Abmahnung von der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz – MWA erhalten?
Im Rahmen unseres Kanzleialltages müssen wir immer wieder feststellen, dass nicht nur unter Mitbewerbern regelmäßig außergerichtliche Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts ausgesprochen werden.
Eine Vielzahl von Unternehmerinnen und Unternehmern sehen sich auch mit Abmahnungen durch Verbände, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern oder qualifizierte Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UklaG) oder Verzeichnisses der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG konfrontiert.
Kürzlich kontaktierte uns ein Mandant, der vom Mitteldeutschen Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e.V. (kurz: Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA) wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße vor dem zuständigen Landgericht verklagt wurde. Vorausgegangen war eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welche unser Mandant jedoch – zu Recht – nicht abgeben wollte.
Wieso darf die Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA überhaupt Abmahnungen aussprechen und Klage erheben?
Während beispielweise im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die Verfolgung von Gesetzesverstößen staatlichen Einrichtungen obliegt, verfolgt der Gesetzgeber im Wettbewerbsrecht einen selbstregulierenden Ansatz. Das heißt, die Marktteilnehmerinnen und Teilnehmer achten verstärkt selbst auf die Einhaltung der sie betreffenden Vorschriften.
Anspruchsberechtigt im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des UWG sind nach § 8 Abs. 3 UWG daher neben Mitbewerbern unter anderem auch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).
Hier können sich im Einzelfall erste Angriffspunkte ergeben. Gerade dann, wenn sich die klagenden Verbände in ihrem Vortrag lediglich pauschal auf eine Antragsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zurückziehen. In dem von uns betreuten Verfahren trug die Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA jedoch auf fast 20 Seiten umfassend zu den Tatbestandsvoraussetzungen unter Beweisantritt vor, sodass sich hierauf keine Verteidigung stützen ließ.
Welche Wettbewerbsverstöße wurden unserem Mandanten von der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz – MWA vorgeworfen?
Unserem Mandanten wurde von der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz – MWA eine Vielzahl von unlauteren Verhaltensweisen unterstellt, bespielweise die Erfüllung des Verbotstatbestandes Nr. 29 aus der sogenannten „schwarzen Liste“. Als „Schwarze Liste“ wird im Wettbewerbsrecht der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG bezeichnet. Diesem lassen sich 30 Verhaltensweisen entnehmen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Die Nr. 29 betrifft beispielweise die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder erbrachter Dienstleistungen.
Gerügt wurde ferner das Vorliegen einer aggressiven geschäftlichen Handlung in Form einer unzulässigen Beeinflussung (vgl. § 4 a Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 3) sowie eine unzulässige Belästigung gem. § 7 UWG. Hinzu kamen ferner Verstöße gegen das Irreführungsverbot aus § 5 Abs. 1 S. 1 UWG sowie eine Irreführung durch Unterlassen, da nach Auffassung der Gegenseite wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 4 EnWG sowie §§ 312 d, g BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 1, 2,4 EGBGB vorenthalten wurden.
Schließlich sollte das Verhalten unserer Mandantin bzw. ihres Vertragspartners noch eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG darstellen.
Vor welchem Landgericht muss die Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA Klage erheben?
Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit sieht § 14 Abs. 2 S. 1 UWG zunächst vor, dass dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtstand bei juristischen Personen bestimmt sich nach § 17 ZPO. Im Falle von Unternehmen ist dies der Unternehmenssitz. Zwar kann nach § 14 Abs. 2 S.2 UWG auch bei dem Gericht geklagt werden, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde, dies gilt jedoch nach Abs. 3 nicht für Anspruchsberechtigte gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG, wozu die Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA zählt.
Was haben wir unserem Mandanten bzgl. des Klageverfahrens geraten?
Nach umfangreicher Prüfung der Sach- und Rechtslage stellte sich heraus, dass ein Obsiegen in dem Verfahren aufgrund der ungünstigen Beweislage unwahrscheinlich war. Nachdem wir gemeinsam mit dem Mandanten geprüft haben, wie ein zukünftiger Verstoß gegen die streitgegenständlichen Vorschriften vermieden werden kann, wurden die Unterlassungs- und Erstattungsansprüche aus Kostengründen anerkannt.
Es zeigt sich, dass auch im Wettbewerbsrecht in jedem Einzelfall zu schauen ist, wie die richtige Strategie ist. Gern prüfen wir auch bei Ihnen, ob die Abmahnung der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz – MWA berechtigt ist und stehen Ihnen umfassend zur Seite.
Wie soll ich mich verhalten, wenn ich eine Abmahnung oder eine Klage von der WettbewerbsAllianz – MWA erhalte?
- Wenn Sie ein Abmahnschreiben oder eine Klage von der WettbewerbsAllianz – MWA erhalten haben, sollten Sie diese Angelegenheit in jedem Fall ernst nehmen und die Fristen beachten!
- Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die vorgeworfenen Wettbewerbsverstöße in der Sache zutreffend sind.
- Außerdem sollte umgehend ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mit der Sache beauftragt werden, so dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Rechtslage erfolgen kann.
- Da die Verstöße häufig nicht binnen der gesetzten Frist (ordnungsgemäß) abgestellt werden können, sollte unter keinen Umständen ohne (spezialisierten!) anwaltlichen Rat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Andernfalls drohen schnell empfindliche Vertragsstrafen.
- Die Gefahr, welche von einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeht, wird leider häufig unterschätzt.
Unser qualifiziertes Anwaltsteam steht Ihnen bundesweit zum Wettbewerbsrecht zur Seite.