RA Norman Buse, RA David Herz (Foto: © Dietmar Schmidt)

Checkliste Bootskauf / Yachtkauf: worauf sollte man achten?

13.03.2017 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Das Thema Boot bzw. Bootssport ist für viele Wassersportler eine gute Möglichkeit, dem Alltagsstress kurzfristig zu entfliehen und auf dem Wasser neue Kraft zu tanken.

Damit diese schöne Nebensache jedoch nicht zum finanziellen Albtraum wird, sollten Sie bereits beim Bootskauf, egal ob Motorboot, Segelboot oder Superyacht, einige Aspekte beachten. In diesem Artikel wollen wir aus Anwaltssicht aufzeigen, welche Probleme uns rund um den Boots- oder Yachtkauf immer wieder begegnen und wie man diese bestmöglich ausräumen kann.

Keine Kaufverträge ungeprüft unterschreiben

Um die wichtigste Regel vorweg zu nehmen, bei dem Kauf eines Bootes oder einer Yacht sollten genau so wie bei anderen Käufen keine Vertragsdokumente ungeprüft unterzeichnet werden. Obwohl in Deutschland Verträge grundsätzlich mündlich geschlossen werden können, haben schriftliche Verträge in der juristischen Praxis noch immer eine größere Bedeutung als das gesprochene Wort. Daher lassen Sie Dokumente, die Vertragsbestandteil werden sollen, zuvor immer sorgfältig juristisch prüfen. Denn bereits eine unüberlegte Unterschrift kann unter Umständen sämtliche Gewährleistungsrechte ausschließen.

Vorbereitung des Yachtkaufes

Wenn Sie sich sicher sind, welches Boot Sie kaufen wollen, sollten Sie es zuvor ausführlich besichtigen und Probefahren. Je nachdem wie wertvoll das Boot oder die Yacht sein wird, desto mehr Zeit sollten Sie in die Vorbereitung des Kaufes und in die Prüfung des Bootes bzw. der Yacht investieren. Denn wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Boot an einem Mangel leidet, den Sie vor Übergabe des Bootes schon hätten kennen können, dann wird es schwierig, den Verkäufer hierfür in die Haftung zu nehmen.

Oftmals empfiehlt es sich auch, einen Gutachter oder Sachverständigen beim Yachtkauf hinzuzuziehen. Dieser weiß genau, auf welche Dinge genau zu achten sind und kann den Zustand des Bootes deutlich besser einschätzen als der Laie.

Sofern das Boot bereits im Wasser ist, kann es eventuell sinnvoll sein, den Verkäufer bereits im Vorfeld dazu zu verpflichten, das Boot heraus zu kranen und das Unterwasserschiff ausführlich zu überprüfen.

Der Boots-Kaufvertrag

Der Kaufvertrag über das Neu- oder Gebrauchtboot sollte möglichst detailliert sämtliche Eigenschaften des Bootes bzw. der Yacht aufzählen, die Ihnen wichtig sind. Denn wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass eine entsprechende Eigenschaft fehlt, wird zunächst auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit abgestellt und erst anschließend auf die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten bzw. zur gewöhnlichen Verwendung. Sofern eine Eigenschaft also nicht vertraglich vereinbart ist, kann es schwierig werden, den Verkäufer entsprechend in die Haftung zu nehmen.

Achten Sie auch darauf, dass die Gewährleistung in dem entsprechenden Kaufvertrag über den Kauf des gebrauchten Bootes oder der gebrauchen Yacht nicht ausgeschlossen wird. Dies ist zwar nur im Verhältnis Verbraucher zu Verbraucher bzw. Unternehmer zu Unternehmer möglich, wird vielfach jedoch trotzdem versucht, von gewerblichen Verkäufern gegenüber Verbrauchern durchzusetzen.

An dieser Stelle sei noch auf die BGH-Rechtsprechung hingewiesen, nach der selbst bei Gewährleistungsausschluss eine Haftung für die im Vertrag vorgesehenen Eigenschaften gegeben ist. Dies zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, den entsprechenden Kaufvertrag vor Unterzeichnung sorgfältig prüfen zu lassen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass auch im Bereich eines Privatverkaufes die AGB-Regeln der §§ 305 ff. BGB zur Anwendung kommen können. Gerade in Bezug auf einen möglichen Gewährleistungsausschluss sollte tunlichst darauf geachtet werden, dass eine Formulierung gewählt wird, welche rechtswirksam ist.

Die Übergabe des Bootes

Bei der Übergabe des Bootes sollten Sie auf keinen Fall ein Übergabeprotokoll unterzeichnen, in dem die Mangelfreiheit des Bootes oder der Yacht uneingeschänkt festgehalten wird. Allenfalls sollten Sie unterzeichnen, dass keine äußerlich sichtbaren Mängel zu erkennen sind. Aber selbst letzteres empfiehlt sich erst nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt. Denn wenn Sie unüberlegt die Mangelfreiheit des Bootes oder der Yacht schriftlich bestätigen, wird es in einem späteren Streit deutlich schwieriger wenn nicht sogar unmöglich, die Mangelhaftigkeit des Bootes oder der Yacht entsprechend nachzuweisen.

Mängel am Boot oder an der Yacht

Sofern Sie Mängel an dem gekauften Boot oder der Yacht erkennen, sollten Sie den Verkäufer immer möglichst schnell darauf hinweisen, sodass diesem die Möglichkeit gegeben wird, den Mangel zu beheben.

Wenn Sie das Boot oder die Yacht als Verbraucher von einem Unternehmer gekauft haben, es sich also um einen sog. Verbrauchsgüterkauf handelt, dann können Sie sich innerhalb des ersten halben Jahres nach Kauf des Bootes oder der Yacht auf § 476 BGB berufen. Danach gilt eine gekaufte Sache als mangelhaft, wenn sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Bootes ein Mangel zeigt. Denn üblicherweise muss derjenige einen Anspruch nachweisen, zu dessen Gunsten sich dieser auswirkt. Dies gilt hier jedoch ausnahmsweise nicht. Somit ist bei Mangelhaftigkeit innerhalb des ersten halben Jahres nach Übergabe des Bootes oder der Yacht von einer Mangelhaftigkeit bereits bei Übergabe auszugehen. Dies vereinfacht die Durchsetzung von Mängelrechten des Käufers erheblich.

Hierbei ist jedoch einmal mehr darauf zu achten, dass Sie nicht vorher ungeprüft ein Übergabeprotokoll unterzeichnet haben. Denn bereits hierdurch könnten unter Umständen sämtliche Mängelrechte ausgeschlossen werden, was dazu führen würde, dass der Verkäufer nicht für die Mängel haften muss.

Welche Bootshersteller oder Yachthersteller gibt es allgemein?

Abschließend wollen wir nochmals kurz auflisten, welche Bootshersteller bzw. Yachthersteller es u.a. allgemein gibt und neben Eigenbauten folglich Streitgegenstand werden können:

Segelbootsmarken

  • Bavaria Segelboote
  • Bénéteau Segelboote
  • Dehler
  • Dufour
  • Elan
  • Hallberg Rassy
  • Hanse
  • Jeanneau Segelboote
  • Najad
  • Sunbeam
  • u.a.

Motorbootsmarken

  • Azimut
  • Bavaria Motorboote
  • Bayliner
  • Drago
  • Fairline
  • Flipper
  • Lema
  • Nimbus
  • Princess
  • Quicksilver
  • Saver
  • Sealine
  • Sea Ray
  • Sunseeker
  • u.a.

Hausboothersteller

  • Floatinghouses
  • Nautilus
  • u.a.

Unsere anwaltlichen Leistungen im Bootsrecht:

  • Beratung vor und bei Vertragsverhandlungen
  • Prüfung von Kaufverträgen über Boote und Yachten
  • Begleitung der Übergabe des Bootes oder der Yacht
  • außergerichtliche Geltendmachung von Mängelrechten, wie z.B. Rücktritt, Nacherfüllung oder Kaufpreisminderung
  • gerichtliche Durchsetzung von Mängelrechten bis hin zur Rückabwicklung des Bootskaufes

 

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie bundesweit zu allen Fragen des Bootsrechts. Wir stehen Ihnen sowohl auf Händler- als auch Käuferseite zur Verfügung, egal ob als Unternehmer oder Verbraucher.

Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt!

Neueste Beiträge

Bauantrag bewilligt

Die Mandanten hatten ein nichterschlossenes Grundstück erworben. Es bestand zwischen Gemeinde und Baufirma ein Erschließungsvertrag mit Fertigstellung zum 31.12.2023.

Bewertungen unser Kanzlei

Kontakt

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: [email protected]

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: [email protected]