Anwalt für Persönlichkeitsrecht –
Ansprüche in Bezug auf Persönlichkeitsschutz und mehr
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Anwalt für Persönlichkeitsrecht in Berlin, Hamburg und München
Schnell zum Inhalt:
Gerade mit der zunehmenden Nutzung und Bedeutung des Internets, insbesondere soziale Netzwerke, kommt es vermehrt zu Verbreitung von Beiträgen die eine Verletzung der Ehre betroffener Personen beispielsweise in Gestalt von Verleumdungen (Stichwort hier auch: Hate speech) darstellen. Unser Anwalt aus dem Persönlichkeitsrecht hilft gerne bei Persönlichkeitsverletzungen in sozialen Medien weiter!
Auch die Verbreitung von einem diffamierenden Foto kann unter Umständen eine Verletzung der Würde, der Ehre, einer Person und damit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte betroffener Menschen darstellen.
Ob ein Vorgehen hiergegen und gegen die Täter möglich ist und wie dieses am Besten aussehen kann, besprechen Sie am Besten mit einem auf das Persönlichkeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Das Persönlichkeitsrecht zählt zum Bereich des Medienrechts und stellt einen Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei und unserem Anwalt für Persönlichkeitsrecht dar. Daher hilft unser Anwalt für Persönlichkeitsrecht bei Ihrem Anliegen kompetent und zuverlässig. Das Anwaltsteam rund um Norman Buse, LL.M. und David Herz, Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht, vertritt mit Erfahrung und hoher Expertise die Seite der Betroffenen im Persönlichkeitsrecht und -schutz.
Collage: © D.Schmidt, Adobe Stock Foto
Anwalt für Persönlichkeitsrecht erklärt: Worum geht es im Persönlichkeitsrecht?
Das Persönlichkeitsrecht findet seinen Ursprung im Grundgesetz, namentlich im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs.1 GG iVm Art. 1 Abs.1 GG. Es handelt sich hierbei um eine Art zusammengesetztes Grundrecht. Es besteht zusammengefasst ausgedrückt aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit / Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 GG) und dem Grundrecht auf Menschenwürde (Art. 1 Abs.1 GG).
Grundsätzlich binden Grundrechte nur den Staat. Dieser Grundsatz gilt aber insofern nicht absolut, als dass Grundrechte beispielsweise – insbesondere – teilweise ins Zivilrecht „ausstrahlen“ können, sodass sie in gewisser Weise auch zwischen Privatpersonen Wirkung entfalten können (man spricht teilweise auch von der sogenannten mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten oder deren Ausstrahlung ins Zivilrecht). Dies gilt auch für das Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches hierdurch recht umfassenden Schutz erfährt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist ein Grundrecht, das dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in den Lebens-, Freiheits- und Geheimbereich dient und gerade in Zeiten der Sozialen Medien, des Bloggens und der diversen Publikationsmöglichkeiten im Internet enorm an Bedeutung gewonnen hat. Der Persönlichkeitsschutz hat daher auch Priorität bei der Bearbeitung unserer Fälle, da häufig zügig anwaltlich gehandelt werden muss.
© Adobe Stock Foto
Welche Personen sind durch Persönlichkeitsrechte geschützt?
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte gilt sowohl für Privatpersonen, Personen des öffentlichen Lebens als auch für Unternehmen. Für Letztere ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG anerkannt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.05.1994 – 1 BvR 737/94; BGH, Urteil vom 03.06.1986 – VI ZR 102/85).
Abwehr und Schadensersatz bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Wenn Sie Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geworden sind, stehen Ihnen umfassende Abwehransprüche zum Schutz gegen Täter zur Verfügung. Unter Umständen kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht. Bei der Prüfung des Bestehens von dahingehenden Rechten und deren Durchsetzung kann Sie ein spezialisierter Anwalt unterstützen.
Welche einzelnen Rechte umfasst das Persönlichkeitsrecht?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst zahlreiche einzelnen Rechte. Diese Liste der Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird zudem tendenziell stetig länger.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Die Erweiterung der Liste einzelner Persönlichkeitsrechte ist unter anderem den Entwicklungen in Sachen Technologie geschuldet. So hat sich inzwischen (nunmehr schon seit einiger Zeit) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zum Beispiel das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herausgebildet.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung spielt insbesondere im Bereich des Datenschutzrechts eine wichtige Rolle. Stark vereinfacht (und damit notwendigerweise ungenau) ausgedrückt, soll das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleisten, dass der Rechtsträger über das Schicksal seiner persönlichen Daten (also insbesondere die Erhebung und Verarbeitung eben dieser) selbst bestimmen darf.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts am eigenen Bild
Auch das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Einfachgesetzlich ist dieses auch im KUG – dem Kunsturhebergesetz – verankert. Es gehört dabei dem Recht auf Selbstdarstellung an.
Der wohl häufigste Anwendungsfall ist der, dass eine Person fotografiert wird. Die Selbstbestimmung ob man fotografiert wird und wie Fotos genutzt werden dürfen, auf denen eine Person abgebildet ist, ist Ausdruck des Rechts am eigenen Bild. Dem Kunsturhebergesetz ist dabei vereinfacht gesagt der Grundgedanke zu entnehmen, dass eine Anfertigung und Nutzung (z.B. die Verbreitung, Veröffentlichung) der Bilder, auf denen eine Person abgebildet ist, von der Einwilligung desjenigen abhängt, der abgebildet ist. Dieser Grundsatz erfährt allerdings in bestimmten Konstellationen Ausnahmen.
Insbesondere im Presserecht kann das Recht am eigenen Bild eine Einschränkung erfahren, wenn das öffentliche Interesse an der Bildberichterstattung das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall überwiegt, zum Beispiel weil die Bilder ein besonders geschichtlich relevantes Ereignis oder eine besonders bekannte, prominente Person abbilden.
Das Urheberrecht als Persönlichkeitsrecht?
Auch das Urheberrecht ist im Grunde Ausdruck des Persönlichkeitsrechts. Man spricht auch vom sog. Urheberpersönlichkeitsrecht, welches ein besonderes Persönlichkeitsrecht darstellt. Im Grunde – und stark vereinfacht ausgedrückt – beschreibt dieses die Beziehung zwischen Schöpfer und seinem erschaffenen Werk. Auch das soll Teil der Persönlichkeitsrechte einer Person sein und genießt entsprechenden Schutz, der insbesondere im Urhebergesetz einfachgesetzlich ausgestaltet ist.
© D. Schmidt
Das Persönlichkeitsrecht als Grundlage des Schutzes der Ehre der Person
Ehrverletzungen sind im Kern eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Einfachgesetzlich findet man Vorschriften zum Schutz der Ehre hierzu insbesondere im Privatrecht in Gestalt von z.B. Schadensersatzansprüchen oder Unterlassungsansprüchen im Falle von ungerechtfertigten Eingriffen, Verletzungen, in die Ehre einer Person (z.B. gem. § 823 Abs.1 BGB oder gem. §§ 1004 Abs.1 S.2 iVm § 823 Abs.1 BGB).
Recht am eigenen Namen als Teil des Persönlichkeitsrechts
Auch der eigene Name ist Teil des Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Namen). Auch dieser beeinflusst unsere Selbstbestimmung und unsere Selbstdarstellung. Einfachgesetzlich ist der Name insbesondere durch § 12 BGB geschützt, der bei Verletzungen des Namensrechts unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterlassung (z.B. der Nutzung des Namens) oder einen Anspruch auf Beseitigung normiert.
Das Recht am gesprochenen Wort
Das Recht am gesprochenen Wort als dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht entstammenden Recht schützt insbesondere – so das Bundesverfassungsgericht – zu bestimmen, wer hiervon – auch des Inhalts der Kommunikation – Kenntnis erlangt (anders ausgedrückt: Die Auswahl des Gesprächspartners). Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen man unwissentlich in einem Gespräch bzw. beim Reden auf Tonträger aufgenommen oder mit Tonaufnahme gefilmt wird. Ein hierhinter stehender Gedanke ist unter anderem auch in gewisser Weise das Vertrauen in die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.10.2002 – 1 BvR 1611/95 m.w.N.
© Pexels
Persönlichkeitsrecht nur für Privatpersonen? Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Nicht nur Privatpersonen kommen in den Genuss des Schutzes, den das Persönlichkeitsrecht gewährleistet. Unternehmen profitieren hiervon in gewisser Weise und unter gewissen Bedingungen in ähnlicher Weise.
Bedeutung erlangt dieses Unternehmenspersönlichkeitsrecht insbesondere bei rufschädigenden Äußerungen im Hinblick auf das Unternehmen. Gerade Imageschäden können beim wirtschaftlichen Tätigwerden von Unternehmen schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.
Wie bereits angedeutet erfährt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht im Vergleich zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Privatpersonen Einschränkungen. Insbesondere entfällt der Menschenwürde – Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das liegt einfach daran, dass diese naturgemäß nur Menschen – natürlichen Personen – zukommen kann, also ihrem Wesen nach nicht auf Unternehmen anwendbar ist (vgl. Art. 19 Abs.3 GG). Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht beschränkt sich also im Grunde auf den die freie Entfaltung der Persönlichkeit schützenden Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs.1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03).
Geschützt ist in diesem Zusammenhang weder die Intimsphäre noch die Privatsphäre, sondern lediglich – in eingeschränkter Form – die Sozialsphäre, also vereinfacht ausgedrückt die Darstellung des Unternehmens nach außen.
Insbesondere erkannte das Bundesverfassungsgericht für Unternehmen zum Beispiel grundsätzlich das Recht am gesprochenen Wort (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96), unter Umständen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03) an.
© Max Woyack
Wie lange besteht der Schutz des Persönlichkeitsrechts? Pränatales und postmortales allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wirkt zeitlich im Vergleich zu anderen Grundrechten besonders lange. Es beginnt noch vor der Geburt (pränatales Persönlichkeitsrecht) und der Schutz dauert über den Tod der Person hinaus an (postmortales Persönlichkeitsrecht).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht über den Tod hinaus: Postmortales Persönlichkeitsrecht
Das postmortale Persönlichkeitsrecht umfasst grundsätzlich nur noch den Aspekt des Schutzes der Menschenwürde im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (der sog. „Menschenwürdekern“). Der Schutz über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird hier also nur noch eingeschränkt gewährt.
Eine besondere Form der Fortwirkung des Persönlichkeitsrechts über den Tod hinaus ist das Urheberpersönlichkeitsrecht, welches ebenfalls über den Tod der Person des Urhebers hinaus fortbestehen kann.
Diese Aufzählung der einzelnen Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist mitnichten abschließend, sondern dient vielmehr der Verschaffung eines groben Überblicks.
Wie kann das Persönlichkeitsrecht verletzt werden? Anwalt für Persönlichkeitsrecht erläutert Eingriffe
Persönlichkeitsrechte können auf viele verschiedene Weisen und in verschiedenen Konstellationen verletzt werden.
Folgende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kommen dabei insbesondere in Betracht:
- rufschädigende Presseberichterstattung,
- die Verbreitung von unwahren und ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen in Blogs, Sozialen Netzwerken oder Videoplattformen,
- die Verbreitung von Informationen aus der Privat- oder Intimsphäre im Internet,
- die Veröffentlichung von Fotos aus der Privat- oder Intimsphäre im TV oder Internet,
- Schmähungen, Formalbeleidigungen oder Anprangerungen.
Wurden auf bestimmten Zeitungen oder in diversen Internetforen falsche Tatsachen über Sie persönlich verbreitet? Hat jemand den guten Ruf Ihres Unternehmens oder Ihrer Produkte mit einer schlechten oder falschen Bewertung beschädigt? Gibt es rechtswidrige Medienberichterstattungen über Sie? Dann stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und setzen Ihre Rechte durch.
Wo finden Persönlichkeitsrechtsverletzungen statt?
Inzwischen finden vermehrt auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Netzwerken (z.B. durch Hate speech oder die Verbreitung von Fake News), Internetforen (z.B. durch Beleidigungen), in Bewertungsportalen (z.B. durch ungerechtfertigte oder gar beleidigende Bewertungen), im Bereich der Presse (z.B. bei Nichteinhaltung von presserechtlichen Grundsätzen zur Berichterstattung oder presserechtlichen Auskunftsanspruch, insbesondere bei der Verdachtsberichterstattung) oder in sonstigen Medien statt.
Gerade hier kann es besonders einfach und schnell zu z.B. Verletzungen der Ehre, des Rechts am eigenen Bild, des Rechts am eigenen Wort und dem Recht zur informationellen Selbstbestimmung kommen.
Das Internet zeichnet sich vor allem durch seine Schnelligkeit aus. In der Folge gilt es als Rechtsanwalt für Persönlichkeitsrecht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet bei Bedarf besonders schnell zu reagieren. Ein effektives und gezieltes Vorgehen ist hier regelmäßig von fundamentaler Bedeutung.
In welchen Fällen können Ihnen unsere Anwälte für Persönlichkeitsrecht aus Berlin, Hamburg und München helfen?
Unser jeweils zuständiger Anwalt für Persönlichkeitsrecht aus dem Team unserer Rechtsanwälte steht betroffenen Personen in zahlreichen Angelegenheiten zur Seite.
Insbesondere in den folgenden Fällen helfen wir Ihnen als Rechtsanwalt für Persönlichkeitsrecht und Medienrecht:
- Vorgehen gegen rufschädigende Berichterstattung/ schlechte Presse,
- Beratung und Vertretung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unzulässige Berichterstattung aus der Intim- oder Privatsphäre,
- Vertretung im Rahmen von Verleumdungskampagnen,
- rechtliche Überprüfung von Bewertungen und Vorgehen gegen geschäftsschädigende Bewertungen auf Portalen wie Yelp, Jameda oder Hotelbuchungsplattformen,
- Entfernung von geschäftsschädigenden Beiträgen von Websites, aus Foren oder Blogs,
- Entfernung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergebnissen aus der Google-Suche,
- (Unternehmens-)Persönlichkeitsschutz gegen rechtswidrige Äußerungen, Fotoveröffentlichungen oder Bewertungen auf Facebook.com,
- Vertretung bei unzulässigen Bildnisveröffentlichungen (Recht am eigenen Bild gem. § 22, 23 KUG),
- rechtliche Bewertung journalistischer Beiträge bzgl. der Einhaltung der Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung und identifizierenden Berichterstattung.
Weitere Informationen zu unseren Leistungen im Medienrecht finden Sie hier:
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Verletzung des Persönlichkeitsrechts – welche Ansprüche haben Geschädigte?
Verletzungen des Persönlichkeitsrechts muss der oder die Geschädigte nicht einfach so hinnehmen. Es gibt mehrere Ansprüche, auf die Geschädigte sich stützen können, zum Beispiel Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs.1 und Abs.2 BGB oder Unterlassungsansprüche gem. § 1004 Abs.1 S.2 iVm § 823 BGB. Auch spezialgesetzlich – zum Beispiel im Urhebergesetz – sind Ansprüche normiert.
Wie kann ich meine Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend machen? Unterstützung vom Rechtsanwalt
Wie Ihre Ansprüche wegen Persönlichkeitsverletzungen am Besten und sinnvollsten geltend gemacht und durchgesetzt werden können, bespricht Ihr Rechtsanwalt für Persönlichkeitsrecht mit Ihnen. Dieser weiß, welche Schritte nun am erfolgsversprechendsten sind und Ihren Interessen und Ihrem Recht am Besten Geltung verschafft (z.B. eine außergerichtliche Abmahnung, die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erhebung einer Klage, Erstattung einer Strafanzeige etc.).
Wie geht der Anwalt gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vor?
Wenn durch eine Publikation im Internet, im Fernsehen oder im Radio rechtswidrig in Ihr Persönlichkeitsrecht oder in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht Ihrer Firma eingegriffen wird, kommen verschiedene Ansprüche in Betracht.
Wichtig ist es stets, zunächst die Beweise sorgfältig zu sichern und schnell zu agieren, da sich ehrverletzende Äußerungen gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen schnell verbreiten.
➡️ Vorgehen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Unsere spezialisierten Anwälte für Persönlichkeitsrecht aus Berlin, Hamburg und München stehen Ihnen im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder dem Vorwurf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung mit Engagement und Kompetenz (bundesweit) fest zur Seite. Der zuständige Rechtsanwalt weiß, dass gerade im Bereich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen schnell reagiert werden muss. Hierfür ist unser Anwaltsteam auch entsprechend aufgestellt, dass Ihr Fall bei Eilbedürftigkeit schnell und effizient von dem zuständigen Rechtsanwalt bearbeitet werden kann.
Aktuelles zum Persönlichkeits- und Äußerungsrecht
- Mehrere einstweilige Verfügungen für Anastasiya Avilova gegen Online-Stalker erwirkt
- Wann ist die Aufnahme und/oder Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Bild- und Tonaufnahmen mit versteckter Kamera oder Handy für eine Berichterstattung erlaubt?
- BVerfG stellt klar: Geldentschädigungsansprüche sind nicht vererbbar
- Spekulation in den Medien über Luke Mockridges Liebesleben war rechtmäßig
- BVerfG: Bezeichnung als „Spanner“ ausnahmsweise zulässig
- BVerfG: Recht zum Gegenschlag
- BVerfG: Vermieter muss negative Bewertungen hinnehmen
- Interview zum Thema Bildnisveröffentlichung von gewalttätigen Demonstranten beim G20-Gipfel
- Medienrecht: Identifizierende Berichterstattung und Namensnennung
- Anonymisierung von Personen in TV- oder Internetberichten mit versteckter Kamera
- Negative jameda Bewertung & Co. löschen lassen
- Negative Bewertung auf Yelp, was kann man tun?
- Hotel-Bewertungen bei Booking, Google & Co. löschen lassen
- Schlechte Bewertung auf Ebay, was tun?
- Schlechte Bewertung auf Facebook, was tun?
- Schlechte Bewertung auf Kununu – wie man sich dagegen wehren kann
- Schlechte Google-Bewertung – was kann man machen?
- Verleumdung und Rufschädigung im Internet
- Google Bewertungen löschen lassen & negative Bewertungen auf anderen Plattformen im Internet löschen lassen
- Wann wird das Recht am eigenen Bild verletzt?
- Zulässigkeit von privilegierten Äußerungen im Klageverfahren
- Zum Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
- Verstoß gegen KUG: Verwendung eines Fotos aus sozialem Netzwerk
- BGH-Urteil: Ärztebewertung auf Jameda kann unzulässig sein
- Bildnisschutz für Prominente: ja, nein, vielleicht?
- Berichterstattung über Kinder von Prominenten, was ist erlaubt?
- Zur Zulässigkeit einer Medienberichterstattung über Sportler
- Google Einträge und Suchergebnisse löschen
- Interview zum Thema der digitale Angriff auf die Persönlichkeitsrechte
- Die wichtigsten Entscheidungen zum Persönlichkeitsrecht
- Google-Bewertung mit einem Stern kann unzulässig sein
- Werbung mit Persönlichkeitsmerkmalen von Prominenten
- Intimfoto oder Nacktvideo im Internet veröffentlicht: Was kann ich tun?
- Fake-Accounts auf Facebook und Instagram – Erste Hilfe für Betroffene
- Rechtspodcast zum Thema Hasskriminalität bzw. Hate Speech im Internet
- BGH zum Recht auf Vergessenwerden: Der Einzelfall entscheidet
- Rechtspodcast zum Thema Recht am eigenen Bild
- BVerfG setzt Zeichen gegen Hasskriminalität
- Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bürgermeister, was kann ich tun?
- Ist die Plakatwerbung SIMPLY THE BEST, die Tina Turner Story zulässig?
- Verdachtsberichterstattung über Strafverfahren
- 3.000 € Geldentschädigung wegen der Verbreitung von Intimfotos über WhatsApp
- Medienrecht: Vereinzelte Kritik stellt keinen „riesigen Shitstorm“ dar
- Wann haftet Wikipedia für Persönlichkeitsrechtsverletzungen?
- Dürfen fachliche Äußerungen bzw. Zitate ohne Erlaubnis in einer Werbeanzeige verwendet werden?
- Wann ist die Bezeichnung einer Person als Antisemit zulässig?
- Erfolg gegen RTL – Berichterstattung im Magazin SternTV Spezial war rechtswidrig
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin, Hamburg und München berät und vertritt Sie in allen Fragen des Persönlichkeits- und Äußerungsrechts. Wir agieren bundesweit und freuen uns auf Ihre Anfrage!
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