Symbolbild Illegaler Download (Foto: © momius – stock.adobe.com)

Filesharing: OLG Frankfurt a.M. bestätigt niedrige Schadenshöhe

11.05.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 16.12.2014 (Az: 11 U 27/14) folgendes entschieden:

Sachverhalt: Tonträgerherstellerin nimmt Beklagten wegen Einstellens eines Charthits in eine Internettauschbörse (Filesharing) auf Nutzungsentschädigung in Anspruch

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung der von ihr geltend gemachten Rechte als Tonträgerherstellerin wegen einer Beteiligung des Beklagten an einer Internet-Tauschbörse in Anspruch.

Der Beklagte hatte einen in den aktuellen Charts befindlichen Hit durch Filesharing über einen Zeitraum von über vier Monaten für eine unübersehbare Anzahl von Nutzern zugänglich gemacht.

Nachdem die Parteien erstinstanzlich einen Unterlassungsantrag nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Beklagten für erledigt erklärt hatten, machte die Klägerin zuletzt einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den Beklagten in Höhe von 1.500 Euro geltend. Das Landgericht Frankfurt a.M. sprach der Klägerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 150 Euro, sowie die Abmahnkosten zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Mit der eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter.

Entscheidung: OLG Frankfurt a.M. spricht der Klägerin 200 Euro Nutzungsentschädigung zu

Das OLG Frankfurt a.M. hat der Berufung nur zum Teil stattgegeben. Zwar steht der Klägerin als Tonträgerherstellerin ein Schadenersatzanspruch aus Nutzungsentschädigung zu. Dieser beläuft sich jedoch nicht auf 1.500 Euro, sondern auf 200 Euro.

Grundlage dafür ist zunächst die von der Klägerin gewählte Methode der Lizenzanalogie zur Schadensberechnung. Darunter versteht man den fingierten Abschluss eines Lizenzvertrags zu üblicherweise angemessenen Bedingungen. Das sind solche, die die Vertragspartner vernünftigerweise vereinbart hätten. Zu berücksichtigen sind dabei Dauer, Art, Ort und Umfang der Verletzungshandlung, wie auch der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts.

Das Gericht sah jedoch die von der Klägerin vorgeschlagenen Vergleichstarife aus dem Bereich der Synchronisationsvergaben bzw. der Werbemusik zur Schadensbemessung als unvergleichbar an. Dies begründete es damit, dass diesen der Einsatz von kommerzieller Musik in einem öffentlichkeitswirksamen Kontext mit erheblichen Gewinnaussichten zugrunde liege und es nicht angemessen sei, den hiesigen Nutzer eines Filesharing-Netzwerks mit kommerziellen Anbietern auf eine Stufe zu stellen.

Vielmehr fänden sich in der Rechtsprechung bereits Ansätze zur Berechnung eines Schadens beim Einstellen urheberrechtlich geschützter Musiktitel in Peer-to-Peer-Netzwerke zum kostenlosen Download.

Teilweise werden als Anhaltspunkt die verschiedenen Tarife der Verwertungsgesellschaften (GEMA) herangezogen. Nach Ansicht des OLG Köln (Urt. v. 14.3.2014, I-6 U 109/13; Urt. v. 23. März 2012 – I-6 U 67/11, 6 U 67/11; Beschl. v. 8.5.2013 – 6 W 256/12) soll unter Berücksichtigung des Tarifs VR-OD 5 ein Betrag von 0,50 Euro je Dateizugriff zugrunde gelegt werden und von mindestens 400 illegalen Zugriffen ausgegangen werden.

Das Hanseatische OLG (Urt. v. 7.11.2013 – 5 U 222/10) stützte sich hingegen nicht auf Tarife der GEMA, kommt im Ergebnis aber auch dazu, dass pro Musikstück der Schaden auf 200 Euro zu schätzen sei.

Das OLG nimmt jedenfalls an, dass ein Schaden von 200 Euro pro illegal im Internet durch Filesharing angebotenem Musikstück angemessen ist, da im Ergebnis eine pure Schätzung durch das Gerichts ohne Anhaltspunkte wie GEMA-Tarife und übliche legale Downloadmöglichkeiten in der Luft hängen würde und nach der Rechtsprechung des BGH dann nicht vorgenommen werden dürfte.

Fazit: OLG Frankfurt a.M. verfolgt eigene Rechtsprechung konsequent fort und schließt sich bzgl. der Schadenshöhe dem OLG Köln und dem Hanseatischen OLG an

Das OLG Frankfurt a.M. verfolgt seine Rechtsprechung konsequent weiter (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.07.2014 – 11 U 115/13). Es schließt sich – trotz unterschiedlicher Begründung – der Rechtsprechung des OLG Köln und des Hanseatischen OLG im Ergebnis in Bezug auf die Schadensschätzung pro Musikstück beim Anbieten durch Filesharing an.


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