BUSE HERZ GRUNST RECHTSANWÄLTE
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Bildnisverbreitung im Sylt-Skandal war rechtswidrig, Erfolg für unseren Mandanten gegen Bild.de und t-online.de

2.07.2024 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Rechtsgebiet: Medien- und Presserecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse, LL.M.

Das Landgericht Hamburg hat in zwei Beschlüssen vom 12.06.2024 und vom 01.07.2024 gegen die Axel Springer Deutschland GmbH (Az. 324 O 262/24) und gegen die Ströer Digital Publishing GmbH (324 O 267/24) entschieden, dass die Verbreitung des Bildnisses unseres Mandanten im Rahmen der rassistischen Vorfälle im Sylter Club Pony rechtswidrig war.

Worum ging es in diesen beiden Verfahren?

Unser Mandant nahm mit mehreren Freunden an einer Party-Veranstaltung im Pony teil, auf welcher zum Song von Gigi D´Agostino „L´amour toujour“ rassistische Gesänge und Handlungen vorgenommen wurden.

Bild.de berichtete über diesen Vorfall u.a. in einem Beitrag vom 24.05.2024 und verbreitete dabei in anprangernder Weise ein Foto unseres Mandanten, welches ihn fokussiert inmitten der feiernden Teilnehmer zeigte. Außerdem war der Berichterstattung ein Video der Veranstaltung beigefügt, in welchem man unseren Mandanten ebenfalls erkennen konnte.

Neben diversen anderen Medien veröffentlichte auch t-online.de das Video in einem Artikel vom 24.05.2024.

Da sich unser Mandant jedoch weder an den rassistischen Gesängen beteiligte noch rechtsradikale Gesten zeigte, wurde unsere Kanzlei mit dem Vorgehen gegen die Berichterstattung beauftragt.

Auf unsere Abmahnschreiben erfolgte sodann zwar kurzfristig die Löschung des Fotos im Bild.de-Artikel und die Verpixelung im Video auf t-online.de. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnten jedoch beide Medienhäuser ab.

Wie hat das Landgericht Hamburg entschieden und begründet?

Aus diesem Grund haben wir anschließend Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am Landgericht Hamburg eingereicht, woraufhin die Bildnisverbreitungen verboten wurden.

Die zuständige Pressekammer begründete dies damit, dass unserem Mandanten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zusteht. Die streitgegenständliche Berichterstattung verletzte ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild.

Da unser Mandant in die Verbreitung seines Bildnisses nicht einwilligte, wäre die Veröffentlichung nur dann zulässig gewesen, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG eingegriffen hätte.

Dies war nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht der Fall. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG war vorliegend nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Party im Pony-Club um eine Veranstaltung im Sinne der Vorschrift handelte, fraglich war hier schon die gemeinsame Zweckrichtung der Teilnehmer, stellte das streitgegenständliche Bildnis jedenfalls keine repräsentative Darstellung des Partygeschehens als solches dar.

Auch auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG konnten sich die Verlage nicht berufen. Zwar war das Ereignis bei der Feier als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der Vorschrift einzuordnen, indes überwogen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Veröffentlichungsinteresse von Bild.de und t-online.de und dem Schutzinteresse unseres Mandanten die Interessen unseres Mandanten.

Im Ergebnis wurden unserem Mandanten daher die Unterlassungsansprüche zugesprochen und sein Bildnis darf ab sofort nicht mehr in identifizierender Weise im streitgegenständlichen Kontext verbreitet werden.

Fazit:

Dieser Fall ist ein plakatives Beispiel dafür, wie schnell die private und berufliche Existenz einer Person durch den Medienpranger schwer beschädigt oder gar vernichtet werden kann.

Wenngleich sich unser Mandant an dem – ohne Zweifel zu kritisierenden rassistischen Handlungen – nicht beteiligte und lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort war, musste er in den Folgetagen in den sozialen Netzwerken schwerste Anprangerungen und diskreditierende Äußerungen erleben.

Binnen kürzester Zeit haben Personen den Klarnamen und Arbeitgeber unseres Mandanten herausgefunden und auf Instagram und TikTok in hunderten Kommentaren seine Entlassung und „cancelung“ gefordert. Eine solche mediale Hetzjagd ist gänzlich überzogen und verletzt die Rechte der Betroffenen in einer nicht hinzunehmenden Art und Weise.

 

Hinweis: Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig und können von den beteiligten Verlagen angegriffen werden.  

Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht

RA Norman Buse

Norman Buse, LL.M.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

Email: [email protected]

RA David Herz

David Herz

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

Email: [email protected]

RA Marc Faßbender

Marc Faßbender

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: [email protected]

RA Keno Leffmann

Keno Leffmann, M.A.

Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

Email: [email protected]

RA Michael Voltz

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München

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Christopher Bünger

Christopher Bünger

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

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Bauantrag bewilligt

Die Mandanten hatten ein nichterschlossenes Grundstück erworben. Es bestand zwischen Gemeinde und Baufirma ein Erschließungsvertrag mit Fertigstellung zum 31.12.2023.

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