Geschäftsbezeichnungen als Marke
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Denn das Markenrecht schützt nicht nur Marken im engeren Sinn, sondern gem. § 5 des Markengesetzes (MarkenG) auch geschäftliche Bezeichnungen.
Was sind geschäftliche Bezeichnungen im Markenrecht?
Als geschäftliche Bezeichnungen werden gem. § 5 des MarkenG alle Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
Unternehmenskennzeichen sind als Oberbegriff für alle im geschäftlichen Verkehr benutzten Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens, die in § 5 MarkenG als Kennzeichenrechte normiert sind, zu verstehen. Sie schützen somit den Namen, die Firma und sonstige besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens.
Genauer genommen handelt es sich dabei um Namen, Logos, Slogans oder andere Kennzeichnungen, die verwendet werden, um Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diese können von üblichen Handelsnamen wie z.B. „Meisterbäckerei Steinecke“ bis zu allgemein bekannten Symbolen, wie dem Apple-Apfel oder dem VW-Zeichen, reichen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass solche Kennzeichen auch als Wort- bzw. Bildmarke als „klassische“ Marke parallel geschützt werden können. Die jeweiligen Rechte sind in diesem Fall zu trennen und genießen separaten Schutz.
Das Markengesetz gewährt den gleichen Kennzeichenschutz auch sog. Werktiteln. Diese stellen als eine Kategorie der geschäftlichen Bezeichnungen werkidentifizierende Unterscheidungszeichen dar. Sie umfassen nach § 5 MarkenG Namen und besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke oder sonstige vergleichbare Werke.
Wie werden geschäftliche Bezeichnungen geschützt?
In erster Linie ist der bürgerrechtliche Namensschutz nach § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu erwähnen. Dieser schützt sowohl bürgerliche Namen natürlicher Personen als auch Firmennamen, die wiederum als Unternehmenskennzeichen zu klassifizieren sind. Firmennamen und sonstige Unternehmensbezeichnungen bzw. Geschäftsabzeichen von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften genießen daher gleichzeitig Schutz nach § 12 BGB einerseits und nach den speziellen Vorschriften des Handels- und Wirtschaftsrechts andererseits.
Eine solche spezielle Vorschrift stellt z.B. das sogenannte Registerblockaderecht nach § 37 des Handelsgesetzbuches (HGB) dar. Nach dieser können Sie gegen Dritte vorgehen, wenn sie Ihren Firmennamen unbefugt gebrauchen.
Eine weitere Möglichkeit, sich gegen den unbefugten Firmengebrauch zu wehren, ergibt sich nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser umfasst insbesondere Fälle, wenn der Namensgebrauch in sog. Behinderungsabsicht erfolgt, d.h. wenn Dritte Ihren Firmennamen zu Sperr- oder Spekulationszwecken als Marke oder Domain registrieren lassen.
Markenschutz für Geschäftsbezeichnungen?
Hauptsächlich wird jedoch der Schutz von Unternehmenskennzeichen, wie anfangs erwähnt, gem. § 5 MarkenG durch das Markenrecht gewährleistet. Dieses regelt nicht die einzelnen Schutzvoraussetzungen der verschiedenen Kennzeichen, sondern setzt grundsätzlich das Vorliegen von Unterscheidungskraft und Namensfunktion der Zeichen von Anfang an voraus.
Für die originäre Unterscheidungskraft sind ähnliche Grundsätze, die man aus dem Markenrecht kennt, zu beachten. Die geschäftliche Bezeichnung darf somit nicht nur aus Begriffen bestehen, die nur die Branche oder die Tätigkeit eines Unternehmens beschreiben, wie z.B. Sportware e.K.
Der Schutz entsteht mit der Aufnahme der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Es bedarf also im Unterschied zum sonstigen Markenrecht keiner Registereintragung. Nur wenn der geschäftlichen Bezeichnung im Zeitpunkt des Inverkehrbringens die originäre Unterscheidungskraft fehlt, entsteht der Schutz erst ab Erwerb der sog. derivativen Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung. Er endet spiegelbildlich erst, wenn die geschäftliche Bezeichnung nicht mehr im Verkehr verwendet bzw. der Firmenname aus dem Handelsregister gelöscht wird.
Welche Folgen hat die Verletzung geschäftlicher Bezeichnungen?
Die Verletzung geschäftlicher Bezeichnungen kann erhebliche rechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Dritten ist nach § 15 MarkenG untersagt, geschäftliche Bezeichnungen oder ähnliche Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Insbesondere kann der Verletzende auf Unterlassung in Anspruch genommen und Schadensersatzforderungen ausgesetzt werden.
Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen ist hoch komplex gestaltet und kann Betriebsinhaber bei der Auswahl ihrer Firmennamen in Schwierigkeiten setzen. Um es zu vermeiden, diversen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, ist die Kenntnis der Rechtslage und eine umfassende professionelle Marken- und Firmenrecherche unabdingbar. Wenden Sie sich daher am besten an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Markenrecht.
Markenrecht Lexikon
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