Rechte des Nebenklägers

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Der Nebenkläger hat weitgehende Rechte in der Strafprozessordnung, die ich als Rechtsanwalt für Opferrechte für Sie und mit Ihnen wahrnehme. Sinn und Zweck der Nebenklage liegt in der Aufwertung der bloßen Zeugenstellung des Opfers, die an dem eigentlichen Strafverfahren nur am Rande teilnehmen darf, zu einem aktiven Prozessteilnehmer. Es gibt die Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren aktiv das Geschehen mitzugestalten. Als Fachanwälte für Strafrecht kennen wir beide Perspektiven des Strafprozesses und können unsere Erfahrung optimal für Sie einsetzen.

Wir vertreten Opfer von Sexualstraftaten und Angehörige von Opfern aus Tötungsdelikten wie Mord und Totschlag.

Zusammenfassung der Vorteile unserer Kanzlei im Bereich der Nebenklage:

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl im Umgang mit Geschädigten einer Straftat
  • Zusammenarbeit mit den Dezernaten Medien- und Verwaltungsrecht
  • Faire und transparente Kosten
  • sehr gute Erreichbarkeit

 

Rechte des Nebenklägers durch einen Anwalt für Opferrechte im Ermittlungs- und Zwischen­verfahren

Die Nebenklage beginnt nicht erst mit dem Termin zur Hauptverhandlung. Gerade im Ermittlungsverfahren müssen die Grundlagen durch die Beibringung und Sicherung von Beweisen gelegt werden.

  • Sie haben das Recht, angehört zu werden und einen Anspruch darauf, dass Sie über anstehende Termine unterrichtet werden (Augenscheinsnahme, richterliche Vernehmungen)
  • Sie haben das Recht, dass Ladungsfristen eingehalten werden
  • Besonders wichtig ist ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht, das nur durch mich als Ihr Rechtsvertreter wahrgenommen werden kann
  • Weiter haben Sie umfangreiche Beweisantragsrechte, wenn zum Beispiel weitere Zeugen benannt werden sollen
  • Ein wichtiges Gestaltungsrecht ist das Recht auf sofortige Beschwerde nach § 400 II StPO, wenn zum Beispiel die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde oder ein Strafbefehl beantragt werden soll
  • Sie erhalten die Ladung zur Hauptverhandlung in der gesetzlichen Frist

 

Zusammenfassend ist eine umfangreiche Beteiligung und Verhinderung prozessualer Umgehungen der Hauptverhandlung möglich. Ob der Einsatz jeder Rechte dem Verfahren zuträglich ist, zeigt die Prüfung des Einzelfalls. In ausführlichen Terminen erkläre ich Ihnen die Möglichkeiten in Ihrem vorliegenden Fall und wir besprechen in Ruhe, was genau umgesetzt werden soll.

 

Rechte des Nebenklägers in der Haupt­verhandlung

Dem Ermittlungs- und Zwischenverfahren schließt sich nach dem Eröffnungsbeschluss die Hauptverhandlung an. Die Hauptverhandlung kann grundsätzlich vor einem Amtsgericht oder vor dem Landgericht stattfinden. Die Zuständigkeit ergibt sich dabei aus den angeklagten Taten und der daraus folgenden Straferwartung. Beim Strafrichter vor dem Amtsgericht werden Taten mit einer Straferwartung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe angeklagt. Das Gericht ist dabei mit einem Berufsrichter besetzt. Bei einer Straferwartung von bis zu 4 Jahren sind die Schöffengerichte zuständig, die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt sind. Ab einer Straferwartung von mehr als vier Jahren wird die Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Folgende Rechte können Sie mit meiner Vertretung in der Hauptverhandlung geltend machen:

 

  • Zunächst haben Sie ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung gem. § 397 I 1 StPO und dürfen sich eines rechtlichen Beistands bedienen oder sich durch mich vertreten lassen
  • Fragerecht: Sie dürfen Zeugen, den Angeklagten und Sachverständige befragen
  • Beweisantragsrecht: Sie dürfen Beweisanträge stellen. Beweismittel sind Sachverständigengutachten, Inaugenscheinnahme, Urkunden, Zeugen und Vernehmung des Angeklagten.
  • Sie dürfen Befangenheitsanträge gegen das erkennende Gericht und gegen Sachverständige stellen
  • Sie dürfen ein Schlussplädoyer halten, um rechtliche Sichtweisen deutlich zu machen und eine Strafe beantragen
  • Kontrolle des Gerichts: Es besteht die Möglichkeit, das Gericht umfassend zu kontrollieren durch Anträge bzgl. der Aufklärungspflicht oder bei der Beanstandung von Prozesshandlungen

 

Meine Aufgabe als Ihr Nebenklagevertreter besteht in der Vorbereitung des Prozesses und der Sicherstellung der Durchführung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Zunächst besprechen wir in der Vorbereitung den Ablauf einer Hauptverhandlung und gehen mögliche Beweisanträge durch. In der Hauptverhandlung selbst ist es üblich, dass die Fragen und Anträge durch mich gestellt werden. Da Sie direkt neben mir sitzen, können wir über Ergänzungen und Erweiterungen jederzeit sprechen.

 

Rechte des Nebenklägers nach der Haupt­verhandlung

Der Nebenkläger kann nach § 401 StPO unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Der Rechtsanwalt für die Nebenklage berät den Nebenkläger in einem solchen Fall über die in Frage kommenden Rechtsmittel, die Rechtsmittelfrist und über die einzuhaltenden Voraussetzungen. Der Nebenkläger muss durch die Entscheidung des Gerichts beschwert sein; was zutrifft, wenn das Nebenklagedelikt zum Vorteil des Angeklagten falsch behandelt wurde. Hinsichtlich der Kostenfolgen sollten Sie sich von mir ausführlich beraten lassen.

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