Erfolg für Claudia Pechstein gegen die Axel Springer SE wegen BZ-Beitrag
Unsere Mandantin Frau Pechstein ist mehrfache Olympiasiegerin im Eisschnelllauf und dadurch der breiten Öffentlichkeit bekannt.
Sie musste feststellen, dass in der Online-Ausgabe der BZ in der Überschrift eines Beitrags vom 25.03.2022 wie folgt über sie berichtet wurde:
„Wegen eines Graffitis. 10.000 Euro! Pechsteins setzen Kopfgeld auf Union-Ultras aus“.
Zur Bebilderung dieser Schlagzeile wurde zudem ein gemeinsames Foto unserer Mandantin mit ihrem Lebensgefährten veröffentlicht.
Die Behauptung, dass Frau Pechstein ein Kopfgeld auf die Union-Ultras bzw. die Graffiti-Sprayer ausgesetzt hatte, war jedoch unwahr, so dass wir für unsere Mandantin abmahnten und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung forderten. Denn es ist stets unzulässig, unwahre Tatsachen aufzustellen und/oder zu verbreiten, die ehrenrührig sind. Solche falschen Tatsachenbehauptungen fallen von vornherein nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Unrichtige Tatsachenbehauptungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein schützenswertes Gut (BVerfG NWJ-RR 2006, 1130, 1131; BGH NJW 2014, 2029, 2032).
Weiter forderten wir für unsere Mandantin den Abdruck einer Gegendarstellung, mittels derer sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht richtigstellen konnte.
Im Ergebnis gestand Axel Springer den Fehler in der Berichterstattung ein und gab eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Außerdem veröffentlichte der Verlag unter www.bz-berlin.de die von unserer Mandantin geforderte Gegendarstellung.
Das Verfahren wurde in unserer Kanzlei von Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M. (IP & Medienrecht), geführt.
Wenn auch Sie Opfer einer unzulässigen Medienberichterstattung geworden sind, melden Sie sich gern bei unseren Fachanwälten. Weitere Informationen zu unseren Tätigkeiten im Medien- und Presserecht finden Sie hier.