Gesellschaftsrecht: Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung für unlautere Wettbewerbshandlungen
Klage auf Haftung des Geschäftsführers erfolglos (BGH vom 18.06.2014, Az: I ZR 242/12)
Sachverhalt: Handelsvertreter fordern Verbraucher zur Kündigung ihrer Gaslieferungsverträge auf
Die Klägerin beliefert als Gasversorgungsunternehmen Verbraucher mit Erdgas. Der Beklagte ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, die im Auftrag eines Wettbewerbers der Klägerin Gaslieferungsverträge abschloss bzw. hierzu selbstständige Handelsvertreter beauftragte.
Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte Verbraucher mit unzutreffenden und irreführenden Angaben zur Kündigung der bestehenden Gaslieferungsverträge aufgefordert hat. Gleichzeitig sollten die Verbraucher neue Gaslieferungsverträge mit dem Wettbewerber der Klägerin abschließen. Nach Ansicht der Klägerin haftet der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH persönlich, da er von den Wettbewerbsverstößen Kenntnis gehabt hat und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert hat, dass er die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften sichergestellt hat.
Die vor dem Landgericht Berlin eingereichte Klage war erfolgreich. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte Berufung vor dem Kammergericht Berlin ebenso. Nun hat der Beklagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Revision eingelegt.
Entscheidung: Geschäftsführer haften unter bestimmten Voraussetzungen persönlich
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich haftet, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße hätte verhindern müssen. Für letzteres sind die allgemeinen Grundsätze des Deliktsrechts bezüglich einer Garantenstellung maßgeblich.
Gleichzeitig stellte der BGH klar, dass allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten begründet, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.
Nach Ansicht des Gerichts kann die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen nicht als haftungsbegründender Umstand herangezogen werden. Es sei erforderlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, dass unzweifelhaft dem Geschäftsführer anzulasten ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Firmierung oder ein Werbeauftritt in rechtsverletzender Weise benutzt wird über den üblicher auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Auch wurde eine Haftung des Geschäftsführers angenommen, als ein Geschäftsführer in einer Presseerklärung eines Unternehmens selbst zu Wort kam und als ein allgemeiner Internetauftritt eines Unternehmens wettbewerbswidrig gestaltet war.
Letztlich machte das Gericht in seiner Entscheidung jedoch deutlich, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft aber dann persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht haftet, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst „ins Werk“ gesetzt hat.
Da diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt waren, hat das Gericht die Entscheidung der Berufungsinstanz aufrechterhalten.
Fazit: Auch Geschäftsführer können für Wettbewerbsverstöße persönlich haften
Die Entscheidung des BGH zeigt, dass die Geschäftsführerhaftung an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Zwar müssen diese Voraussetzungen erst erfüllt werden, ist dies aber der Fall, haftet der Geschäftsführer unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
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