch und einer Klage wehren. Ggf. ist zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz sinnvoll. All diese Rechtsbehelfe sind an strenge Fristen gebunden, weshalb zügig ein Anwalt für Verwaltungsrecht eingeschaltet werden sollte.
Nicht-Übernahme von Widerrufsbeamten – kein Job nach der Ausbildung?
Gelingt es, eine Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis gerichtlich aufheben zu lassen, ist das für den Betroffenen in der Regel nur ein kurzfristiger Erfolg. Besonders praxisrelevant ist denn eine missliche Lage: Nach Abschluss der Prüfung (Bestehen oder endgültiges Nicht-Bestehen) endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBG bzw. § 22 Abs. 4 BeamtStG). Hier weigern sich die Behörden zuweilen einfach, den Bewerber danach in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Eine Begründung fehlt oft. Bei zahlreichen Berufen wie z.B. dem Polizeidienst befähigt die Ausbildung zu einem Berufsfeld, dass die Absolventen aber typischerweise im Öffentlichen Dienst ausüben wollen (ein fertiger Polizist will in der Regel nicht zum privaten Sicherheitsdienst). Der gewünschte Arbeitgeber/Dienstherr kommt dann nicht mehr in Betracht.
Sich hiergegen zu wehren, ist nicht oftmals leicht und bedarf daher besonderer Expertise. Grundsätzlich hat nämlich niemand einen Anspruch auf die Übernahme in das konkrete Probebeamtenverhältnis, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung.
Im Rahmen dieser Entscheidung muss die Behörde die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zugrunde legen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG bzw. § 9 BeamtStG). Dabei kommt der Behörde ein eigener Einschätzungsspielraum zu.
Für ein erfolgreiches gerichtliches Vorgehen bedeutet das vor allem zwei Möglichkeiten:
- Kann man („nur“) darlegen, dass die Auswahlentscheidung nicht fehlerfrei getroffen wurde, kann man die Behörde nur zu einem neuen – diesmal fehlerfreien – Auswahlverfahren verurteilen lassen. Der Ausgang für die eigene Bewerbung ist damit ungewiss. Damit verbunden ist insbesondere nicht der Anspruch, nach dem Anwärterdienst ins Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Ein fehlerfrei durchgeführtes Verfahren kann nämlich auch zum Ergebnis kommen, dass andere Bewerber den Vorzug erhalten.
- Gelingt es, darzulegen, dass die Einstellung des Bewerbers nach den anzulegenden Kriterien die einzig rechtmäßige Entscheidung war (sog. Ermessensreduktion auf Null), kann man die Behörde auf Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe verklagen.
Wie auch bei der Entlassung ist der Bewerber in der Position, die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung begründen zu müssen. Dabei mit Erfolgsaussichten vorzugehen, ist nicht leicht und erfordert Fachkenntnis wie praktische Erfahrung im Beamtenrecht. Man ist deshalb gut beraten, sich durch erfahrene Anwälte für Beamtenrecht beraten zu lassen. Sie erkennen und verwerten Details, die anderen womöglich gar nicht aufgefallen wären.
Weitere Informationen zur Einstellung in den Polizeidienst finden Sie hier »
Keine Übernahme eines Beamten auf Widerruf nach bestandener Prüfung wegen fehlender charakterlicher Eignung?
Oftmals stützt sich die Nicht-Übernahme auf Gründe fehlender charakterlicher Eignung, z.B. wegen beiläufigen Aussagen im Rahmen der Ausbildung. So lag es auch in zwei Fällen, die die Gerichte beschäftigten:
Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 22.03.2017 – AN 11 K 16.90 in BeckRS 2017, 133326) entschied einem Fall, in dem es im Wesentlichen um Folgendes ging:
Der Kläger wurde zunächst in den Vorbereitungsdienst der Polizei aufgenommen und zum Widerrufsbeamten ernannt. Während der Ausbildung teilte man ihm mit, dass er nach Abschluss der Ausbildung kraft Gesetzes entlassen sei und man ihn nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen werden. Ihm fehle es an der persönlichen charakterlichen Eignung. Gründe dafür seien von ihm getroffene Aussagen wie „Am liebsten würde ich Sie erschießen“ über eine Kollegin beim Training oder „Irgendwann ist es dir egal, auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in die Richtung der Ölaugen“ über Auslandseinsätze bei seiner früheren Tätigkeit bei der Bundeswehr. Von ihm ginge ein Klima der Angst aus. Das Gericht bestätigte die Nicht-Einstellung aus diesen Gründen.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urteil vom 20.10.2015 – 4 S 2380/14 – in BeckRS 2016, 50786) entschied über einen Fall, in dem es um eine Widerrufsbeamtin, die Anwärterin für den Justizvollzugsdienst war, ging:
Nach Bestehen der Abschlussprüfung lehnte man ihren Übernahmeantrag ab, da sie charakterlich nicht geeignet sei. An einem Wochenende des Abschlusslehrgangs sei die Betroffene mit zwei anderen Teilnehmenden in das Zimmer eines Kollegen eingedrungen und habe dort den Kleiderschrank verrückt, Bettzeug über das Zimmer gespannt, die Initialen des Kollegen mit Toilettenpapier ausgelegt sowie auf Tisch und Spiegeln mit Zahnpasta und dgl. Beschriftungen angebracht. Dass sie dieses Verhalten nach eigenen Angaben wegen eines „Lagerkollers“ an den Tag gelegt habe, zeige ihre fehlende Eignung. Auch diese Einschätzung und die Nicht-Einstellung bestätigte das Gericht.
In Fallkonstellationen wie diesen kommt es oft auf Details an. Die Einschätzung der Eignung stellt einen „Akt wertender Erkenntnis“ dar, der nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Umso wichtiger ist es deshalb, den Sachverhalt gründlich zu analysieren und passgenaue Argumente vorzutragen.
Entlassung Beamter auf Probe – Anwalt bei Entlassung wegen Übergewicht und anderen Gründen
Beamte auf Probe sind schon schwerer zu entlassen. Die Entlassung kann der Dienstherr durch Verwaltungsakt insbesondere unter folgenden Umständen vornehmen:
- Begehen eines Dienstvergehens, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
- fehlende Bewährung,
- Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist (§ 34 Abs. 1 BBG bzw. § 23 Abs. 3 BBG).
Besonders praxisrelevant ist der Fall der fehlenden Bewährung. Dabei handelt es sich um die Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen an die Ämter seiner Laufbahn voraussichtlich gerecht werden wird. Für ein negatives Bewährungsurteil reichen ernst zu nehmende Zweifel aus.
Die fehlende Bewährung kann sich etwa aus fehlender charakterlicher Eignung ergeben, z.B. durch das Einstellen eines Holocaust-verharmlosenden Bildes in den Gruppenchat von Polizeibeamten (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.05.2021 – VG 5 L 88/21) oder das Posten des folgenden Beitrags auf Facebook:
„Und zum 20.4. [Geburtstag Adolf Hitlers] wünschen wir einer der bedeutendsten Personen der deutschen Geschichte alles Gute zum Geburtstag! Egal wie laut die Menschen heute gegen Dich hetzen, damals hätten sie alle mitgemacht! Von vielen wirst Du gehasst, und von vielen jedoch genauso verehrt. Für viele Deutsche warst Du DAS Vorbild schlechthin, Du hast viele Musiker in unserem Genre geprägt und ich bekenne mich heute zu Dir! Ganz egal wie oft sie Deinen Namen versuchen in den Dreck zu ziehen, ganz egal wie oft man versucht in irgendwelchen Pseudo-Dokumentationen die damalige Zeit als ‚soooo furchtbar‘ schlimm zu degenerieren. Du bist das, was sie niemals werden: Ein bedeutender Teil der deutschen Geschichte! In ein paar Jahren wird niemand mehr Spiegel, N-TV, und wie sich die Totengräber nennen, noch kennen, aber Dein Name wird bestehen bleiben! In diesem Sinne: Alles Gute zum Geburtstag, J. ‚Bl.‘ W.!.“ (Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 22.10.2018 – 1 B 1594/18 – in NVwZ 2019, 248, hier verkürzt).
Die Bewährung erfasst aber auch die gesundheitliche Eignung. Ein Beamter muss den Anforderungen seines Amtes nämlich auch in gesundheitlicher Hinsicht entsprechen. Die Beurteilung setzt voraus, dass die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Beamten festgestellt und deren Auswirkungen auf dessen Leistungsvermögen bestimmt werden. Erforderlich wird deshalb zumeist eine eingehende ärztliche Untersuchung sein, um die für die behördliche Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln.
So entschied bspw. das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 25.08.1992 – 7 A 7095/91 (n. rkr.) in BeckRS 1992, 3528), dass ein Beamter mit 40 % Übergewicht wegen der statistischen Erwartung, es träten in hohem Maße Sekundärschäden auf, aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden dürfe. Andererseits entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urteil vom 21.02.1995 – 4 S 66/94 in NVwZ-RR 1996, 454), dass ein mit gesundheitlichen Risikofaktoren in das Probebeamtenverhältnis berufener Beamte sich in gesundheitlicher Hinsicht bewährt hat, wenn die in den Risikofaktoren angelegten Krankheiten in der Probezeit nicht auftreten.
Entlassung von Beamten im Disziplinarverfahren Beamte – Beamtenverhältnis beenden bei Dienstvergehen Beamter
Die Entlassung gegen den Willen des Beamten findet außerdem im Rahmen sogenannter Disziplinarverfahren statt. Hier ist die Entlassung sowohl von Widerrufs- und Probe- als auch Lebenszeitbeamten möglich. Disziplinarverfahren knüpfen an schuldhafte Verletzungen von Dienstpflichten durch Beamte an. Der Dienstherr hat hier Möglichkeiten, ein solches Dienstvergehen zu sanktionieren.
Hierbei stehen ihm zahlreiche Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung: Diese reichen von milderen Maßnahmen wie einem Verweis und einer Geldbuße über eine Kürzung der Dienstbezüge oder einer Zurückstufung bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als härtester Maßnahme (vgl. etwa §§ 5 ff. Disziplinargesetz (DiszG) [Berlin], §§ 25 ff. Landesdisziplinargesetz (LDG) [Baden-Württemberg], §§ 4 ff. Bundesdisziplinargesetz [BDG]).
Mit einer solchen Entfernung verliert der Beamte insbesondere seinen Anspruch auf die Dienstbezüge und die Versorgung. Ggf. erhält er noch für eine Übergangszeit einen Unterhalt. Der Betroffene darf nicht wieder zu einem Beamten ernannt werden und auch kein Beschäftigungsverhältnis mehr mit ihm begründet werden.
Was tun, wenn ein Disziplinarverfahren gegen mich läuft? – Tipps vom Anwalt für Beamtenrecht
Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist der betroffene Beamte grundsätzlich unverzüglich zu unterrichten. Wichtig ist es, sich zu diesem Zeitpunkt nicht voreilig einzulassen, um sich zu verteidigen. Es gibt gesetzlich geregelte Fristen, in denen der betroffene Beamte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfe Stellung nehmen kann. Diese Fristen sollte man nutzen und sich vor einer Stellungnahme mit einem Anwalt für Verwaltungsrecht besprechen. Bereits hier können für das weitere Verfahren entscheidende Weichenstellungen getroffen werden. Das Kontaktieren eines Anwalts sieht auch das Gesetz vor. Man braucht nicht besorgt sein, dies könne „verdächtig“ machen; ganz im Gegenteil sorgt der eigene Anwalt auch für den ordnungsgemäßen Ablauf des Disziplinarverfahrens.
Welches Verhalten kann zu einer Entlassung führen? – Kriterien Entlassung Beamtenrecht Disziplinarverfahren
Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nicht nach trennscharfen Kriterien. Das Gesetz gibt aber die Kriterien vor, anhand derer die Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ist: So kommt es entscheidend auf die Schwere des Dienstvergehens an. Angemessen zu berücksichtigen ist außerdem das Persönlichkeitsbild des betroffenen Beamten. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
Zu letzterem Kriterium gilt jedoch, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, zwingend zu entlassen ist.
Eine Entlassung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens beurteilten die Gerichte bspw. als rechtmäßig bei
- außerdienstlichem Besitz kinderpornographischer Schriften bei Polizeibeamten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris),
- außerdienstlichem Besitz kinderpornographischer Schriften bei Justizvollzugsbeamten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 12/19 –, juris),
- Übergabe von als vertraulich oder geheim eingestuften Dokumente der Polizei und des Verfassungsschutzes über Ermittlungen und Erkenntnisse mit islamistischem Bezug an einen Journalisten durch einen Polizeibeamten über 30 Fällen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Mai 2014 – 28 A 1177/12.D –, juris).
Wie läuft eine Entlassung durch Disziplinarverfahren ab und was kann der Anwalt gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis tun?
Nachdem im Disziplinarverfahren der Sachverhalt aufgeklärt wird, wird das Verfahren entweder eingestellt oder eine Disziplinarverfügung ausgesprochen oder eine Disziplinarklage erhoben. Ob die Entlassung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens (weniger hohe Verfahrensanforderungen) oder einer Disziplinarklage (höhere Verfahrensanforderungen) erfolgen kann, ist bundesweit nicht einheitlich.
In Baden-Württemberg ist die Entlassung schon seit 2008 per einfachem Verwaltungsakt ohne gerichtliche Beteiligung möglich (§ 38 LDG). Der Bund hat sich dies zum Vorbild genommen und das Bundesdisziplinargesetz entsprechend angepasst. Viele Länder rücken nach. In Berlin aber ist es beispielsweise noch nötig, dass der Dienstherr eine Klage zum Verwaltungsgericht erhebt, um eine solche Entlassung durchzusetzen..
Je nach Verfahren unterscheiden sich die Möglichkeiten, wie der Anwalt vorgehen kann. Bei einer Disziplinarverfügung kann man zunächst Widerspruch erheben und, sollte dieser nicht erfolgreich sein, Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erheben.
Alle diese Rechtsbehelfe sind an strenge Fristen gebunden. Nach Erhalt einer Disziplinarverfügung oder eines Urteils sollte daher unverzüglich ein Anwalt für Beamtenrecht konsultiert werden. Nach Ablauf der Fristen sind die Handlungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt.
Rücknahme der Ernennung als Beamter – Alternative Form der Entlassung Beamtenrecht
Neben der Entlassung besteht auch die Möglichkeit der Rücknahme der Ernennung. Dann wird der Beamte gestellt, als sei er nie ernannt worden. Zur Rücknahme der Ernennung ist die Behörde unter folgenden Bedingungen verpflichtet:
- die Ernennung wurde durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt,
- dem Dienstherrn war zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
- nur ein Deutscher hätte ernannt werden dürfen, aber ein Nicht-Deutscher wurde ernannt oder
- (nur bei Landesbeamten:) durch Landesrecht war eine Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde vorgeschrieben und diese ist unterblieben und nicht nachgeholt worden (§ 14 BBG bzw. § 12 BeamtStG).
Die Behörde soll die Ernennung zurücknehmen, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war (§ 14 Abs. 2 BBG bzw. § 12 Abs. 2 BeamtStG).
Auch hiergegen kann man sich wehren. Da ein Klageverfahren sehr lang dauern kann, empfiehlt es sich oft, auf einstweiligen Rechtsschutz hinzuwirken. Auch hier sollte rasch ein Anwalt für Verwaltungsrecht kontaktiert werden.
Verlust der Beamtenrechte durch Straftat – Beamtenrecht Entlassung Straftat
Schließlich verliert der Beamte seine Beamtenrechte kraft Gesetzes (d.h. automatisch mit Rechtskraft des Strafurteils), wenn er von einem deutschen Gericht in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil
- wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird oder
- wegen bestimmter vorsätzlicher Taten (z.B. Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird (§ 41 BBG bzw. § 24 BeamtStG).
Mehr Informationen zu den Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung für Beamten finden Sie hier »
Anwalt für Beamtenrecht bei Entlassung Beamtenrecht
Wie zu erkennen ist, ist das „Ende des Beamtenverhältnisses“ in zahlreichen Konstellationen möglich. Gegen diese Maßnahmen kann man sich wehren. Für ein erfolgsversprechendes Vorgehen kommt es auf gründliche Analyse des Sachverhalts und die treffende juristische Einordnung an. Oftmals sind mögliche Rechtsbehelfe an Fristen gebunden, weshalb zügig ein Anwalt für Beamtenrecht eingeschaltet werden sollte. Das verwaltungsrechtliche Dezernat der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie hierzu gern in bundesweiten Angelegenheiten.
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