RA David Herz (Foto: © Dietmar Schmidt)

David Herz als Experte zum Persönlichkeitsrecht auf Podiumsdiskussion

25.10.2019 | Medien- und Wirtschaftsrecht

ElternMedienAbend an der Grundschule Heinrich Zille in Stahnsdorf mit Rechtsanwalt David Herz.

Am 23.10.2019 veranstaltete der Paragraph 13 e.V. einen Fach-Elternabend zum Thema „Medien zwischen Fluch und Segen für Eltern zweier Grundschulen (Klasse 1-6, Alter Kinder 6-13 Jahre). Hierbei nahm Herr RA David Herz an einer Podiumsdiskussion mit einem Cyber-Kriminologen, ElternvertreterInnen, der Schul- und Hortleitung, einer Kinderpsychologin und einem Medienpädagogen teil. Dabei erörterte Herr RA David Herz u.a. die nachfolgenden rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Cybermobbing und zeigte Lösungsansätze auf:

Welche rechtlichen Folgen hat das Versenden bzw. Weiterleiten von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten (fremde Bilder, Cybbermobbing, illegale Inhalte) durch Kinder unter 14 Jahren?

Grundsätzlich können bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verschiedene Rechtsbereiche tangiert sein. Eine strafrechtliche Verfolgung der Rechtsverletzung müssen Kinder unter 14 Jahren nicht befürchten, da es an der notwendigen Strafmündigkeit fehlt. Das Strafgesetzbuch spricht in § 19 StGB insoweit von der Schuldunfähigkeit des Kindes. Als „Kind“ wird dabei jeder verstanden, der bei der Tatbegehung noch nicht 14 Jahre alt ist.

Damit ist die rechtliche Prüfung aber noch nicht beendet. Übersehen wird oftmals, dass den die Betroffenen zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer zustehen können. Besonders wichtig ist dabei der sogenannte Unterlassungsanspruch. Dieser besteht verschuldensunabhängig, sodass es auf eine Verschuldensfähigkeit des Verletzers nicht ankommen kann. Nimmt der Betroffene anwaltliche Hilfe in Anspruch droht in der Regel eine Abmahnung des Rechtsverstoßes, verbunden mit der Aufforderung zukünftig das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Daneben ist regelmäßig zu prüfen, ob auch eine Geldentschädigung (bei besonders gravierenden Verletzungen) und ein Erstattungsanspruch in Bezug auf die entstandenen Rechtsanwaltskosten besteht. Diese Ansprüche setzen ein Verschulden des Verletzers voraus. Bei Kindern unter 14 Jahren ist hier § 828 BGB zu beachten. Dieser definiert die Voraussetzungen für das „zivilrechtliche Verschulden“ von Minderjährigen. Nach § 828 Abs. 1 BGB sind Kinder, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, für einen Schaden, den sie anderen zufügen, nicht verantwortlich. Zwischen 7 und 18 Jahren bestimmt sich das Verschulden nach der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen. In § 828 Abs. 3 BGB heißt es insoweit, dass derjenige für den Schaden nicht verantwortlich ist, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Ob dieses Kriterium erfüllt ist bedarf stets einer konkreten Einzelfallprüfung und kann nicht ohne Weiteres pauschal verneint oder bejaht werden. Nach einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des LG Bielefeld aus dem Jahre 2015 ist ein 12-jähriges Kind beispielweise durchaus in der Lage, die Gefährlichkeit von Filesharingsoftware zu erkennen (vgl. LG Bielefeld, ZUM-RD 2016, 144, beck-online).

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Eltern, deren Kinder von Cybbermobbing betroffen sind oder von denen private Informationen, Bilder unerlaubt weiterverteilt wurden?

Die Eltern können zunächst zur Polizei gehen und den Sachverhalt zur Anzeige bringen. Ferner sollte frühzeitig nach Bekanntwerden der Verletzungshandlung eine auf das Medien- und Urheberrecht spezialisierte Anwaltskanzlei aufgesucht werden, denn wie bereits unter Ziff. 1 dargestellt wurde, können eine Reihe zivilrechtlicher Ansprüche bestehen. Wichtig ist in jedem Fall, dass unbedingt Beweise gesichert werden. Die betreuende Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt werden die Sach- und Rechtslage einschätzen und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen geben.

Welche strafrechtlichen Folgen haben Anzeigen von noch nicht strafunmündigen Kindern?

Wie bereits beschrieben, müssen die Kinder keine strafrechtliche Verfolgung befürchten. Sind diese allerdings bereits mehrfach oder wegen eines schweren Delikts in Erscheinung getreten, kann eine polizeiliche Registrierung erfolgen. Unter Umständen wird auch das Jugendamt über den Sachverhalt informiert.

Der Bereich des Medien- und Presserechts wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Norman Buse und Herrn Rechtsanwalt David Herz, welche beide Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht sind.

Unsere Kanzlei steht sowohl Eltern als auch Kindern im Zusammenhang mit Cybermobbing bundesweit jederzeit gern zur Verfügung.

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