Filesharing: Einmalige Ermittlung einer IP-Adresse kein Nachweis
Das AG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 30.07.2015 (Az. 57 C 9677/14) entschieden, dass die einmalige Ermittlung einer IP-Adresse im Rahmen einer Filesharing-Abmahnung nicht ausreichend ist, um den tatsächlichen Nachweis einer Urheberrechtsverletzung durch den Abgemahnten zu erbringen.
Sachverhalt:
Der Beklagte wurde vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Zahlung von 955,60 EUR außergerichtlicher Abmahnkosten sowie Schadensersatz verklagt. Ausgangspunkt war eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung durch die Benutzung einer Filesharing-Software. Konkret wurde dem Beklagten vorgeworfen, das Filmwerk “Smash Cut”, an dem die Klägerin die Verwertungsrechte hatte, ohne Zustimmung mittels Filesharing angeboten zu haben. Gestützt wurde die Klage darauf, dass ein Dienstleister zur Ermittlung von IP-Adressen die IP-Adresse des Beklagten einmalig ermittelt hatte.
Entscheidung:
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die beweisbelastete Klägerin die Verletzungshandlung durch den Beklagten nicht nachweisen konnte.
Die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz und Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten setzen voraus, dass nachgewiesen wurde, dass die Rechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten begangen wurde.
Als einziges Beweismittel bot die Klägerin im vorliegenden Fall ein Gutachten an, welches eine einmalige Feststellung der IP-Adresse des Beklagten aufwies.
Dies ist laut Urteil des AG Düsseldorf jedoch nicht ausreichend. So heißt es wörtlich: „In den Fällen, in denen nur eine einmalige Verletzungshandlung festgestellt worden ist, streitet für die Nutzungsberechtigte keine Vermutung, dass die Ermittlung zuverlässig und ohne Fehler vorgenommen worden ist, wie dies bei einer Mehrfachermittlung der Fall ist.“
Daraus folgt, dass – jedenfalls für dieses Gericht – eine einmalige Ermittlung einer IP-Adresse nicht ausreichend ist und dies nicht zur Verurteilung wegen Filesharing ausreicht.
Fazit:
Das AG Düsseldorf hat zu Gunsten der Abgemahnten entschieden, dass die einmalige Ermittlung einer IP-Adresse keinen Nachweis für eine behauptete Urheberrechtsverletzung im Rahmen des Filesharings erbringt. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch andere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen.
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