Unzulässiges AGB-Abtretungsverbot bei Gewährleistungsanspruch
Sachverhalt: Internetshop-Betreiber schließt in AGB die Abtretung von Mängelansprüchen aus
Der Verfügungskläger bietet Waren unterschiedlicher Art im Internet zum Kauf an.
Die Verfügungsbeklagte betreibt einen Internethandel und bietet gewerblich Elektro- und Küchengeräte an. Dazu verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen. In § 14 (Überschrift: „Mängelansprüche“) dieser AGB sind Regelungen zur Gewährleistungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten enthalten. § 14 Abs. 3 der AGB lautet dabei: „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.“
Der Verfügungskläger sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen die verbraucherschützende Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nachdem gegen die Verwendung dieser Klausel eine außergerichtliche Abmahnung erfolglos war, begehrte der Verfügungskläger vor dem Landgericht Paderborn den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Paderborn wies den Antrag indes ab.
Zur Begründung führte es aus, der Verfügungskläger habe nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er Mitbewerber der Verfügungsbeklagten sei.
Mit der vor dem Oberlandesgericht Hamm eingelegten Berufung wendet sich der Verfügungsbeklagte gegen die Entscheidung des LG Paderborn und verfolgt sein Antragsbegehren weiter.
Entscheidung: OLG Hamm hält pauschale Regelung gegenüber Verbrauchern für unzulässig
Das OLG Hamm hat der Berufung stattgegeben und in der Folge hat das Urteil des LG aufgehoben und die Verfügungsbeklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.
In seiner Entscheidung bejaht das OLG zunächst die Antragsbefugnis des Verfügungsklägers. In der Sache habe er glaubhaft gemacht, dass er als Unternehmer mit der Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Fraglich sei allein, ob er gewerblicher Verkäufer oder bloßer Gelegenheitsverkäufer sei, mithin, in welchem Umfang seine Verkaufstätigkeiten erfolgten. Da er aber über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfüge, einen Internetshop betreibe und ähnliche Produktpalette anbiete, stehe er jedenfalls in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
Weiter nimmt das OLG das Bestehen eines Verfügungsgrunds und eines Verfügungsanspruchs an.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Sinne eines Verfügungsgrunds sei hier nicht widerlegt.
Ein Verfügungsanspruch ergebe sich aus einem Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die AGB-Klausel verstoße nämlich gegenüber Verbrauchern gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteilige.
Dem liege zunächst zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine AGB-Regelung, mit welcher der Verwender die Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, zwar grundsätzlich als wirksam angesehen werde. Diese Rechtsprechung sei jedoch fast ausschließlich in Fällen des unternehmerischen Verkehrs ergangen. Diese Regelungen folgten jedoch auch dem Aspekt, dass Forderungen von Unternehmern häufig als Sicherungsgrundlage an Kreditgeber abgetreten würden. Anerkannt sei dabei, dass es ein anerkennenswertes Interesse daran gebe, die Vertragsverhältnisse klar und übersichtlich zu halten.
Im Verkehr mit Verbrauchern spielten diese Gesichtspunkte jedoch eine wesentlich geringere Rolle. Das Abtretungsverbot belaste den Verbraucher vielmehr nicht unerheblich. Typischerweise treffe die Benachteiligung eines Abtretungsverbotes unmittelbar den Wiederkäufer und mittelbar auch den Vertragspartner des Verwenders, da der faktische Ausschluss der Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer den Wiederverkauf erschwere, jedenfalls aber unnötigen Streit zwischen Erstkäufer und Wiederkäufer in Fällen verursache, wenn eine von Anfang an mangelhafte Sache weiterverkauft wurde.
Im Rahmen einer Interessenabwägung sei zwar auch zu berücksichtigen, dass der Verwender ein Interesse daran habe, eine Abtretung an gewerbliche Aufkäufer zu verhindern, jedoch sei die Klausel nicht differenziert und trage daher dem anerkennenswerten und überwiegenden Interesse des Verbrauchers an einer Abtretung nicht Rechnung.
Fazit: Verbraucherschutzkonforme AGB verlangen Differenzierung bei Abtretungsverboten
Das OLG nimmt im Ergebnis vertretbar eine Unwirksamkeit des Abtretungsverbots von Gewährleistungsansprüchen durch AGB an. Für Internetshop-Betreiber bleibt aber nach dem Urteil die Möglichkeit, in den AGB zu differenzieren und Abtretungsverbote unter den Vorbehalt zu stellen, dass der Kunde kein Verbraucher ist.
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