Schmerzensgeld im Strafverfahren: Adhäsions­verfahren StPO
Wie hoch ist das Schmerzensgeld?

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Anwalt für das Adhäsions­verfahren. Wie kann ich Schmerzensgeld im Strafverfahren einklagen? Wer kann das Schmerzensgeld geltend machen? Wann muss der Antrag gestellt werden?

Das Adhäsions­verfahren dient der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Strafprozess (z.B. Schmerzengeld). Als Opfer einer Straftat hat man gegen den Täter zumeist Schmerzensgeld- und andere Entschädigungsansprüche. Es ist möglich, diese Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses gegen den Täter geltend zu machen. Gern informiere ich Sie ausführlich über die Vorteile und Risiken des Adhäsionsverfahrens. Beispielsweise müssen Sie bei diesem Verfahren keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen.

Vorstellung unserer Rechtsanwälte für Strafrecht bei der Geltendmachung von Schadensersatz in Sexualstrafverfahren und bei Tötungsdelikten

Als Kanzlei für Strafprozessrecht und Opfervertretung beraten wir unsere Mandanten bei Sexualstrafverfahren und Tötungsdelikte über die Möglichkeiten des Schadensersatzes. Durch unsere Schwerpunktsetzung können wir für unsere Mandanten optimale Ergebnisse erzielen. Mit Fingerspitzengefühl beraten unsere Fachanwälte für Strafrecht die Geschädigten und Angehörigen. Nehmen Sie frühestmöglich Kontakt zu uns auf.

Zusammenfassung der Vorteile unserer Kanzlei:

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Geltendmachung von Schmerzensgeld­ bereits innerhalb des Strafverfahren

Grundsätzlich gilt im deutschen Recht eine gewisse Trennung der verschiedenen Rechtsgebiete (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht). Eine Durchbrechung dieser Trennung stellt beispielsweise das Adhäsionsverfahren im Strafrecht dar.

Nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 403 ff. StPO können bereits im Rahmen des Strafprozesses zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Schädiger durchgesetzt werden, ohne dass dafür ein eigenes zivilrechtliches Verfahren eingeleitet werden muss. Das meint das Strafgericht entscheidet nicht nur über die Bestrafung des Angeklagten, sondern auch über einen Schmerzensgeldanspruch des Tatopfers. Voraussetzung ist hierfür eine Antrag eines Rechtsanwalts für Opfervertretung.

Voraussetzungen für die Einleitung eines Adhäsions­verfahrens im Strafprozess

In § 403 StPO werden die wenigen Voraussetzungen für das Adhäsionsverfahren genannt: Nach dem Gesetzeswortlaut können nur der Verletzte oder dessen Erbe als Adhäsionskläger auftreten. Zwar ist es in der Praxis tatsächlich üblich, dass nur die nebenklageberechtigten Verletzten ein Adhäsionsantrag stellen, doch ist dies nicht zwingend gemeint. Als „Verletzter“ im Sinne des § 403 StPO ist derjenige zu verstehen, der aufgrund der strafrechtlich relevanten Handlung des Angeklagten einen Schaden erlitten hat und dem somit zivilrechtliche Ansprüche zustehen. Dass er gleichzeitig auch als Nebenkläger im Sinne der § 395 StPO innerhalb des Strafverfahrens Auftritt, ist hingegen nicht notwendig.

Darüber hinaus muss es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handeln. Der Adhäsionskläger kann also nur etwaige Schmerzens- oder Schadensersatzforderungen geltend machen. Zusätzlich darf dieser Anspruch nicht bereits anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden sein.

Die Antragsstellung muss spätestens in der Beweisaufnahme gestellt werden.

Inhalt eines Adhäsions­verfahrens – Schmerzensgeld im Strafrecht

Wie bereits ausgeführt, kann es sich beim Adhäsionsverfahren nur um vermögensrechtliche Anspruchsgeltendmachung handeln. Da dies in Bezug zum Strafverfahren stehen muss, wird es sich dabei meist um Schmerzensgeld handeln. Aber auch Schadensersatz kann auf diesem Weg verlangt werden.

Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen durch die Straftat

Beim Schmerzensgeld handelt es sich um einen immateriellen Schaden, der aufgrund dessen nur schwer beziffert werden kann. Basieren tut er auf einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung des Geschädigten. Da eine solche Verletzung nur selten in Geldbeträgen festgemacht werden kann, hat sich in der Rechtspraxis die Methode bewährt, mithilfe von Präzedenzfällen einen ungefähren Forderungswert zu benennen und anschließend anhand von weiteren Merkmalen einen konkreten Betrag zu ermitteln.

Bei dieser Ermittlung ist besonders die Schlagfertigkeit des Rechtsanwaltes gefragt, da es hierbei viel um Darstellung und Ausführung geht.

Maßgeblich können beispielsweise die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sein, die konkreten Behandlungsmethoden, der Zeitraum der Einschränkungen und Leidenszeit sowie psychische Langzeitfolgen.

Ein guter Rechtsanwalt für Opfervertretung wird sich in diesem Bereich und über die maßgeblichen Kriterien auskennen und sie in ausführlichster Weise darstellen, so dass die Schwere Ihres erlittenen Schmerzes bestmöglich dem Gericht beigebracht werden kann.

Nur in einem speziellen Ausnahmefall spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten eine Rolle für die Benennung der Schmerzensgeldhöhe. Nach dem erst kürzlich ergangenem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (2 StR 137/14) ist eine solche Berücksichtigung nur geboten, wenn ein „besonderes, wirtschaftliches Gefälle“ zwischen dem Täter und dem Opfer vorliegt. In allen anderen Fällen, hat der Täter für die, durch dessen Handlung entstandenen Schäden aufzukommen.

Schadensersatz für materielle Schäden aus der Straftat

Die Schadensersatzforderungen sind zumindest bei der Bezifferung der Höhe einfacher als das Schmerzensgeld, weil sich diese immer auf materielle Schäden beziehen. In diesem Rahmen können beispielsweise auch alle Kosten, die zur Wiederherstellung der Gesundheit nötig waren, geltend gemacht werden. Und zwar unabhängig von einer zusätzlichen Schmerzensgeldforderung. Auch Erwerbsschäden und Haushaltsführungsschäden können auf diesem Wege aufgeführt werden.

Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt wird Sie über alle möglichen Schadenspositionen informieren und zusammen mit Ihnen eine Forderungsübersicht zusammenstellen.

Vorteile eines Adhäsions­verfahrens mit Ihrem Anwalt für Opferrechte

Durch das Adhäsionsverfahren und die damit eintretende Gleichzeitigkeit der Prozessführung wird dem Geschädigten ein weiterer, womöglich langjährig andauernder Zivilprozess erspart. Es ist dabei nicht nur auf das Zeitersparnis hinzuweisen, sondern auch auf die wegfallenden zusätzlichen Gerichtskosten.

Zum anderen entscheidet ein Richter über die mögliche Höhe des Schmerzensgeldes, der sich auch ausführlich mit dem Tatgeschehen und der für den Anspruch ursächlichen Handlung des Täters auseinander gesetzt hat.

Auch ist die Antragsstellung im Adhäsionsverfahren weniger aufwendig, als im Zivilprozess. Es ist sogar nicht notwendig, dass dieser schriftlich gestellt wird. Es bietet sich jedoch an, da ein mündlich gestellter Antrag oftmals weniger detailgetreu ist, als eine schriftlich ausgearbeitete und begründete Anspruchsforderung.

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der vermeintliche Täter in Rahmen eines Strafprozesses eher dazu geneigt ist, Schmerzensgeldforderungen nachzukommen und einen schnellen Vergleich zu schließen, als im nachfolgenden Zivilprozess. Dem Richter steht es nämlich offen die Reue und den Entschädigungswillen des Täters in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Adhäsionsverfahren: Schmerzensgeld im Strafverfahren (StPO) einklagen.
Adhäsionsverfahren: Schmerzensgeld im Strafverfahren (StPO) einklagen.

Ganz gleich, ob Sie auch eine Nebenklage führen möchten oder überhaupt zu solch einer berechtigt wären. Sollten Sie sich als mein Mandant für ein Adhäsionsverfahren entscheiden, so werde ich mit meinen strafrechtlichen als auch zivilrechtlichen Erfahrungen und Kenntnissen Ihnen zur Seite stehen und sie bestmöglich bei Ihrer Anspruchsforderung unterstützen.

Adhäsionsverfahren im Sexualstrafverfahren / Schmerzensgeld für Opfer von Sexualstraftaten

Das Adhäsionsverfahren hat besondere Bedeutung im Bereich des Sexualstrafrechts. Im Rahmen des Sexualstrafverfahrens können so Schmerzensgeldansprüche direkt im Strafverfahren geltend gemacht werden. Als Anwalt für Schmerzensgeld im Sexualstrafrecht gilt es hier den richtigen Antrag zur richtigen Zeit zu stellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Schmerzensgeld doppelte Funktion. Einerseits soll es dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden und Lebenshemmungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll aber auch dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund.

Folgend ein paar Urteile aus dem Bereich Schmerzensgeld im Sexualstrafrecht:

Landgericht Berlin verurteilt Geschwister wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 51-jährige Angeklagte hatte die drei Töchter seiner Adoptivschwester über Jahre hinweg sexuell missbraucht. Das Landgericht Berlin geht in den Jahren zwischen 2010 und 2016 von mehr als 1000 Fällen aus, in ca. der Hälfte der Fälle wurde das Verfahren eingestellt. Die Verurteilung stützte sich demnach noch auf 550 Missbrauchsfälle. Zum Teil habe der Mann die Taten gefilmt. Seine Schwester, die mitangeklagte Mutter der Kinder, habe dem Angeklagten die Kinder zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt, dass sie die Misshandlungen über sich ergehen ließen.

Ihre Haftstrafe viel unter anderem deshalb deutlich niedriger aus, weil die Frau als vermindert schuldfähig eingestuft wurde. Gegen den Angeklagten wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verhängt, gegen seine Schwester eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten. Außerdem sollen die Geschädigten Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von 80.000, 40.000 und 20.000 erhalten.

Landgericht Freiburg: Kind über Jahre im Internet für Vergewaltigungen angeboten

In Freiburg Staufen wurde vor wenigen Jahren einer der schlimmsten bisher medial publik gewordenen Missbrauchsfällen an einem Kind aufgedeckt. Der zum Zeitpunkt des Prozesses erst neun Jahre alte Junge wurde von seiner Mutter und seinem Stiefvater über Jahre hinweg übers Darknet angeboten und Männern gegen Sex für Vergewaltigungen überlassen. Der Hauptbeschuldigte und zugleich Hauptbelastungszeuge wurde am 19.04.2018 durch das Langericht Freiburg zu zehn Jahren Haft, anschließender Sicherheitsverwahrung und 12.500 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Der 41-Jährige habe sich im Kinderzimmer des Jungen zweimal im Zuge eines „Freundschaftsdienst unter Bekannten“ an dem gefesselten Kind vergangen, ihn sexuell missbraucht, geschlagen und beleidigt. Die schweren Straftaten wurden zudem gefilmt, während sich die Mutter des Kindes und der Stiefvater im Nebenraum aufhielten. Das Kind vertraut einer Polizistin an: „Er war der Schlimmste“ und schilderte „Schmerzen und massiven Ekel“. Neben der Verurteilung zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurde eine Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierzu kam es vor allem aufgrund eins psychiatrischen Gutachtens, worin ein hohes Rückfallrisiko des Angeklagten attestierte wurde. Darüber hinaus wurde der Mann als voll schuldfähig eingeordnet. Durch seine Neigung zu homosexueller Pädophilie, der er nachgeht, stelle der Verurteilte eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Bereits vor einigen Jahren wurde er durch das LG Freiburg zu vier Jahren und drei Monaten Haft verurteilt, weil er sich 2009 an einem zehn Jahre alten Jungen vergangen hatte. Eine Sicherheitsverwahrung solle demnach verhindern, dass sich der Mann an weiteren Kindern vergreift. Echte Reue sei nicht zu erkennen. Es wird beschrieben, dass der Mann vor Gericht nüchtern und emotionslos über die grausamen Taten und seine Neigungen spricht.

Die Mutter wurde in einem Verfahren am 07.08.2018 wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs sowie Zwangsprostitution ihres Sohnes zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt. Gegen ihren bereits vorbestraften Lebensgefährten wurde eine Haftstrafe von zwölf Jahren mit anschließender Sicherheitsverwahrung verhängt. Außerdem wurden dem über zwei Jahre vielfach vergewaltigten Jungen und einem weiteren Opfer, einem kleinen Mädchen, insgesamt 42.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Fast alle der schweren Straftaten wurden mitgefilmt und später im Darknet verbreitet.

Adhäsionsverfahren bei Wirtschaftsstraftaten

Wirtschaftskriminalität gewinnt immer mehr Bedeutung und macht den Großteil des Gesamtschadensvolumens aller in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Straftaten aus.
Darunter sind insbesondere Delikte zu verstehen, die in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammern (§ 74c GVG) fallen. Beispielhaft sind dabei Finanzierungs-, Insolvenz oder Anlagedelikte zu nennen.

In diesen Verfahren besteht das Hauptanliegen der geschädigten Person in der Regel darin, dass der zugefügte Vermögensschaden so vollständig wie möglich wieder ausgeglichen wird. Dafür steht die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens offen, wodurch ebendiese Schäden gegen den Täter geltend eingefordert werden können, ohne sich dem langwierigen Zivilprozess auszusetzen.

In der Praxis finden Adhäsionsverfahren derzeit jedoch sehr selten statt, wenn es sich um solche Angelegenheiten handelt. Dies liegt daran, dass die Gerichte insbesondere bei sehr umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren absehen. Der zusätzliche Zeitaufwand ist in diesen Fällen besonders erheblich und auch die zivilrechtliche Fragestellung weisen eine besondere Komplexität auf. Besonders der zeitliche Aspekt ist dabei insofern ausschlaggebend, als dass die weitere Prüfung des Antrages eine erhebliche Verzögerung bedeuten würde. Einerseits handelt es sich in Fällen der Wirtschaftskriminalität regelmäßig um Haftsachen, weshalb das sogenannte Beschleunigungsgebot zu beachten ist.  Danach wird von den beteiligten Staatsorganen der Strafverfolgung verlangt, dass diejenigen Verfahren eine größtmögliche Beschleunigung erfahren sollen, bei welchen die beschuldigte Person sich in Untersuchungshaft befindet. Daher liegt selbst bei nur wenigen Tagen erwarteter Verzögerung oftmals eine Ungeeignetheit vor, weil das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten (Art. 2 Grundgesetz) vorrangig ist.

Welche Ansprüche können im Adhäsionsverfahren wegen einer Wirtschaftsstraftat geltend gemacht werden?

Im Rahmen des Adhäsionsverfahrens können diejenigen Ansprüche des Tatopfers geltend gemacht werden, die aus der Straftat stammen. Dabei muss es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handeln, welche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.
Im Falle der Wirtschaftskriminalität stehen Schadensersatzansprüche im Vordergrund.

Ein Anspruch ist vermögensrechtlich, wenn er aus Vermögenswerten abgeleitet oder auf vermögenswerte Leistungen gerichtet ist. Neben der bereits genannten Schadensersatzansprüche kommen auch Herausgabe- und Bereicherungsansprüche in Betracht oder auch Unterlassungs- oder Feststellungsansprüche, wenn damit wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.
Auf die Höhe des Anspruches kommt es jedoch nicht an.

Es muss sich um einen Anspruch der ordentlichen Gerichtsbarkeit handeln. Dies umfasst diejenigen Ansprüche, die vor den Zivilgerichten (Amts- und Landgericht) geltend gemacht werden.
Im Falle von wirtschaftsstrafrechtlichen Taten kann dies zur Folge haben, dass eine Anhaftung an den Strafprozess nicht möglich ist. Beispielsweise bei Untreue– oder Betrugstaten von Arbeitnehmern zum Nachteil ihres Arbeitsgebers, kommen regelmäßig Ansprüche aus § 2 I Nr. 3 d ArbGG in Betracht. Dies sind die Fälle der „Betriebskriminalität“, für welche die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind.
Zusätzlich gilt hier die Ausnahme, dass Ordnungswidrigkeiten im Adhäsionsverfahren angeschlossen werden können. Dies ist im Normalfall nicht möglich (§ 46 Abs. 3 S. 4 OWiG).
Im Wirtschaftsstrafgesetz (§ 9 Abs. 3 WiStG) ist jedoch geregelt, dass beispielsweise Verstöße gegen Preisregelungen, Sicherstellungsvorschriften oder Mietpreisüberhöhung (§§ 2 – 6 WiStG) und daraus resultierende Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden können.

Ist ein Anwalt für das Adhäsionsverfahren erforderlich?

In Adhäsionsverfahren ist es zwar nicht zwangsläufig erforderlich, dass ein Anwalt hinzugezogen wird.  Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich, für diese Verfahren einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu beauftragen und sich vor Gericht vertreten zu lassen.
Oftmals handelt es sich nämlich um komplexe Fragestellen, die eine straf- und zivilrechtliche Expertise erfordern. Bereits durch die inhaltlichen Anforderungen an den Antrag ist eine Beauftragung geboten, um das Risiko einer Ablehnung des Antrages zu minimieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die regelmäßig hohen Schadensummen in Fällen der Wirtschaftskriminalität.

 

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