Anastasiya Avilova
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Erfolgreiches Vorgehen gegen Berichterstattung auf Bild.de, Merkur.de und weiterer Nachrichtenportale

31.05.2024 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Rechtsgebiet: Medien- und Presserecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse, LL.M.

Mehrere Verlage haben vor kurzem unter Nennung des Vornamens und Veröffentlichung des Bildnisses identifizierend über ein gegen unsere Mandantin gerichtetes Strafverfahren vor einem Amtsgericht berichtet.

Gegenstand des Strafverfahrens war ein Delikt auf unterster Kriminalitätsstufe, woran grundsätzlich kein überwiegendes Informationsinteresse besteht.

Da unsere Mandantin in der Vergangenheit jedoch als Influencerin tätig war, nahm dies u.a. die Axel Springer Deutschland GmbH (= verantwortlich für Bild.de) zum Anlass, identifizierend über den Strafprozess zu berichten. Anschließend wurde die Berichterstattung auch von diversen anderen Medien aufgegriffen, etwa von Ippen Digital GmbH & Co. KG (= mitverantwortlich für Merkur.de, bw24.de, kreiszeitung.de, ovb-online.de, etc.).

Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Da die Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin verletzte, mahnten wir unter kurzer Fristsetzung u.a. die Axel Springer Deutschland GmbH sowie Ippen Digital GmbH & Co. KG ab und forderten hierbei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Rechtswidrige identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren

Die Abmahnschreiben haben wir damit begründet, dass es sich um eine unzulässige identifizierende Berichterstattung über ein gegen unsere Mandantin geführtes Strafverfahren handelte.

Die Rechtswidrigkeit einer identifizierenden Berichterstattung ist stets im Einzelfall und unter Würdigung aller Umstände im Wege einer Güter- und Interessenabwägung festzustellen. Es stehen sich die Presse- und Meinungsfreiheit als Schutzgut aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie das Informationsinteresse der Allgemeinheit auf der einen Seite und das Anonymitätsinteresse der Betroffenen als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sowie des Konventionsrechts auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK auf der anderen Seite gegenüber.

Grundsätzlich ist der Presse bei einer die Identifizierung eines Beschuldigten enthaltenden oder ermöglichenden Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat besondere Zurückhaltung auferlegt (vgl. etwa LG Köln Urt. v. 29.2.2012 – 28 O 840/11, BeckRS 2012, 18584).

Die identifizierende Erwähnung eines Angeklagten oder Beschuldigten setzt voraus, dass unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.

Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren (vgl. etwa BGH, NJW 1994, 1950, 1952). In Fällen der Kleinkriminalität hat der Angeklagte grundsätzlich ungenannt zu bleiben (vgl. Wenzel, Das Recht zur Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rz. 191; OLG Nürnberg, 3 U 2008/95, NWW, 1996, 530). Bei kritischen Meldungen über Ereignisse, an deren Bekanntwerden die Öffentlichkeit ein Interesse haben könnte, ist die Namensnennung zudem nur bei Personen gerechtfertigt, die derart im öffentlichen Leben stehen, dass die Information nur und gerade im Zusammenhang mit dem Namen des Beschuldigten ihren Informationswert erhält (vgl. Wenzel, Das Recht zur Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rz. 192; OLG Stuttgart, 1 Ss 278/78, AfP 1972, 332). Der Bildnisverbreitung werden häufig berechtigte Interessen des Abgebildeten i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehen, da die Verbreitung eines Angeklagten im Bild eine besonders nachhaltige Prangerwirkung hat, so dass die Bildnisverbreitung regelmäßig nur in Fällen der Schwerkriminalität als zulässig angesehen werden kann (vgl. Wenzel, Das Recht zur Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rz. 193 m.w.N.).

Im Ergebnis folgte weder aus der vorgeworfenen Straftat noch aus der Person unserer Mandantin ein ihre Rechte überwiegendes Informationsinteresse, so dass die gerügte identifizierende Berichterstattung nach unserer Auffassung rechtswidrig war.

Löschung der Beiträge und Abgabe von Unterlassungserklärungen

Nach Übermittlung der Abmahnschreiben kamen die beiden Verlage unserer Aufforderung binnen weniger Tage nach, löschten folglich die Artikel und übermittelten entsprechende Unterlassungserklärungen.

Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht

RA Norman Buse

Norman Buse, LL.M.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

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RA David Herz

David Herz

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

Email: [email protected]

RA Marc Faßbender

Marc Faßbender

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: [email protected]

RA Keno Leffmann

Keno Leffmann, M.A.

Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

Email: [email protected]

RA Michael Voltz

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München

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Christopher Bünger

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

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