Symbolbild Vertragsrecht (Foto: © Halfpoint – stock.adobe.com)

Vertragsrecht: Was Sie bei der Gestaltung von AGB beachten sollten

6.03.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Wenn Vertragsformulare für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden, spricht man von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. AGB. Wenn absehbar ist, dass ein Unternehmen Verträge in der gleichen oder ähnlichen Form für eine Vielzahl von Verträgen verwendet, empfiehlt es sich, die Vertragsformulare sorgfältig zu erstellen oder auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Denn gerade bei AGB ist die Gefahr groß, dass sich ein Fehler in dem Vertragsformular auf eine Vielzahl von Fällen erstreckt und somit eine Haftung in großem Umfang ausgelöst werden kann.

Gesetzlicher Rahmen

Geregelt ist das AGB-Recht in § 305 ff. BGB. Hierin finden sich insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von AGB, Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit und die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit von einzelnen AGB-Klauseln.

Einbeziehung der AGB

Ein zentrales rechtliches Problem bei der Verwendung von AGB ist die Einbeziehung solcher in das Vertragsverhältnis. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei auf die AGB hinweist. Dies kann ausdrücklich oder unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Aushang erfolgen. Weiterhin muss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die andere Vertragspartei auch mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist. Denn auch wenn der Vertrag unter Hinzuziehung von AGB zustande kommen soll, so setzt er dennoch Angebot und Annahme beider Vertragsparteien voraus.

Inhaltskontrolle

Wenn die AGB Vertragsbestandteil geworden sind, dann unterliegen sie der sog. Inhaltskontrolle. Das heißt, sie müssen sich an den Maßstäben der §§ 307 – 309 BGB messen lassen und diesen standhalten. Ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt vor, wenn die andere Vertragspartei durch die AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Die Frage der unangemessenen Benachteiligung ist letztlich ein unbestimmter Rechtsbegriff und wird durch die Gerichte unterschiedlich ausgelegt. In § 308 BGB sind Einzelfälle geregelt, die zwar grundsätzlich zur Unwirksamkeit führen, die aber eine Einzelfallabwägung zulassen. Dies ist bei den Regelbeispielen des § 309 BGB nicht der Fall. Wird gegen einen der in § 309 BGB genannten Fälle verstoßen, ist die entsprechende Klausel unwirksam.

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen AGB-Recht

Die Rechtsfolge von ganz oder teilweise unwirksamen AGB-Klauseln ist in § 306 BGB geregelt. Danach bleibt ein Vertrag grundsätzlich bestehen, auch wenn einzelne AGB-Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sind. Hierbei ist das sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zu beachten. Danach wird eine unwirksame Klausel nicht durch die letztmögliche vertragliche Regelung ersetzt, sondern es gilt grundsätzlich das Gesetz. Ist eine Haftungsbeschränkung also zu streng formuliert, gilt nicht etwa die letztzulässige Haftungsbeschränkung, sondern die Klausel ist im Ganzen unwirksam und es gelten die gesetzlichen Regelungen. In der Regel entspricht dies jedoch nicht dem Willen der Vertragsparteien.

Wir unterstützen Sie bei der Vertragsgestaltung und beraten Sie u.a. zu folgenden Themen:

  • Gestaltung von Verträgen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Überprüfung und Anpassung von Verträgen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Geltendmachung von vertraglichen Primäransprüchen
  • Geltendmachung von vertraglichen Sekundäransprüchen

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