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Anwalt für Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsverstoß | Unlauterer Wettbewerb | UWG

Sie suchen einen spezialisierten Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Berlin, Hamburg oder München? Wir unterstützen Sie in Ihrem wettbewerbsrechtlichen Anliegen – egal, ob Wettbewerber, Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer!

Unter der Dezernatsleitung von Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M. (IP), Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, steht Ihnen von unseren Kanzleistandorten in Berlin, Hamburg und München aus ein breit aufgestelltes Team aus Rechtsanwälten zur Verfügung. Wir unterstützen jeden Unternehmer, vom Startup, über den Einzelunternehmer bis hin zu international agierenden Unternehmen bei der Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen sowie bei der Abwehr selbiger Ansprüche und mehr.

Das Wettbewerbsrecht ist eine Teildisziplin des Gewerblichen Rechtsschutzes und wir sind dafür Ihr Ansprechpartner. Wir setzen Ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche durch und vertreten Sie ebenso in der Abwehr gegen unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Verlassen dürfen Sie sich dabei auf Effizienz und jahrelange Expertise im Gebiet des Lauterkeitsrechts. Dabei mahnen wir in Ihrem Namen ab und vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich in jedem Verfahrensstadium. – Das einstweilige Verfügungsverfahren (Eilverfahren) ist dabei ein beliebter Weg, Ansprüche auf schnellstem Wege durchzusetzen.

Was ist Wettbewerbsrecht (Kartellrecht/ Lauterkeitsrecht)

Der Begriff des Wettbewerbsrechts kann leicht verwirren. Denn: Es gibt zwei verschiedene Rechtsgebiete, die zwar den Wettbewerb als gemeinsames Schutzgut haben, aber materiell sehr unterschiedlich sind. Es handelt sich zum einen um das Kartellrecht und zum anderen um das Lauterkeitsrecht.

Während das Kartellrecht auf nationaler Ebene im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) geregelt ist, finden sich die Vorschriften zum Lauterkeitsrecht im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Was ist Kartellrecht? Im Gegensatz zum umgangssprachlichen Kartell, das seine Erwähnung oftmals im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität findet, handelt es sich beim Kartell im kartellrechtlichen Sinne gemäß § 1 GWB um Zusammenschlüsse, denen „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ zugrunde liegen. Ein Kartell kann grundsätzlich legal und der Marktwirtschaft förderlich sein. Führt es allerdings zu spürbaren Wettbewerbsbeschränkungen oder -verzerrungen, ist es in der Regel verboten.

Das Kartellrecht ist sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene enorm wichtig, um die Entwicklungen auf dem freien Kapitalmarkt zu regulieren.

Das europäische Kartellrecht wird vor allem durch die Art. 101 und 102 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union) sowie die FKVO (Fusionskontrollverordnung) bestimmt.

Was ist jetzt aber Lauterkeitsrecht? Spricht der Ladenbesitzer von Wettbewerbsverstößen seines Konkurrenten drei Straßen weiter oder mahnt das Modeunternehmen Nachahmer ab, ist nicht das Kartellrecht gemeint. Es geht hier um das Lauterkeitsrecht.

Dieses regelt einen lauteren (=rechtmäßigen) Wettbewerb. Das kommt sowohl den Verbrauchern als auch den Wettbewerbern untereinander zugute. Das Hauptziel ist ein unverfälschter und fairer Wettbewerb. Das UWG bietet zu diesem Zweck einen umfangreichen Regelkatalog mit Verbotstatbeständen. Das heißt, es wird nicht aufgelistet, was zulässig ist, sondern das, was als unlauter gilt. – Und unlauter ist alles, was den Marktteilnehmer unrechtmäßig in seinen eigenen oder den kollektiven Interessen einschränkt.

Übrigens: Ein internationales Wettbewerbsrecht, im Sinne von einheitlichen Regelungen, existiert nicht bzw. nur in rudimentären Zügen im TRIPS Abkommen (engl. Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights). Spricht man vom internationalen Wettbewerbsrecht, bezieht sich das vielmehr auf den Sachverhalt. Es handelt sich oftmals um Streitigkeiten zwischen Wettbewerbern, wovon mindestens einer im Nicht-EU-Ausland seinen Sitz hat. Die sich daraus ergebende Frage ist dann, welches Recht Anwendung findet.

Für das europäische Lauterkeitsrecht gilt etwas anderes. Hier ist vor allem die UGP-Richtlinie einschlägig, kurz für „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“. Außerdem noch die sogenannte Werbe-Richtlinie, bei der es um irreführende und vergleichende Werbung im Binnenmarkt geht.

Wir helfen Ihnen und Ihrem Unternehmen dabei, die Vielschichtigkeit des Wettbewerbsrechts zu verstehen und zu Ihrem Vorteil anzuwenden.

Einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht gibt es nicht: Richtiger Ansprechpartner ist der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtlich ist das Lauterkeitsrecht sowohl beim Wettbewerbsrecht als auch beim Geistigen Eigentum (Immaterialgüterrecht) einzuordnen. Überschneidungen zum Recht des Geistigen Eigentums findet man in dessen übergeordnetem Teilgebiet, dem Gewerblichen Rechtsschutz. Dazu zählen der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz, Geschäftsgeheimnisse und Rufausbeutung.

Und weil das Wettbewerbsrecht eben nur eine Querschnittsmaterie ist, gibt es auch keinen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht. Der richtige Ansprechpartner in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ist demnach der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

Dieser vertritt seine Mandanten bestmöglich vor den Wettbewerbskammern der Landgerichte oder den für Wettbewerbssachen zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte.

Wen oder was schützt das Wettbewerbsrecht?

Und wer profitiert wie vom Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht)? Die Antwort liegt in § 1 UWG:

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer von unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“

Orientiert man sich daran, ergeben sich drei wesentliche Gruppen, die vom Wettbewerbsrecht profitieren bzw. ihren Regelungen unterliegen. Aber Achtung: Ansprüche aus dem UWG sind keine sog. „Jedermann“-Rechte; d.h. ein irregeführter Verbraucher kann sich nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützen, sondern beruft sich auf die entsprechenden zivilrechtlichen Ansprüche aus dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

 

  • Schutz der Mitbewerber: Wettbewerber werden untereinander und in einem Horizontalverhältnis (B2B) auch voreinander geschützt. Dabei stehen sowohl das wirtschaftliche Interesse der Unternehmen im Fokus als auch deren das Unternehmen an sich und dessen Bestandteile wie bspw. das Ansehen einerseits und Geschäftsgeheimnisse andererseits. Mitbewerber haben im Falle unlauterer geschäftlicher Handlungen ihrer Konkurrenten individuelle Ansprüche aus dem UWG, sofern sie betroffen sind und in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Verletzer stehen. Mittelbar wird so auch der unverfälschte Wettbewerb gewährleistet. Fällt einem Schuster auf, dass ein Automobilhersteller Verbraucher in unlauterer Weise anwirbt, bestehen in der Regel also keine Ansprüche aus dem UWG. Nicht nur Mitbewerber können Ansprüche aus dem UWG geltend machen, sondern können dies mittelbar auch über Wettbewerbsverbände wie bspw. den VSW (Verband Sozialer Wettbewerb) tun.

 

  • Schutz der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer: Anders als beim Mitbewerberschutz geht es hier um den Schutz in einem vertikalen Verhältnis (B2C), in der Regel zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Besonders wichtig ist die Freiheit des Verbrauchers, eine freie und informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne in unlauterer Weise beeinflusst zu werden. Vermieden werden auf diese Art Entscheidungen, die Verbraucher ohne Manipulation so nicht getroffen hätten. So wird auch hier mittelbar der generelle unverfälschte Wettbewerb gewährleistet. Die Rechte der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer können auch mittelbar durch Verbraucherschutzvereine und andere Wettbewerbsverbände durchgesetzt werden.

 

  • Schutz eines unverfälschten Wettbewerbs: Das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb liest sich in § 1 UWG nahezu wie ein Auffangtatbestand und meint vor allem eines: Das UWG soll nicht instrumentalisiert werden, um andere Interessen, die nur mittelbar mit dem Marktverhalten zu tun haben, durchzusetzen. Primärer Schutzzweck liegt in der Regulierung des Marktverhaltens, des Wettbewerbs im engeren Sinne, wenn man so will. Gefällt einem Modeunternehmen aus Tierschutzgründen nicht, dass ein konkurrierendes Label echtes Leder in der Produktion verwendet, ist nicht das UWG einschlägig.

Im Video erklärt:

In welchen Fällen Sie auf unser Anwaltskanzlei für Wettbewerbsrechts zählen können, erklärt Ihnen unser Kanzleipartner Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M., der als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Ihr Experte ist, wenn es um das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen geht.

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Kanzlei für Wettbewerbsrecht klärt auf: Was ist im Wettbewerb nicht erlaubt?

Ansprüche aus dem UWG ergeben sich logischerweise, wenn gegen darin aufgestellte Normen verstoßen wird. Man kann das UWG daher als eine Art „Spielregelkatalog“ für einen fairen marktwirtschaftlichen Wettbewerb betrachten. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick:

 

  1. Wider der unternehmerischen Sorgfalt einen Verbraucher/Marktteilnehmer beeinflussen: Unlautere geschäftliche Handlungen, § 3 Abs. 1 UWG

Beim § 3 UWG spricht man von der Generalklausel des UWG. Das liegt daran, dass hier ganz allgemein „unlautere geschäftliche Handlungen“ als unzulässig eingestuft werden. – Wenn diese dazu geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Mit dieser relativ weiten Formulierung ermöglicht der Gesetzgeber das Vorgehen gegen Wettbewerbsverstöße und die entsprechende Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. – Auch, wenn die anderen Verbotstatbestände im UWG nicht ganz passen. Nicht zuletzt ermöglicht diese Klausel eine Flexibilität hinsichtlich künftiger Entwicklungen des Wettbewerbs, die der Gesetzgeber noch nicht kennt.

Wichtig: Die unternehmerische Sorgfalt gilt als Maßstab nur dann, wenn es sich um ein B2C-Verhältnis (Unternehmer-Verbraucher) handelt; nicht bei B2B (Unternehmer-Unternehmer).

 

  1. Sich nicht an das Gesetz halten: Rechtsbruch, § 3a UWG

Ein Wettbewerbsverstoß kann auch dann vorliegen, wenn gegen eine andersgesetzliche Vorschrift verstoßen wird, die außerhalb des UWG liegt. Reine Marktverhaltensregeln oder Gerichtsurteile etc. stellen keine gesetzlichen Vorschriften dar.

Die verletzte gesetzliche Vorschrift muss auch im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln; sie muss allerdings nicht nur diesem einen einzigen Zweck dienen. In der Folge ist eine große Anzahl an Normen zu berücksichtigen.

Es gibt etliche nationale und europarechtliche Vorschriften und Regelungsbereiche, die somit auch in den Bereich des Wettbewerbsrechts fallen und bei einer Zuwiderhandlung von Konkurrenten, Verbänden usw. abgemahnt werden können. Gerade in diesem Bereich ist eine hohe anwaltliche Expertise erforderlich, da häufig unbekannte Normen maßgeblich sind und auf Grund der Dringlichkeit schnell und effektiv gehandelt werden muss.

 

  1. Mitbewerber behindern, herabsetzen, verunglimpfen o.ä.: Mitbewerberschutz, § 4 UWG

Das UWG schützt Mitbewerber gem. § 4 Nr. 1 UWG vor Herabsetzung und Verunglimpfung der Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder der persönlichen sowie geschäftlichen Verhältnisse.

Außerdem ist es gem. § 4 Nr. 2 UWG untersagt, unwahre Tatsachen über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers zu verbreiten, sofern sie geschäftsschädigend sind. Schwierig kann es dann werden, wenn keine Tatsachen behauptet werden, sondern Werturteile dem Mitbewerber schaden. Hier ist zu klären, ob die Äußerungen wettbewerbsrechtlich noch zulässig sind. Einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz heranzuziehen, ist an dieser Stelle zu empfehlen.

Auch das Verbot der gezielten Nachahmung schützt den Mitbewerber. – Gleichzeitig aber auch den Verbraucher. Gefakte Handtaschen oder das unerlaubte Übernehmen von Schnittmustern etc. wären demnach ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG.

Gemäß § 4 Nr. 4 UWG ist schließlich auch die gezielte Behinderung von Mitbewerbern untersagt. Diese kann ganz unterschiedlich aussehen und wird daher auch nicht weiter definiert. Der Schutzzweck richtet sich hier nach der Freiheit der Mitbewerber, sich ungehindert geschäftlich entfalten zu können. Wichtig: Egal, um welche Behinderung es sich handelt, sie muss (noch) nicht tatsächlich eingetreten sein. Eine gezielte Behinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die verletzende Handlung nicht primär der positiven Verfolgung eigener geschäftlicher Interessen dient, sondern eher der Beeinträchtigung des betroffenen Mitbewerbers abzielt. Die Behinderung kann dabei ganz unterschiedlich aussehen auf verschiedene Aspekte abzielen, bspw. auf

  • Kunden (Bsp. Abfangen von Kunden durch Auftragsmanipulation; Abwerben durch Drohung/Erpressung), auf die
  • Produkte (Bsp. Abkaufen von Konkurrenzware), den
  • Vertrieb (Bsp. Vertriebsbehinderung durch Domaingrabbing) oder die
  • Werbung (Bsp. Beseitigung fremder Werbung) sowie auf
  • Mitarbeiter (Bsp. Abwerben mit Verleiten zum Vertragsbruch)

 

  1. Verbraucher/ andere Marktteilnehmer belästigen, nötigen, unzulässig beeinflussen: Aggressive geschäftliche Handlungen, § 4a UWG

Mit Abstand am wenigsten charmant und unlauter handelt ein Wettbewerber, wenn er eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Das § 4 Abs. 1 UWG benennt drei Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigen: Belästigung, Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt sowie unzulässige Beeinflussung. Dieser Tatbestand ist schon allein durch die weitere Formulierung des restlichen § 4a UWG recht eng auszulegen und lässt nicht viel Interpretationsspielraum zu. Wichtig dabei ist, dass weniger eine „unzulässige“ Beeinflussung gemeint ist, denn unzulässig sind alle diese Tatbestände. Besser wäre wohl die Interpretation in Richtung einer „unangemessener“ Beeinflussung, da diese Norm oft im Zusammenhang mit dem Ausnutzen einer Machtposition genannt wird.

 

  1. Unwahre/sonstige täuschende Tatsachen verbreiten: Irreführende geschäftliche Handlungen, § 5 UWG

Im Lauterkeitsrecht besonders relevant sind die aktiv vorgenommenen irreführenden geschäftlichen Handlungen, mit denen Verbraucher zu geschäftlichen Entscheidungen verleitet werden, die sie so sonst nicht getroffen hätten. Den irreführenden Charakter erhalten geschäftliche Handlungen, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten. Was allerdings im Einzelnen als irreführend eingestuft werden kann, hängt ganz von der Perspektive des angesprochenen Verkehrskreises bzw. der Zielgruppe und ihren zugesprochenen Kenntnissen bzw. Fähigkeiten ab.

 

  1. Informationen gezielt zurückhalten, verheimlichen, unklar formulieren, nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen: Irreführung durch Unterlassen, § 5a UWG

Eine unlautere Irreführung muss nicht zwingend durch aktives Tun erfolgen; eine unterlassene Handlung kann ebenso unlauter sein, wenn eigentlich eine Pflicht zum Handeln bestanden hätte.

Tatbestandsmäßig ist dabei u.a. das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen oder bei deren Kenntnis eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen worden wäre. Doch nicht nur das Verheimlichen oder das nicht rechtzeitige Bereitstellen von Informationen ist unlauter, sondern auch das Bereitstellen von zweideutigen bzw. unklaren Informationen. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang immer wieder das Problem rund um die Markierungspflicht von Werbung durch beispielsweise Influencer auf Instagram, YouTube und Co..

 

  1. Bei Werbung den Mitbewerber im Vergleich in Ruf ausnutzen/verletzen, herabsetzen, ihn nachahmen, zwei nicht vergleichbare Dinge vergleichen o.ä.: Vergleichende Werbung, § 6 UWG

Vergleichende Werbung im Sinne des UWG ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

Zwar ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt, aber die lauterkeitsrechtlichen Grenzen sind beispielsweise dann überschritten, wenn die Werbung sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen mit vergleichbarer Zweckbestimmung bezieht oder wenn der Vergleich zum Mitbewerber nicht der Wahrheit entspricht und nicht objektiv nachprüfbar ist.

Im Bereich der vergleichenden Werbung ist aufgrund der vielen verschiedenen Möglichkeiten, nach denen eine zulässige vergleichende Werbung schnell unlauter werden kann, bereits im Vorfeld ein Rechtsanwalt zu konsultieren.

 

  1. Kaltakquise, Lockanrufe, Mitarbeiterabwerbung, bei Werbung Identität verschleiern, Ansprechen von Kindern, Spyware bei Internetwerbung o.ä.: Unzumutbare Belästigungen, § 7 UWG

Außerdem sind geschäftliche Handlung immer dann unzulässig, wenn durch sie ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Und wann kann man von unzumutbarer Belästigung ausgehen?

Kurz gesagt immer dann, wenn entgegen dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Marktteilnehmers geworben wird – und zwar in unzumutbarer Weise. Es existiert jede Menge Rechtsprechung zu den Grenzen der Zumutbarkeit im Rahmen des § 7 UWG, jedoch kommt es oft noch auf den Einzelfall und subjektives Empfinden an. Unzumutbar ist in jedem Fall außerdem gilt, wenn die Identität und Intention des Werbenden bewusst verschleiert bzw. verheimlicht werden. Beispiele dafür sind der Hausbesuch und dabei ein bedrängendes Verhalten oder gar das Verschleiern des Werbecharakters. Auch das Ansprechen auf offener Straße findet seine Grenzen dort, wo der Marktteilnehmer bspw. quasi dazu gezwungen wird, zuzuhören, indem er am Weitergehen aktiv gehindert wird. Auch beim Ansprechen von Kindern in Anwesenheit ist u.U. unzulässig, wenn das Kind bspw. zum Abschluss eines Vertrages instrumentalisiert wird und damit die Eltern als Verbraucher in unzulässiger/unangemessener Weise beeinflusst werden.

Anwalt für Wettbewerbsrecht

Beispiel für irreführende Werbung: EuGH und BGH sind sich einig – Desinfektionsmittel darf nicht als „hautfreundlich“ vermarktet werden

Das Wettbewerbsrecht ist auf europäischer Ebene harmonisiert. Das heißt, dass alle Mitgliedstaaten den gleichen Mindeststandard an gesetzlichen Vorschriften vorweisen können müssen. Sollten in der begrifflichen Auslegung Zweifel bestehen, kann der EuGH (Europäischer Gerichtshof) angerufen werden. Dieser berief sich vor Kurzem auf seine EU-Biozidverordnung, nach welcher biozidale Produkte mit einem entsprechenden Warnhinweis versehen werden müssen.

Ein Desinfektionsmittel fällt klar unter diese Produktkategorie und mit dem Hintergrund der europarechtlich konformen Auslegung des Begriffs einer „irreführenden Werbung“ sei der Hinweis, dass ein Desinfektionsmittel „hautfreundlich“ sei, irreführend (vgl. EuGH, 20.06.2024, C-296/23).

Der BGH hat diese Auslegung auf das nationale Lauterkeitsrecht angewandt und einen Verstoß gegen u.a. § 3a UWG gesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2024, Az.: I ZR 108/22). Zur Erinnerung: § 3a UWG legt fest, dass der Verstoß gegen eine andere gesetzliche Vorschrift, die ebenfalls zur Regelung des Marktverhaltens und dem Verbraucherschutz dient, unlauter gem. § 3 UWG ist. Europäisches Recht ist bindend für Mitgliedstaaten; dementsprechend lag hier ein Verstoß vor gegen die höherrangige EU-Biozidverordnung, konkret § 72 Abs. 3 VO (EU) Nr. 528/2012.

Geklagt hatte in diesem Fall kein einzelner Mitbewerber, sondern die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (ugs. Wettbewerbszentrale) gegen eine größere Drogeriekette.

Hier lag vor allem der Schutz der Verbraucher vor uninformierten gesundheitlichen Risiken im Fokus; zeitgleich wurden andere Hersteller von Desinfektionsmittel vor einem unzumutbaren wettbewerblichen Nachteil geschützt und in der Gesamtheit auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Ein anschauliches Beispiel für den Schutzzweck des Wettbewerbsrechts.

Welche Leistungen bietet unsere Kanzlei für Wettbewerbsrecht an?

  • Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von eigenen geschäftlichen Handlungen (z.B. Werbung, Produktkennzeichnung usw.)
  • Überprüfung wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit von Mitbewerbern
  • Außergerichtliche Beseitigung von Wettbewerbsverstößen durch Übersenden von Abmahnschreiben
  • Beratung bei Erhalt einer Abmahnung durch einen Konkurrenten
  • Gerichtliche Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren, Klageverfahren und Berufungsverfahren

Welche Ansprüche setzen wir für Sie bei Wettbewerbsverstößen durch?

Wird gegen die §§ 3-7 UWG verstoßen, kommen verschiedene wettbewerbsrechtliche Ansprüche infrage. Zu finden sind diese in den §§ 8-11 UWG. Die häufigsten Ansprüche aus dem Lauterkeitsrecht sind:

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Auskunft
  • Gewinnabschöpfung

 

  1. Unterlassung, § 8 Abs. 1 S. 1 Var. 2 UWG

Um einen Unterlassungsanspruch erfolgreich durchsetzen zu können, muss entweder Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr wird immer dann indiziert, wenn bereits eine Rechtsverletzung vorliegt; von einer Erstbegehungsgefahr spricht man immer dann, wenn ein begründeter Verdacht an einer bevorstehenden Verletzung besteht. Ein reines Bauchgefühl reicht hier nicht aus: Es müssen ernsthafte und greifbare bzw. nachvollziehbare, objektive Anhaltspunkte vorliegen.

 

  1. Beseitigung, § 8 Abs. 1 S. 1 Var. 1 UWG

Mit dem Anspruch auf Unterlassung geht zumindest bei Wiederholungsgefahr immer auch der Anspruch auf Beseitigung des unlauteren Zustands einher. Unlautere Produkte müssen demnach zurückgezogen werden, unlautere Aussagen zurückgenommen werden etc.

 

  1. Schadensersatz, § 9 UWG

Schadensersatzansprüche kommen nur dann in Betracht, wenn der Verletzer vorlässig oder fahrlässig gehandelt hat und ein tatsächlicher, nachweisbarer Schaden entstanden ist. Der Schaden muss dabei in direktem Zusammenhang unlauteren geschäftlichen Handlung stehen (Kausalzusammenhang).

 

  1. Gewinnabschöpfung, § 10 UWG

Um einen Anspruch aus § 10 UWG geltend zu machen, muss der Verletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Voraussetzungen sind also ein wenig schärfer als beim Anspruch auf Schadensersatz. Hier geht es nicht darum, den Schaden eines Mitbewerbers auszugleichen, sondern den rechtswidrig erlangten Vorteil des Verletzers zu neutralisieren. Man spricht bei der Gewinnabschöpfung daher auch von einem „kollektiven Schutzmechanismus“. Aus diesem Grund fließt der abgeschöpfte Gewinn auch nicht an einen Mitbewerber, sondern in die Staatskasse. Voraussetzung ist logischerweise, dass die unlautere geschäftliche Handlung eine Vielzahl an Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern betreffen muss (= kollektiv).

 

  1. Anspruch auf Auskunft, § 8 Abs. 5 UWG

Um den Umfang eines Anspruchs auf Schadensersatz oder auf Gewinnabschöpfung genau beziffern zu können, kann der Verletzte Auskunft über den Umfang der wettbewerbswidrigen geschäftlichen Handlung verlangen.

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