GmbH-Recht: Abberufung des Geschäftsführers ohne Voreintragung
OLG Köln, Beschluss vom 03.06.2015 – I-2 Wx 117/15
Sachverhalt: Registergericht verweigert Eintragung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers aufgrund fehlender Eintragung seiner Bestellung
Nachdem der T durch einen nicht zum Handelsregister angemeldeten Gesellschafterbeschluss als Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bestellt wurde, wurde seine Geschäftsführerstellung nach ca. 4 Monaten ebenfalls durch einen Gesellschafterbeschluss für die Zukunft widerrufen. Dies wurde von der Beteiligten zu 1) als neue Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) zum Handelsregister angemeldet. Dieses wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, der T sei derzeit nicht als Geschäftsführer eingetragen. Deswegen komme auch eine Eintragung seines Ausscheidens nicht in Betracht. Dadurch würde nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er zuvor Geschäftsführer gewesen sei. Dies könne das Registergericht jedoch nicht überprüfen, da insbesondere die nach den §§ 39 Abs. 3, 6 Abs. 2 GmbHG erforderliche Versicherung nicht eingereicht worden sei.
Gegen diesen ablehnenden Beschluss legten die Beteiligten Beschwerde ein. Nachdem das Amtsgericht dieser Beschwerde nicht abgeholfen hat, legte es dem Oberlandesgericht Köln diese zur Entscheidung vor.
Entscheidung: Eintragung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers setzt eine Eintragung der Bestellung nicht voraus
Das OLG Köln hat die Beschwerde für zulässig und begründet erachtet. Dazu führt es im Wesentlichen aus, dass die Abberufung eines Geschäftsführers selbst dann nach § 39 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister anzumelden und einzutragen sei, wenn dessen Bestellung nicht eingetragen worden war (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 23.12.2011 – 25 W 51/11, 25 W 52/11). Die Eintragung der nach § 39 Abs. 1 GmbHG anmeldungspflichtigen Tatsachen habe grundsätzlich keine konstitutive Wirkung für die durch sie bekundeten Rechtsvorgänge. Daher führe auch die Abberufung eines nicht voreingetragenen Geschäftsführers im Regelfall zu einer Änderung in der Person der Geschäftsführer nach § 39 Abs. 1 GmbHG.
Entsprechend § 15 Abs. 1 HGB bestehe für die Gesellschaft nämlich ein erhebliches Interesse daran, dessen Amtsbeendigung eintragen zu lassen. Anderenfalls drohe ihr nämlich auch dann eine Rechtsscheinhaftung aus § 15 Abs. 1 HGB, wenn schon die Bestellung nicht eingetragen worden war. Dies folge daraus, dass ein gutgläubiger Dritter gegen die Folgen nicht eingetragener Tatsachen auch dann geschützt sei, wenn die gebotene Voreintragung unterblieben war. Die Gesellschaft kann einem Dritten die Abberufung eines Geschäftsführers unabhängig von dessen Voreintragung nur dann entgegenhalten, wenn entweder eine Eintragung der Abberufung in das Handelsregister erfolgt und bekanntgemacht worden ist oder dem Dritten die Abberufung positiv bekannt ist.
Demnach muss es nach Ansicht des OLG möglich sein, eine Abberufung eintragen können zu lassen. Mithin handele es sich bei der Abberufung des T gemäß des Gesellschafterbeschlusses um eine anmeldepflichtige Tatsache nach § 39 Abs. 1 GmbHG.
Entgegen der Auffassung des Registergerichts werde schließlich mit der Eintragung der Amtsbeendigung nicht zugleich registerrechtlich verlautbart, dass und insbesondere für welchen Zeitraum T zuvor Geschäftsführer gewesen sei, sondern lediglich, dass der T (jedenfalls) jetzt nicht mehr Geschäftsführer sei.
Fazit: Eintragung kommt im Lichte der Rechtsscheinhaftung aus § 15 Abs. 1 HGB nur deklaratorische Wirkung zu
Nachdem eine Bestellung und eine Abberufung des GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung unabhängig von ihrer jeweiligen Eintragung wirksam sind, kommt der Registereintragung insoweit nur deklaratorische Wirkung zu. Das OLG hat dabei zutreffend erkannt, dass aufgrund der deklaratorischen Wirkung, eine Eintragung der Abberufung nicht voraussetzt, dass eine Eintragung der Bestellung vorher stattgefunden haben muss.
Der Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts bzw. des GmbH-Rechts wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt David Herz.