Gefährdung des Straßenverkehrs

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Autofahren unter Alkoholeinfluss kann schnell dazu führen, dass erhebliche Gefahren – beispielsweise Gesundheits- oder Lebensgefahren – für Mitmenschen entstehen. Es gibt aber auch sonstige Gründe, wieso Autofahrer nicht in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug zu führen, zum Beispiel wegen des Einflusses von Drogen, aber möglicherweise auch, obwohl der Fahrer eine Brille tragen müsste, dies aber nicht tut.

§ 315c StGB bedroht es (vereinfacht ausgedrückt) mit Strafe, wenn jemand in einem Zustand, in dem er eigentlich nicht mehr dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug führt und deswegen eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben einer anderen Person oder einer Sache von bedeutendem Wert verursacht (§ 315c Abs.1 StGB).

Unter Strafe gestellt wird auch das Begehen einer der sogenannten „sieben Todsünden im Straßenverkehr“, soweit hierdurch auch eine solche Gefahr entsteht.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs erhalten?

Unser Anwaltsteam für Verkehrsstrafrecht vertritt Sie beim Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg. Termine zur anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg möglich. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei einem Verkehrsdelikt wie der Gefährdung des Straßenverkehrs

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Paragraf 315c erfasst im Vergleich zu § 315b StGB die eigene, gefährliche beziehungsweise fehlerhafte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Auch hier bedarf es einer konkreten Gefahr (vgl. § 315b StGB).

Wie wird die Gefährdung des Straßenverkehrs bestraft?

Mögliches Strafmaß ist bei fahrlässiger Begehungsweise eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. In vorsätzlich begangenen Fällen sind es bis zu fünf. Tätern des § 315c StGB droht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Richter kann die Entziehung unter Umständen auch vorläufig durch Beschluss anordnen.

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Alkohol am Steuer: Grenzwerte und Strafrahmen

Täter kann nur der Fahrzeugführer sein. Zum “Führen” muss das Auto tatsächlich in Bewegung gesetzt worden sein. Das Anlassen des Motors allein reicht hierzu noch nicht aus. Bedeutsam für diejenigen, die betrunken Auto fahren, ist § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB. Danach führt Alkohol am Steuer bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille unabhängig von weiteren Anzeichen zur Strafbarkeit (sog. “absolute Fahruntüchtigkeit”). Bei Radfahrern wird aufgrund geringerer Leistungsanforderungen bei 1,6 Promille die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet (OLG Celle, NJW 1992, 2169). Unterhalb dieser Grenzen spricht man ab 0,3 Promille von der sogenannten “relativen Fahruntüchtigkeit”. Das heißt, es müssen weitere Beweisanzeichen in Form von Ausfallerscheinungen (Schlangenfahren, grundloses Abkommen von der Straße, Auffahren auf stehende Fahrzeuge) hinzutreten. Fehlen diese Erscheinungen, kommt nur eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG und damit eine Geldbuße von maximal 3000 Euro in Betracht. Der Strafverteidiger wird auch beim Konsum anderer berauschender Mittel wie Haschisch oder Kokain über die mögliche Strafbarkeit aufklären.

Weitere Begehungsformen und Anforderungen an das Verhalten

Daneben deckt die Vorschrift die sogenannten “sieben Todsünden” ab: Hierzu zählen die Nichtbeachtung der Vorfahrt, das falsche Überholen, das falsche Fahren an Fußgängerüberwegen, das zu schnelle Fahren an unübersichtlichen Stellen und Straßenkreuzungen, das Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots an unübersichtlichen Stellen, das “Geisterfahren” bzw. Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen sowie das Nichtkenntlichmachen liegengebliebener Fahrzeuge.

Ebenso wird der Verteidiger prüfen, ob der Verdächtige grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt hat. Beide Merkmale müssen vorliegen. Grob verkehrswidrig sind beispielsweise das Überholen bei außerordentlich schlechter Sicht (Stuttgart DAR 70, 133) oder das zu schnelle Heranfahren an einen Zebrastreifen (Düsseldorf VM 74, 37). Rücksichtslos ist, wer unbekümmert drauflos fährt, etwa beim blinden Hineinfahren in eine unübersichtliche Linkskurve mit hoher Geschwindkeit (Köln VRS 48, 205).

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