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BGH: Titelklauselumschreibung bei formwechselnder Umwandlung in Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht notwendig

2.09.2016 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Der Bundesgerichtshof hatte sich am 14.01.2016 (Az. V ZB 148/14) mit der Frage beschäftigt, ob bei einer formwechselnden Umwandlung einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft in eine GbR eine titelergänzende Klausel nach § 727 ZPO notwendig ist, wenn die Umwandlung zwar im Handelsregister eingetragen ist, nicht aber im Grundbuch nachvollzogen werden kann.

Sachverhalt: Nach langem Hin und Her soll eine Zwangsversteigerung erfolgen

Die Gläubigerin dieses Falles betreibt aus einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde die Zwangsversteigerung in Eigentumswohnungen. Dabei ist die „W.GmbH“ als Vollstreckungsschuldnerin benannt, im Grundbuch ist aber als Eigentümerin die „W.GmbH i.G.“ eingetragen. Im Handelsregister war wiederrum vor der Verfahrensanordnung eine formwechselnde Umwandlung und Umfirmierung der „W.GmbH“ in die „B.OHG“ eingetragen worden und nach Antrag der Gesellschafter wenige Monate nach der Verfahrensordnung aufgelöst und gelöscht worden.

Im weiteren Schriftverkehr tritt eine „B.GbR“ auf, die geltend macht, dass die damaligen Gesellschafter der „W.GmbH“ ihre damaligen Anteile vor der vorgenommenen Handelsregistereintragung bereits an sie abgetreten haben. Damit wären sie aus der damaligen „W.GmbH“ ausgeschieden und nicht mehr Gesellschafter der umgewandelten Schulderin geworden.

Die Frage lautet nun, ob eine vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 28 Abs.2 ZVG notwendig ist, damit die Gläubigerin den Vollstreckungstitel auf die Gesellschafter der „B-GbR“ umschreiben kann.

Entscheidung: Formwechselnde Umwandlung ohne Rechtsnachfolge

Zur Verständnis der Entscheidung ist vorab die Kenntnis über die vier Umwandlungsarten des § 1 Abs. 1 UmwG notwendig:

Die Umwandlung an sich ist die Veränderung der Rechtsform eines Unternehmens ohne dessen Liquidation unter Herbeiführung einer Gesamtrechtsnachfolge.

Die „Verschmelzung“ beinhaltet dabei die Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers ohne die Liquidation im Wege der Gesamtrechtsfolge auf einen anderen Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten.

Die „Spaltung“ meint die Übertragung des Vermögens unter eigener Auflösung beziehungsweise unter Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung. Als Gegenleistung erfolgt auch hier die Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrecht.

Die „Vermögensübertragung“ hingegen erfasst die Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger, wobei aber die Gegenleistung nicht in Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten besteht, sondern in sonstigen Vermögenswerten.

Und als letzte Konstellation kann eine „formwechselnde Umwandlung“ erfolgen, wo lediglich ein bestehender Rechtsträger in eine andere Rechtsform umgewandelt wird.

Diese letzte Umwandlungsart der formwechselnden Umwandlung erfolgte hier im vorliegenden Fall.

Dadurch kommt auch eine direkte Anwendung des § 727 ZPO nicht in Frage. Es müsste nämlich eine Rechtsnachfolge vorliegen, welche bei einer formwechselnden Umwandlung nicht gegeben ist. Die ursprüngliche Eigentümerin existiert nach der Umwandlung weiter, es hat sich lediglich ihre Rechtsform und ihre Firma geändert.

Man könnte zwar annehmen, dass nach der erfolgten Löschung im Handelsregister eine Rechtsnachfolge auf die GbR erfolgte, jedoch führte dies lediglich dazu, dass keine Handelsgesellschaft mehr existiert. Die Eigentümerin des Grundstücks ist unabhängig davon weiterhin dieselbe.

Ableitend davon wird vereinzelnd die Meinung vertreten, dass in solchen Fällen trotzdem das Erfordernis der Titelumschreibung bejaht werden muss. Doch auch dies muss im vorliegenden Fall verneint werden. Es erfolgt durch die Umwandlung nur eine Änderung der Rechtsform. Die Identität des Rechtsträgers des Vermögens bleibt davon unberührt.

Hat sich jedoch in einzelnen Fällen auch die Firma des Rechtsträgers geändert, so bedarf es einer sogenannten Beischreibung. Die Vollstreckungsorgane könnten ansonsten Schwierigkeiten bei der Feststellung der Identität der betreffenden Person bekommen und damit den Beginn der Vollstreckung gefährden.

Eine Rückausnahme nimmt die Rechtsprechung nur dann an, wenn sich unabhängig von der Firmenänderung die Identität des Vollstreckungsschuldners auf Grund eigener Ermittlungen, beispielsweise durch die Einsichtnahme in das Handelsregister, zweifelsfrei ergibt.

Dies ist hier der Fall, soweit es um die Gesellschaft der Eigentümerin des Grundstücks und nicht um deren Gesellschafter geht.

Dass die durch Umwandlung entstandene GbR nicht gemäß § 47 Abs.2 S.1 GBO eingetragen ist, schließt das Zwangsvollstreckungsrecht nach Meinung des BGH ebenfalls nicht aus. Da im Grundbuch die Gesellschaft noch nach der früheren Rechtsform der Gläubigerin eingetragen ist, bedarf es keiner titelergänzenden Klausel. Es greift zugunsten der Gläubigerin die Fiktion des § 1148 S.1 BGB, nach der bei der Verfolgung der Rechte derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist, als der Eigentümer gilt. Maßgebend hier wäre die weiter fortbestehende Eintragung der „W.GmbH“ im Grundbuch. Demnach ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine eindeutige Identifizierung der Eigentümerin möglich.

Zu guter Letzt steht dem Vollstreckungstitel auch nicht entgegen, dass die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter nicht bezeichnet werden. Der Titel muss die gesetzlichen Vertreter nicht benennen, weil die Zulässigkeit der Vollstreckung aus einem Titel von einer Änderung der Befugnisse zur Vertretung der Schuldnerin nicht berührt wird.

Im Ergebnis stellte der BGH also fest, dass kein Vollstreckungsmangel im Sinne des § 28 Abs.2 ZVG vorliegt und damit auch keine einstweilige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens notwendig ist.

Fazit: Maßgeblich ist allein die Frage nach der Möglichkeit der Eigentümeridentitätsfeststellung

Nach ausführlichem Untersuchen der Fallumstände lässt sich der Grundgedanke des Falles dahingehend zusammenfassen, dass bei einer formwechselnden Umwandlung einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft in eine GbR keine titelergänzende Klausel nach § 727 ZPO notwendig ist, solange die Identität der Eigentümerin zweifelsfrei erkennbar geblieben ist.

Es liegt daher kein Vollstreckungsmangel zur Behebung vor, wodurch eine Einstellung eines Vollstreckungsverfahrens nicht geboten ist.


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