Erfolg für unsere Mandantin Marie Nasemann vor dem Landgericht München
Rechtsgebiet: Medien- und Presserecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse, LL.M.
Worum ging es in diesem Verfahren?
Frau Nasemann ist professionelles Model, Schauspielerin, Autorin und Podcasterin. Bekanntheit erlangte sie ursprünglich durch ihre Teilnahme an dem Pro7-TV Format „Germany’s Next Topmodel“ im Jahr 2009. Der Beklagte betreibt seit etlichen Jahren im Münchener Umland ein erfolgreiches Juweliergeschäft.
Im Jahr 2008 buchte der Beklagte unsere Mandantin über ihre damalige Modelagentur als Fotomodel für einen Schmuckkatalog. Eine schriftliche Vereinbarung über die eingeräumten Rechte wurde dabei nicht geschlossen. Es gab lediglich eine Auftragsvereinbarung zwischen dem Beklagten und einem anderen Model, für welches Frau Nasemann kurzfristig eingesprungen war. Als Produkt/Thema des Auftrags wurde dabei nur „Schmuckkatalog“ festgehalten.
Mehrere Jahre später stellte unsere Mandantin fest, dass ihre Fotos allerdings auch auf der Website des Juweliers veröffentlicht wurden. Da diese Nutzungsart damals nicht vereinbart und vergütet wurde, haben wir für unsere Mandantin zunächst per Abmahnschreiben Ansprüche wegen mehrerer Bildnisverstöße geltend gemacht.
Nachdem unsere Abmahnung zurückgewiesen wurde, reichten wir Klage auf Unterlassung der Online-Verbreitung ihrer Bildnisse, auf Auskunft über Dauer und Aufrufe der Verbreitung, auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich bisheriger und zukünftiger Schäden sowie auf Erstattung der Abmahnkosten ein.
Wie haben wir die Klage begründet?
Nach unserer Auffassung verstieß die kommerzielle Verbreitung der Bildnisse unserer Mandantin gegen die §§ 22, 23 KUG, so dass ihr die zuvor genannten Ansprüche zustanden.
Unsere Mandantin willigte in die Online-Verbreitung ihrer Bildnisse nicht ein. Dem Beklagten wurden Nutzungsrechte für diese Nutzungsart nicht eingeräumt, weder von der damals bevollmächtigten Modelagentur noch von unserer Mandantin persönlich.
Denn gemäß der Zweckübertragungslehre (im Urheberrecht) ist es erforderlich, die beabsichtigte Nutzung – mindestens im Rahmen einer „insbesondere“-Aufzählung – so detailliert wie möglich zu beschreiben. Sofern ein Beklagter sich auf ein entsprechendes Nutzungsrecht beruft, ist er beweisbelastet. Er hat darzulegen und zu beweisen, welche Rechte er in welchem Umfang erworben hat. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich des Nutzungsumfangs, kann sie sich aus dem Vertragszweck ergeben.
Wie entschied das Landgericht München I?
Nach einer Zeugenvernehmung der damaligen Inhaberin der Modelagentur und der Anhörung beider Parteien ist das Gericht unserer Auffassung gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte konnte als Nutzer der Bildnisse nicht darlegen und beweisen, dass zum damaligen Zeitpunkt auch Rechte für die Online-Nutzung eingeräumt wurden.
Fazit:
Kommerzielle Rechteverwerter sollten in jedem Fall schriftliche Auftragsbestätigungen bzw. Nutzungsvereinbarungen mit den Modelagenturen bzw. den Fotomodels schließen. Andernfalls drohen Bildnisverstöße und Urheberrechtsverletzungen, welche neben Unterlassungsansprüchen auch zu empfindlichen Schadensersatzforderungen führen können.
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
Keno Leffmann, M.A.
Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
Email: [email protected]