Keine Haftung eines Hotelbewertungsportals. Symbolbild (Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com)
BGH: Keine Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Users
Der BGH hat sich den Vorinstanzen angeschlossen und entschieden, dass ein Betreiber eines Hotelbewertungsportals nicht für einen Verstoß gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Users haftet. Kurz heißt das: Keine Haftung eines Hotelbewertungsportals.
Gekürzter Sachverhalt: Haftung eines Hotelbewertungsportals wegen unwahrer Tatsachenbehauptung
Die Klägerin betreibt ein Hostel in Berlin. Die Beklagte betreibt ein Online-Reisebüro mit angeschlossenem Bewertungssystem für Hotels. Hierbei gibt es eine Bewertungsskala von 1 bis 6, wobei 6 die beste Bewertung darstellt. Zusätzlich können auch ausformulierte Bewertungen bzw. Erfahrungsberichte abgegeben werden.
Die Beklagte hat durch ein eigens entwickeltes System diverse Vorkehrungen getroffen, dass möglichst keine rechtswidrigen Inhalte zur Onlinestellung gelangen.
So muss der Nutzer etwa seinen Vornamen, sein Heimatland, die Altersgruppe, seinen Wohnort und seine E-Mail-Adresse angeben und die Nutzungsbedingungen der Beklagten akzeptieren, wonach weder rechtswidrige noch verletzende Inhalte eingestellt werden dürfen. Anderenfalls kann keine Bewertung erfolgen.
Zusätzlich wird die Hotelbewertung anhand eines Algorithmus auf bestimmte Hinweise geprüft, ob es sich um unzulässige Bewertungen (z. B. Eigenbewerbungen eines Hotels, Bewertungen durch einen Konkurrenten oder eine „Fake“-Bewertung) oder um rechtswidrige Bewertungen (z. B. Beleidigungen, unwahre Tatsachenbehauptungen) handelt.
Kommt es zu Beanstandungen durch einen Hotelbetreiber, findet die Prüfung und ggf. die Sperrung/ Löschung des Eintrages statt.
Im vorliegenden Fall hat eine Nutzerin des Bewertungsportals eine Bewertung mit der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gab’s Bettwanzen“ abgegeben.
Weiterhin hat Sie folgende Behauptungen aufgestellt:
- die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff;
- sauber war nur das Badezimmer;
- die Zimmer bzw. Betten waren mit Bettwanzen befallen;
- eine Mitarbeiterin der Klägerin habe behauptet, dass dies schon mal vorkomme;
- die verseuchten Zimmer seien (erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden;
- das Zimmer sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen;
- das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung EUR 50,- gezahlt werden müssten.
Nach Meldung dieser Inhalte hat die Beklagte den Eintrag zunächst gesperrt, die Nutzerin um eine Stellungnahme gebeten und schließlich gelöscht.
Die Klägerin wollte die Beklagte nun im vorliegenden Verfahren als Portalbetreiberin für diese fremden Inhalte haftbar machen und auf Unterlassung verklagen.
Gekürzte Entscheidung des BGH: Keine Haftung eines Hotelbewertungsportals
Der BGH hat sich den Vorinstanzen (LG Berlin, KG Berlin) angeschlossen und die Revision zurückgewiesen. Eine unmittelbare Haftung des Portalbetreibers für rechtswidrige fremde Inhalte besteht demnach nicht.
Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die abgegebene Bewertung der Nutzerin ist keine eigene Tatsachenbehauptung der Portalbetreiberin, da sie sich diese nicht zu Eigen gemacht hat. Eine Verbreitung durch die Beklagte ist auch nicht erfolgt.
Die Haftung für fremde Inhalte eines Portalbetreibers ist im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt. Diese ist insbesondere dahingehend eingeschränkt, dass im Wesentlichen nur dann für fremde unwahre Tatsachenbehauptungen gehaftet wird, wenn spezifische Prüfungspflichten verletzt wurden, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Die Grenze bildet hierbei die Gefährdung des Geschäftsmodells des Anbieters bzw. die unverhältnismäßige Erschwerung seines Geschäftsmodells.
Vorliegend hat die Beklagte keine Prüfungspflicht verletzt. Die inhaltliche Vorabprüfung sämtlicher Einträge ist ihr nicht zuzumuten und würde ihr Geschäftsmodell zunichte machen.
Die Haftung eines Portalbetreibers auf Unterlassung und Schadensersatz besteht grds. erst dann, wenn dieser Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhält und diese trotz Kenntnis nicht beseitigt. Etwas anderes gilt nur im Fall von einem hochgradig gefährlichen Geschäftsmodell. Dann gelten besondere Prüfpflichten.
Dies war im vorliegenden Streit jedoch nicht einschlägig, so dass keine Haftung besteht.
Weitere Informationen zur Haftung von Portalbetreibern finden Sie hier: Medienrecht: Haftung des Portalbetreibers
Fazit
Betreiber von Bewertungsportalen haften grundsätzlich nicht unmittelbar für Bewertungen ihrer Nutzer. Sie trifft in der Regel keine Pflicht, die Einträge ihrer Nutzer zu überprüfen. Wird ihnen aber eine Rechtsverletzung durch einen Betroffenen angetragen, müssen sie dem Vorwurf nachgehen und die Bewertung unter Umständen sperren bzw. entfernen.
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