Google-Bewertung mit einem Stern kann unzulässig sein
In einem von unserer Kanzlei geführten einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Google ist das Landgericht Berlin unserer Argumentation gefolgt und hat entschieden, dass auch eine bloße Ein-Sterne-Bewertung ohne jegliche Kommentierung unzulässig sein kann (LG Berlin, Urteil v. 27.06.2019, Az. 27 O 380/18).
Diese Entscheidung ist besonders beachtenswert, weil sich die Pressekammer des Landgerichts Berlin damit gegen die Rechtsprechung des LG Köln sowie des LG bzw. OLG Hamburg stellt. Inzwischen wurde diese Entscheidung allerdings vom Kammergericht aufgehoben. Was dies genau bedeutet, erfahren Sie am Ende des Beitrags.
Was war Gegenstand des Verfahrens?
Unsere Mandantin (= Antragstellerin) nahm die Google LLC (= Antragsgegnerin) wegen einer Google-Bewertung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung bzw. Entfernung in Anspruch.
Die Antragstellerin ist eine GmbH mit Sitz in Berlin. Sie ist seit etlichen Jahren im Bereich der Immobilienentwicklung tätig und führt hier mehrere Rechtsstreitigkeiten mit Besitzern verschiedener Kleingärten. Die Antragsgegnerin betrieb bis Mitte Januar 2019 die Webseite www.google.de einschließlich des Branchendienstes Google My Business. Dort können registrierte Nutzer kurze Bewertungen in Textform verfassen und/oder die ausgewählten Unternehmen oder Dienstleister auf einer Skala von einem bis fünf Sternen bewerten.
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Nachdem der Geschäftsführer der Antragstellerin feststellte, dass eine ihm unbekannte Person namens A. M. eine kommentarlose Ein-Sterne-Bewertung zum Unternehmensprofil unserer Mandantin abgegeben hatte, haben wir über das entsprechende Online-Formular einen ausführlichen Löschungsantrag bei Google gestellt und diesen mit einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts unserer Mandantin begründet. Da Google dieser Aufforderung nicht fristgemäß nachkam, haben wir eine einstweilige Verfügung am Landgericht Berlin beantragt, welche antragsgemäß erlassen wurde.
Gegen diesen Beschluss legte die Google LLC über ihre Anwälte Widerspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bewertung um eine nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässige Meinungsäußerung handelt, denn die Bewertung mit einem Stern lasse sich an den Kriterien „wahr“ oder „unwahr“ nicht messen. Außerdem entnehme ein durchschnittlicher Leser der Bewertung lediglich, dass der Bewertende irgendwie mit dem bewerteten Unternehmen zu tun hatte und nicht zufrieden war. Es werde weder ein Kundenverhältnis noch eine bestimmte Leistung der Antragstellerin herausgestellt. Nach Auffassung der Antragsgegnerin sei die Meinungsäußerungsfreiheit nicht auf Kundenverhältnisse beschränkt, so dass auch außerhalb von Kundenbeziehungen bewertet werden dürfe.
Mit welcher Begründung hat das Landgericht Berlin die bloße 1-Sterne-Bewertung als unzulässig erachtet?
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wurde die einstweilige Verfügung mittels Endurteils bestätigt. Es wurde entschieden, dass der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i. v. m. Art. 2 Abs. 1 GG zusteht.
Die Antragstellerin konnte glaubhaft machen, dass die streitgegenständliche Ein-Sterne-Bewertung in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingreift und dies der Antragsgegnerin mittels Löschungsaufforderung auf dem von dieser hierfür vorgegebenen Weg angezeigt wurde. Hierauf war die Antragsgegnerin verpflichtet, ein Stellungnahmeverfahren einzuleiten, was sie unterlassen hatte. Damit hatte sie gegen ihre Prüfpflichten verstoßen und war der Antragstellerin gegenüber als mittelbare Störerin haftbar.
Eine Bewertung ist im Allgemeinen das Ergebnis einer Überzeugungsbildung auf der Grundlage festgestellter Tatsachen. Der Nutzer, welcher im Internet oder gezielt in Bewertungsportalen nach Rezensionen zu einem Unternehmen sucht, ist regelmäßig nicht daran interessiert, sich zum Meinungsstand ihm nicht bekannter Personen zu informieren. Es geht ihm nach zutreffender Auffassung des Landgerichts Berlin vielmehr darum, in Erfahrung zu bringen, ob und falls ja, welche Erfahrungen andere mit dem ihn interessierenden Unternehmen oder Dienstleister gemacht haben, um daran anschließend z.B. entscheiden zu können, ob er einen bestimmten Dienstleister aufsucht oder ein bestimmtes Unternehmen beauftragt. Er wird beim Lesen der Bewertung daher regelmäßig davon ausgehen, dass der Bewertung ein – wie auch immer gearteter – unternehmens- oder dienstleistungsbezogener Kontakt des Bewertenden zu dem Anbieter zugrunde liegt. Etwas anderes mag gelten, wenn sich aus der Bewertung selbst ergibt, dass diese lediglich auf einer abstrakt, z.B. aus politischen oder weltanschaulichen Motiven, Wettbewerbs- oder sonstigen Gründen, gebildeten schlichten Meinung beruht.
Da eine textlose Bewertung mit einem Stern einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist, handelt es sich um eine reine Meinungsäußerung. Die zugunsten der Antragsgegnerin streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo es für eine bestimme und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsachlichen Bezugspunkte gibt. Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz zurücktreten. Die Antragstellerin hatte dazu im Verfahren vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Bewertung nach ihren Erkenntnismöglichkeiten gerade kein unternehmensbezogener Kontakt zugrunde lag, es an einer tatsächlichen Grundlage für die Bewertung daher gerade fehlte.
Die Antragstellerin hatte die Rechtsverletzung mit Schreiben ihrer Anwälte gegenüber der Antragsgegnerin auch hinreichend konkret angezeigt. Sie hatte mitgeteilt, dass der Bewertende keinem Kundenkontakt zugeordnet werden kann. Sie hat weiter mitgeteilt, auch weitere Umstande wie dem Profil zugeordnete Bilder und den Zeitraum, in welchem die Bewertung abgegeben wurde, in ihre internen Recherchen ohne Ergebnis einbezogen zu haben.
Schließlich hat sie über mögliche Hintergründe spekuliert, dass die Bewertung möglicherweise im Zusammenhang mit dem Bauprojekt in M. erfolgt sein könnte. Anders als die Antragsgegnerin meint, kann aber der Bewertung diese bloße Mutmaßung der Antragstellerin nicht als tatsachlicher Anknüpfungspunkt zugrunde gelegt werden. Ob die Bewertende im Zusammenhang mit dem Bauprojekt in M. Kontakt zur Antragstellerin hatte, steht eben nicht fest. Im Gegenteil hat die Antragstellerin im Hinblick auf die spekulativen Hintergründe der Bewertung auch mitgeteilt, von Widersachern in der Vergangenheit bedroht oder diskriminiert worden zu sein. Damit lagen für die Antragsgegnerin aber gerade greifbare Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vor.
Diesen Anhaltspunkten hätte sie durch eine Nachfrage bei dem Bewertenden nachgehen müssen. Angesichts des mit der bloßen Aufforderung zur Stellungnahme geringen Aufwands der Antragsgegnerin einerseits und der Bedeutung der Bewertung für das Unternehmen der Antragstellerin andererseits, ist den Interessen der Antragstellerin insoweit der Vorzug zu geben. Da die Antragsgegnerin dieser Frage nicht nachgegangen ist, hat sie ihre Prüfpflicht verletzt und haftet der Antragstellerin insoweit als mittelbare Störerin.
Wie ist dieses Urteil zu bewerten?
Im Ergebnis hat sich das Landgericht Berlin der Rechtsprechung des LG Köln bzw. der Hamburger Gerichte nicht angeschlossen, welche der Auffassung sind, dass für eine kommentarlose Sterne-Bewertung weder ein Kunden- noch ein sonstiges Anbahnungsverhältnis erforderlich ist. Das Urteil ist daher ein Erfolg für die von einer Bewertung Betroffenen und trägt der hohen wirtschaftlichen Relevanz von Online-Bewertungen in angemessener Weise Rechnung.
Um die Prüfpflichten von Google auszulösen, ist jedoch bereits im Rahmen der außergerichtlichen Löschungsaufforderung ein ganz dezidierter Vortrag erforderlich, warum davon auszugehen ist, dass der Bewertung keinerlei Kontakt zu Grunde lag. In diesem Fall ist Google nach Auffassung des Landgerichts Berlin zumindest in der Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln und den Bewertenden zur Stellungnahme auf die Beanstandung des Unternehmens bzw. Betroffenen aufzufordern. Wird dies pflichtwidrig unterlassen, ist eine Haftung als mittelbarer Störer gegeben.
Update: Aufhebung der Entscheidung durch das Kammergericht
In zweiter Instanz wurde das Urteil des Landgerichts Berlin vom Kammergericht aufgehoben. Das Kammergericht gab jedoch zu Bedenken, dass diese Auffassung zunächst nur für den vorliegenden Sachverhalt galt, wo eine große Holding betroffen war.
Es ist daher durchaus möglich, dass im Falle einer Ärztebewertung o.ä. eine andere Entscheidung getroffen würde. Darauf wies die vorsitzende Richterin in diesem von uns geführten Verfahren in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hin.
Ob ein Vorgehen gegen eine bloße Sternebewertung möglich ist und wie die Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall sind, teilen Ihnen unsere spezialisierten Rechtsanwälte/innen gern mit. Auch nach Urteil des Kammergerichts haben wir etliche 1-Sterne-Bewertungen für unsere Mandanten erfolgreich löschen können.
➡️ Weitere Informationen zum Umgang mit negativen Rezensionen finden Sie hier: