Personen im TV mit versteckter Kamera. Symbolbild Versteckte Kamera (Foto: © oneinchpunch – stock.adobe.com)
Anonymisierung von Personen in TV- oder Internetberichten mit versteckter Kamera
Im TV und Internet finden sich regelmäßig Tests mit versteckten Kameras, in welchen die Seriosität und Qualität verschiedener Dienstleistungsbranchen getestet werden. Oftmals handelt es sich dabei um Handwerker, die zu einer fingierten Notfallsituation gerufen werden und bei der Durchführung der Reparaturarbeiten heimlich, also ohne Einverständnis, gefilmt werden. Anschließend wird die Arbeit dann von Experten beurteilt.
Ist die getestete Person dabei zu identifizieren, kann dies sowohl privat als auch beruflich nachteilig sein und beispielsweise zu einer Geschäftsschädigung führen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann entweder ein immaterieller Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823 Absatz 1, 253 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. § 823 Absatz 2 BGB i. V. m. §§ 186 StGB oder ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 22 Kunsturhebergesetz bestehen.
Streit besteht dann oftmals darüber, wann eine Person in der Berichterstattung „erkennbar“ ist. Folgende Maßstäbe haben sich diesbezüglich in der Rechtsprechung entwickelt:
- für Beurteilung der Identifizierbarkeit des Betroffenen ist nicht das Verständnis des Durchschnittsempfängers entscheident (BVerfG NJW 2004, 3619, 3620)
- ausreichend ist, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zur Annahme hat, er könne möglicherweise von Dritten erkannt werden (BGH GRUR 1962, 211 – Hochzeitsbild)
- ausreichend und notwendig ist die Erkennbarkeit für einen – mehr oder minder großen – Bekanntenkreis (BGH GRUR 1979, 732 (733) – Fußballtor)
- die Identifizierbarkeit durch den engsten Freundes- und Familienkreis genügt grds. nicht, denn die Erkennbarkeit muss mindestens für einen Personenkreis bestehen, den der Betroffene nicht ohne weiteres selbst unterrichten bzw. überschauen kann (vgl. LG Köln ZUM-RD 2005, 351, 353)
Davon ausgehend sollten sich die jeweiligen Fernsehsender oder Internetportalbetreiber vor einer Veröffentlichung folgende Fragen stellen:
- Ist eine Einwilligung erforderlich und wenn ja, wurde sie erteilt?
- In welchem Umfang wurde sie erteilt?
Fehlt es nun an einer Einwilligung, sind folgende Punkte für die Erkennbarkeit maßgeblich:
- Darstellung der Gesichtszüge
- sonstige markante Merkmale, die mit der Person verbunden werden (z. B. besonderer Haarschnitt, besondere körperliche Eigenschaften wie ein Buckel)
- Begleitumstände, die neben oder außerhalb der Personenabbildung liegen
Um die Erkennbarkeit zu beseitigen, wurden von der Rechtsprechung folgende Maßnahmen bestätigt:
- Stimmenverfremdung bei Wortbeiträgen
- Verwendung von Augenbalken oder Gesichtsverpixelung
- Aliasnamen
Fazit:
Liegt im Rahmen einer Testberichterstattung ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder ein Verstoß gegen § 22 Kunsturhebergesetz vor, kommen sowohl Schadensersatzansprüche als auch Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer in Betracht.
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