Anwalt für Designrecht
Unsere Anwälte in Berlin, Hamburg und München beraten und vertreten Sie bundesweit im Design- und Geschmacksmusterrecht.
Schnell zum Inhalt:
Expertise im Design- und Geschmacksmusterrecht
Das nationale Design- und europäische Geschmacksmusterrecht stellt neben dem verwandten Markenrecht einen besonderen Tätigkeitsschwerpunkt unserer bundesweit tätigen Kanzlei dar.
Unter der Dezernatsleitung von RA Norman Buse, LL.M. (Medienrecht & IP), Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unterstützen wir Sie mit umfangreicher Expertise dank langjähriger praktischer Erfahrung bei der Durchsetzung von ästhetischen Schutzrechten.
Dabei reichen unsere Leistungen von der Designanmeldung, der Erstellung von Lizenzverträgen bis hin zur außergerichtlichen und gerichtlichen bzw. behördlichen Vertretung in jedem Verfahrensstadium.
In designrechtlichen Verfahren setzen wir uns mit individuell entwickelten Strategien insbesondere für von Designrechtsverletzungen Betroffene ein. Dabei vertreten wir einerseits Inhaber von deutschen Designs und europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmustern sowie internationalen Designs. Zu unserer Mandantschaft zählen andererseits auch diejenigen Personen und Unternehmen, denen Designrechtsverletzungen zur Last gelegt werden. Denn auch unberechtigt geltend gemachte Designrechtsverletzungen müssen besonders mit Blick auf einen fairen Wettbewerb mit aller Kraft zurückgewiesen werden.
Unser Anspruch ist es zudem, bei der Eintragung von neuen Designs den bestmöglichen Designschutz für unsere Mandanten zu erreichen und etwaige Designrechtsverletzungen bereits im Anmeldestadium zu vermeiden. Denn in Zeiten von globalisiertem Wettbewerb und entsprechend gestiegenem Konkurrenzdruck gewinnt der Designschutz immer mehr an Bedeutung.
Unsere anwaltlichen Leistungen im Designrecht
- Anmeldung eines Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
- Anmeldung eines europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
- Durchsetzung von Ansprüchen in Zusammenhang mit Designs und Gebrauchsmustern in außergerichtlichen Abmahnverfahren und gerichtlichen Klageverfahren bzw. einstweiligen Verfügungsverfahren
- Vertretung in Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
Welche ästhetischen Schutzrechte gibt es?
Sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene gibt es ästhetische Schutzrechte. Mit deren Hilfe sollen ästhetische Gestaltungen gegen Nachahmung geschützt werden.
In Deutschland gibt es das so genannte Design, was bis 2013 noch als Geschmacksmuster bezeichnet wurde und begrifflich auf das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen“ aus dem 19. Jh. Zurückgeht.
Die Änderung der Begrifflichkeiten wurde vornehmlich von dem Gedanken getragen, dass auch juristische Laien sich etwas darunter vorstellen können sollen. Schließlich ist allgemein bekannt, was man ungefähr unter einem Design zu verstehen hat. Der Begriff des Geschmacksmusters hingegen wirft eher Fragen auf und könnte missverstanden werden.
Auf europäischer Ebene gibt es das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (engl. „European Community Design“). Auch international gibt es Schutzmöglichkeiten. Designs bzw. Geschmacksmuster entfalten ihre rechtliche Wirkung nur in dem jeweiligen Land, für das Schutz beansprucht wird. Designs bzw. Geschmacksmuster schützen die Erscheinungsform Ihrer Produkte. Reine Ideen, Gestaltungsprinzipien oder Konzepte können hingegen nicht geschützt werden.
Zwischen dem Design in Deutschland und dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf EU-Ebene gibt es zahlreiche Übereinstimmungen. Der größte Unterschied zwischen den beiden Schutzrechten ist das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das es nur auf EU-Ebene und nicht auf nationaler Ebene gibt.
Was ist überhaupt ein Design im deutschen Recht?
Ein Design ist nach der gesetzlichen Definition des § 1 DesignG die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, der Konturen, der Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, beispielweise Möbel, Bekleidung, Haushaltsgegenstände, Verpackungen, grafische Symbole oder Ziergegenstände. Auch für typografische Schriftzeichen kann ein Design angemeldet werden.
Ein Design schützt demnach nicht ein bestimmtes Erzeugnis, sondern eine bestimmte Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Durch ein eingetragenes Design hat sein Inhaber ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Erscheinungsform des Erzeugnisses.
Ein Design ist nicht möglich bezüglich Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind oder die zwangläufig in ihrer genauen Form und genauen Abmessung nachgebildet werden müssen, um das Erzeugnis mit einem anderen Erzeugnis zu verbinden.
Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das Eigenart hat und neu ist.
1. Eigenart
Eigenart eines Designs liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck, den das Design beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart wurde. Es bedarf allerdings keines besonderen Gestaltungsniveaus in qualitativer Hinsicht bei einem Design.
Unter Offenbarung ist Bekanntmachung, Ausstellung, Angebot, Verwendung, Veröffentlichung oder anderweitige Vermarktung des Designs zu verstehen.
Bezüglich der Eigenart ist der Abstand vom so genannten vorbekannten Formenschatz zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der sich unterscheidende Gesamteindruck. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Gestaltungsfreiheit an. Je größer diese ist, desto mehr muss sich ein Design von anderen Designs unterscheiden.
2. Neuheit
Der Begriff der Neuheit meint, dass vor dem Anmeldetag kein identisches Design oder ein nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design offenbart wurde. Verglichen wird das angemeldete Design mit den nächstliegenden vorbekannten Designs.
Bei der Beurteilung von Neuheit und Eigenart des Designs bleiben eigene Offenbarungen des Designers innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag unberücksichtigt (so genannte Neuheitsschonfrist). Dies soll dem Designer die Möglichkeit geben, den Markterfolg einschätzen zu können.
Auf europäischer Ebene heißt das entsprechende Schutzrecht Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ist aber inhaltlich dasselbe wie das deutsche Design.
Wann entsteht der Schutz eines eingetragenen Designs?
Das deutsche Designrecht ist ein reines Formalrecht. Daher ist eine Anmeldung des Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erforderlich.
Zu beachten ist, dass das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung eines Designs weder die Eigenart noch die Neuheit prüft. Im Rahmen des Anmeldeverfahrens prüft das DPMA nur formale Aspekte. Ebenso wenig prüft das Amt etwaige entgegenstehende Rechte Dritter. Diese Aspekte werden erst in einem eventuellen Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder in einem Verletzungsverfahren vor Gericht geprüft. Ein Dritter kann beim DPMA einen Nichtigkeitsantrag stellen, wenn das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat. Ist das Design nichtig, wird es aus dem Designregister gelöscht.
Designschutz entsteht erst mit der Eintragung in das Designregister und nicht bereits mit der Anmeldung des Designs. Die Schutzdauer umfasst zunächst fünf Jahre, kann aber danach um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag.
Da das Markenamt die Schutzvoraussetzungen Eigenart und Neuheit im Rahmen der Eintragung nicht prüft, entsteht – trotz Eintragung – kein Schutzrecht, wenn die Schutzvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorlagen.
Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen können Inhaber eines Designs sein.
Welche Rechte gewährt ein eingetragenes Design?
Das Design gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Niemand darf also ohne Ihre Zustimmung Ihr eingetragenes Design benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein, § 38 DesignG. Dabei spielt es für Ihre Rechte keine Rolle, ob der Rechtsverletzer Ihr Design kennt.
Welche Ansprüche habe ich, wenn mein Design verletzt wurde?
Wer rechtsverletzend ein Design benutzt, kann von dem Rechteinhaber zunächst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Sie haben also einen Unterlassungsanspruch. Handelt der Verletzer fahrlässig oder vorsätzlich, bestehen daneben Ansprüche auf Auskunft und auf Schadensersatz. Darüber hinaus kann der Rechteinhaber verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.
Muss ich als Inhaber eines Designs seine Schutzvoraussetzungen im Verletzungsfall beweisen?
Das Gesetz stellt eine Vermutung auf, dass die an die Rechtsgültigkeit des Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, § 39 DesignG. Das bedeutet, dass in einem Verletzungsfall der Verletzer darlegen und beweisen muss, dass die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Inhaber muss die Voraussetzungen nicht beweisen.
Was ist überhaupt ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der EU?
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist – ebenso wie das Design in Deutschland – nach der gesetzlichen Definition die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, der Konturen, der Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt, Art. 3 GGV.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat dieselbe Wirkung in der gesamten EU. Es ist also die EU-weite Variante des Designs in Deutschland.
Wie entsteht ein Schutz als Geschmacksmuster auf EU-Ebene?
Auf europäischer Ebene gibt es das eingetragene Geschmacksmuster und das nicht eingetragene Geschmacksmuster.
Von Vorteil ist, dass für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur ein einziges Eintragungsverfahren erforderlich ist. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und eingetragen.
Für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist keine Anmeldung notwendig. Es reicht vielmehr die bloße Offenbarung, also die erstmalige Veröffentlichung auf dem Gebiet der Europäischen Union.
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster muss neu sein und Eigenart aufweisen.
1. Neuheit
Inhaltlich ist der Begriff der Neuheit auf nationaler und europäischer Ebene weitgehend gleich zu verstehen.
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern als neu, wenn vor dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters kein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Der Begriff der Neuheit ist nicht erfüllt, wenn ein identischer oder nahezu identischer Gegenstand zum vorbekannten Formenschatz gehört, der sämtliche ästhetischen Merkmale des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits in sich vereint und offenbart.
2. Eigenart
Inhaltlich ist der Begriff der Eigenart auf nationaler und europäischer Ebene weitgehend gleich zu verstehen.
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster muss neu sein, Eigenart aufweisen und es muss offenbart worden sein.
1. Neuheit
Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Dabei gelten Geschmacksmuster als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
Ein Geschmacksmuster gilt als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die in der EU tätigen Fachkreise des relevanten Wirtschaftsbereichs im normalen Geschäftsverkehr Kenntnis nehmen konnten, wobei die Möglichkeit der Kenntnisnahme bereits genügt. Es genügt beispielsweise eine Offenbarung auf einer Messe, die Aufnahme in Produktkataloge oder in Zeitungen/Zeitschriften, die Veröffentlichung durch eine Werbekampagne in den Medien oder die Veröffentlichung auf einer Webseite. Durch die Offenbarung entsteht das Recht an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
2. Eigenart
Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der erstmaligen Veröffentlichung zugänglich gemacht worden ist.
Dabei ist der informierte Benutzer weder ein Durchschnittsverbraucher ohne spezielle Kenntnisse noch ein Fachmann. Er kennt vielmehr verschiedene Geschmacksmuster auf dem betroffenen Wirtschaftsbereich.
Welche Schutzwirkung hat ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster?
Hier muss zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterschieden werden.
Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt dem Inhaber ein ausschließliches Recht für bis zu 25 Jahre. Das heißt, ausschließlich dem Inhaber sind bestimmte Handlungen vorbehalten, wie etwa das Herstellen oder das Anbieten, die Einfuhr, die Ausfuhr und das Inverkehrbringen. Es handelt sich um dieselbe Ausschließlichkeit wie beim deutschen Design. Basierend auf dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann der Vertrieb eines jeden im Gesamteindruck identischen Erzeugnisses untersagt werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Hersteller oder Händler des Plagiats das eingetragene Geschmacksmuster kannte. Nicht erfasst von der Ausschließlichkeit sind private Handlungen.
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt hingegen nur vor bewussten Nachahmungen, d. h. der Plagiator muss das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gekannt haben. Dies muss der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ggf. beweisen.
Die Nachahmung ist nur Voraussetzung beim nicht eingetragenen Geschmacksmuster. Abgesehen davon muss der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in einem Verletzungsverfahren noch eine ganze Reihe weiterer Aspekte darlegen und ggf. beweisen, z. B. den Zeitpunkt der Offenbarung und die eigene Inhaberschaft.
Außerdem beträgt die Schutzdauer nur drei Jahre, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der EU erstmals zugänglich gemacht wurde. Die kurze Schutzdauer ist ein großer Nachteil des nicht eingetragenen Rechts. Dieses Recht ist also nur ein schwaches Recht. Vorzuziehen ist daher in jedem Fall ein eingetragenes Schutzrecht. Praktische Bedeutung hat das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur bei kurzlebigen Designs oder wenn der Designer, aus welchen Gründen auch immer, kein Geschmacksmuster zur Eintragung angemeldet hat.
Welche Ansprüche habe ich, wenn mein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt wurde?
Wer rechtsverletzend ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, kann von dem Rechteinhaber zunächst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Es besteht also ein Unterlassungsanspruch.
Schadensersatz, Auskunft und ein Vernichtungsanspruch bezüglich rechtsverletzender Waren sind auf europäischer Ebene nicht geregelt. Es muss daher bezüglich dieser Rechte auf das nationale Recht zurückgegriffen werden.
Internationales Design
Für einen weltweiten Designschutz kann das Design bei einer anderen Organisation angemeldet werden. Dabei handelt es sich um die World Intellectual Property Organization, kurz WIPO, mit Hauptsitz in Genf.
Dort eingetragene Designs sind allerdings nicht automatisch weltweit geschützt, sondern nur in den Mitgliedstaaten des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) von 1925. Diese sind die EU (2007), Japan (2015), die USA (2016), Südkorea (2018), Kanada (2019) sowie die Schweiz, die Türkei und Russland. Das Haager Abkommen regelt ein System für die internationale Eintragung gewerblicher Muster. Es wird vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Sitz in Genf, Schweiz, verwaltet. Dieses System gibt dem Inhaber eines Musters die Möglichkeit, ein Muster auf dem Gebiet aller Vertragsparteien dadurch schützen zu lassen, dass er eine Anmeldung bei der WIPO einreicht.
Für welchen Grad des Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzes man sich letztlich entscheidet, hängt ganz von der Kosten-Nutzen-Frage ab, zu deren Beurteilung unser Anwaltsteam ebenfalls Beratung anbietet.
Wie läuft eine Designanmeldung beim DPMA, EUIPO oder bei der WIPO ab und was muss ich beachten?
Anmeldung eines Designs beim DPMA
Für die Designanmeldung ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Hauptsitz in München zuständig.
Dabei sind grundsätzlich drei Möglichkeiten der Designanmeldung gegeben: die Onlineanmeldung, die Anmeldung in Papierform sowie die elektronische Anmeldung mit Signatur.
Generell sind in der Designanmeldung Informationen zum Anmelder und ggf. zu dessen Vertreter sowie eine Erzeugnisangabe mitzuteilen. Erzeugnisangabe bedeutet, dass die Erzeugnisse genannt werden, bei denen das Design verwendet werden soll. Das DPMA stellt auf seiner Webseite eine Suchmaschine bereit, mit der nach den zulässigen Warenbegriffen gesucht werden kann. Pro Design können bis zu fünf Warenbegriffe angegeben werden. Außerdem muss der Anmeldung eine Wiedergabe des Designs beigefügt werden.
Das DPMA prüft lediglich die Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Designanmeldung. Es prüft nicht, ob das Design neu ist und Eigenart aufweist.
Die Anmeldung eines Designs muss eine geeignete Wiedergabe des Designs sowie eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
Die Wiedergabe des Designs ist sehr bedeutsam für den Schutzumfang. Denn der Schutz wird ausschließlich für diejenigen Erscheinungsmerkmale begründet, die in der Anmeldung des Designs sichtbar wiedergegeben sind. Was nicht sichtbar ist, ist nicht geschützt. Wenn also wesentliche Merkmale in der Wiedergabe nicht zu sehen sind, kann dies die Nichtigkeit des Designs oder einen verringerten Schutzumfang zur Folge haben.
Das DPMA akzeptiert bis zu 10 Darstellungen pro Design. Das Design kann beispielsweise aus verschiedenen Blickwinkeln fotografiert werden. Wichtig ist auch, dass zwischen mehreren Abbildungen einer Wiedergabe keine Widersprüche zu finden sind. Denn sonst nehmen die sich widersprechenden Elemente nicht am Schutz des Designs teil. Ein Design kann dadurch praktisch wertlos werden.
Es ist nicht möglich, unterschiedliche Gestaltungsvarianten, etwa eine abweichende Form oder andere Farbe, in ein und derselben Wiedergabe darzustellen. Es bedarf daher für jede abweichende Produktgestaltung einer gesonderten Anmeldung.
Als Abbildungen sind Zeichnungen und Fotografien geeignet, aus denen die charakteristischen Merkmale deutlich hervortreten müssen. Gegenstände, die nicht zum Design gehören, dürfen nicht abgebildet werden. Ein klassischer Fehler bei Anmeldungen ist, wenn Abbildungen unscharf sind.
Oftmals empfehlen sich Zeichnungen, weil bei ihnen die charakteristischen Merkmale besser herausgearbeitet werden können. Fotos sind hingegen vorteilhaft, wenn es um Flächen und Wölbungen geht. Bei der Einreichung von Fotos sollten diese nicht über- oder unterbelichtet sein. Auch Spiegelungen und Schattenwürfe sind zu vermeiden. Wenn die Farbgebung irrelevant ist und es auf die Formgebung ankommt, sollten Abbildungen in schwarz-weiß erfolgen.
Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim EUIPO
Für die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) zuständig. Im Gegensatz zu einem Design vermittelt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Schutz innerhalb der gesamten Europäischen Union.
Die Registrierung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfolgt online über die Website des EUIPO unter https://euipo.europa.eu. Dabei ist zunächst die Sprache der Anmeldung auszuwählen. Ferner ist der Anmeldung eine zweite Sprache hinzuzufügen. Anschließend wird der Anmelder durch den Anmeldevorgang geführt. Auch im Rahmen der Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung sind Angaben zum Anmelder und ggf. zum Vertreter sowie zu den Erzeugnissen zu machen und Ansichten einzureichen. Auch bei einem Geschmacksmuster müssen alle Ansichten dasselbe Geschmacksmuster wiedergeben. Für jede Produktvariante bedarf es eines gesonderten Geschmacksmusters.
Ferner sind nach der erfolgten Online-Registrierung die Gebühren für die Anmeldung des Geschmacksmusters einzuzahlen. Wenn man ein schnelles Anmeldeverfahren wünscht, sollte das Fast-Track-Verfahren eingehalten werden. Durch dieses beschleunigte Verfahren wird die Anmeldung rascher geprüft. Erforderlich dafür ist insbesondere, dass die Anmeldegebühren umgehend nach erfolgter Anmeldung gezahlt werden.
Das EUIPO prüft ebenso wie das DPMA lediglich die Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Geschmacksmusteranmeldung. Es prüft nicht, ob das Geschmacksmuster neu ist und Eigenart aufweist.
Anmeldung eines Designs bei der WIPO
Anmeldungen für internationale Eintragungen müssen direkt bei der WIPO eingereicht werden. Anders als bei der internationalen Anmeldung von Marken ist es nicht erforderlich, dass der Anmelder bereits über ein nationales Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verfügt.
Was kostet eine Designanmeldung, eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung bzw. eine internationale Anmeldung?
Die Kosten einer Design-, einer Geschmacksmuster- bzw. einer internationalen Anmeldung lassen sich in Amtsgebühren und in Anwaltskosten unterteilen.
1. Anmeldegebühren Design (DPMA)
Für die Anmeldung eines Designs beim DPMA fallen bei elektronischer Anmeldung derzeit Amtsgebühren in Höhe von mindestens 60,00 € an. Die konkrete Höhe der Gebühren richtet sich nach der Zahl der angemeldeten Designs und dem Umstand, ob die Bekanntmachung des Designs aufgeschoben wird oder nicht.
Das DPMA hält auf seiner Webseite Beispiele bereit, welche Gebühren sich in den jeweiligen Beispielen ergeben. Es ist erforderlich, dass die mit der Einreichung des Antrages fällige Anmeldegebühr eingezahlt wird, wofür drei Monate Zeit ab dem Anmeldetag gegeben wird. Die Nichtzahlung führt dazu, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.
2. Anmeldegebühren Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO)
Für die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim EUIPO fallen derzeit Amtsgebühren in Höhe von mindestens 350,00 € an. Die konkrete Höhe der Gebühren richtet sich nach der Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster und dem Umstand, ob die Bekanntmachung des Geschmacksmusters aufgeschoben wird oder nicht.
Wird die Bekanntmachung nicht aufgeschoben, entstehen eine Eintragungsgebühr und eine Bekanntmachungsgebühr. Die Eintragungsgebühr und die Bekanntmachungsgebühr müssen zusammen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags entrichtet werden. Für eine konkrete Berechnung der Gebühren stellt das EUIPO auf der Webseite einen Gebührenrechner bereit.
3. Anmeldegebühren für eine internationale Anmeldung (WIPO)
Bei einer internationalen Anmeldung ist eine Grund- und eine Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. Zusätzlich fällt eine Gebühr für jede in der internationalen Eintragung benannte Vertragspartei an. Diese Gebühr hängt von der jeweiligen Vertragspartei ab. Die WIPO stellt auf ihrer Webseite einen Gebührenrechner bereit.
4. Anwaltskosten
Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich danach, was für eine Anmeldung unsere Kanzlei für Sie vornehmen darf.
Wir können Ihnen Pauschalhonorare anbieten, die sich nach dem zu erwartenden Aufwand kalkulieren. In jedem Fall teilen wir Ihnen vor Mandatserteilung transparent mit, welche Kosten für Ihre Anmeldung entstehen werden.
Wozu dient eine Designrecherche?
Vor Anmeldung eines Designs sollten Sie sich über den vorbekannten Formenschatz informieren, indem Sie nach bereits eingetragenen Designs recherchieren. Diese Recherche dient dazu, herauszufinden, ob die Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart erfüllt sind und ob Ihr neues Design womöglich ältere Designrechte verletzt. Denn das DPMA prüft im Rahmen des Anmeldeverfahrens weder die Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart noch eine mögliche Kollision mit älteren Rechten. Gerade wegen möglicher Kollisionen mit älteren Rechten ist eine Recherche besonders wichtig.
Neben der Recherche nach eingetragenen Designs ist auch eine ergänzende Recherche im Internet, in der Fachliteratur, auf Messen u. ä. wichtig, da es auf EU-Ebene auch nicht eingetragene Geschmacksmuster gibt. Nicht eingetragene Geschmacksmuster sind der Natur der Sache nach eben nicht in den Design- bzw. Geschmacksmusterregistern zu finden.
Wann sollte ich ein Design anmelden?
Am besten melden Sie es an, sobald Sie es fertiggestellt und nachdem Sie eine Designrecherche durchgeführt haben. Denn der Zeitrang ist wichtig für die Aspekte Neuheit und Eigenart.
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin, Hamburg und München berät Sie bundesweit in allen Fragen des Design- und Geschmacksmusterrechts.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.