Identifizierende Berichterstattung über Opfer einer Straftat ist unzulässig
Rechtsgebiet: Medien- und Presserecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse, LL.M.
Axel Springer Deutschland GmbH gibt für Bild.de Unterlassungserklärung ab und erstattet Abmahnkosten
Es passiert leider häufiger als man denkt: Unzulässige Berichterstattung über Strafverfahren. Sowohl Täter bzw. Angeklagte als auch Opfer bzw. Nebenkläger werden ungewollt im Internet, TV oder in einer Zeitung gezeigt oder erwähnt. Das kann sowohl die soziale als auch die berufliche Sphäre nachhaltig negativ beeinflussen. Um derlei Auswirkungen so wenig Grundlage wie möglich zu bieten, ist schnelles Handeln zwingend erforderlich.
Für unseren Mandanten konnten wir deshalb innerhalb kürzester Zeit dafür sorgen, dass die maßgeblichen identifizierenden Bestandteile der Berichterstattung gelöscht wurden und so auch nicht mehr veröffentlicht werden.
Worum ging es?
Unser Mandant wurde Opfer einer schweren Straftat und hatte sich dem gerichtlichen Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Außerdem war er Hauptbelastungszeuge und aufgrund des privaten Hintergrunds emotional besonders involviert. Über den Prozess hatte die BILD Zeitung online berichtet. Dabei wurden Details über die Tat an sich und Hintergründe zum Fall erörtert. Das Problem: Unter anderem wurde dabei auf unseren Mandanten derart detailliert eingegangen, dass er ohne Weiteres identifizierbar war. Es wurde zwar kein Bildnis veröffentlicht, aber das ist für eine Identifizierbarkeit auch gar nicht notwendig.
In diesem Fall waren Informationen wie der volle Vorname, Anfangsbuchstabe des Nachnamens, das Alter sowie die spezifische Berufsbezeichnung und eine örtliche Eingrenzung dank Nennung des zuständigen Gerichts ausschlaggebend und ausreichend für eine eindeutige Zuordnung der Person.
Indem diese Informationen ohne vorherige Einwilligung oder nachträgliche Zustimmung veröffentlicht wurden, hat die Tageszeitung die Persönlichkeitsrechte unseres Mandanten verletzt.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dessen besonderen Ausprägungen sind aus medienrechtlicher Perspektive besonders relevant, da diese im Zusammenhang mit Presseveröffentlichungen am häufigsten verletzt werden. Zu den besonderen Persönlichkeitsrechten zählen unter anderem das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wenn ein Bildnis Streitgegenstand ist, kommt das Recht am eigenen Bild zum Tragen; bei reiner Textberichterstattung ist in der Regel das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Dieses schützt Betroffene in ihrer Freiheit, selbst zu entscheiden, wie und ob sie sich der Öffentlichkeit gegenüber offenbaren oder darstellen wollen (vgl. BVerfG, 03.06.1980, 1 BvR 185/77).
Der Schutzumfang wird dabei immer kleiner, je berühmter bspw. die betroffene Person ist, inwiefern sie also ohnehin im Fokus der Gesellschaft und von zeitgeschichtlichen Ereignissen steht. Unser Mandant ist eine zuvor noch nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung getretene Person. Daneben können Faktoren wie der berührte Lebensbereich beim Schutzumfang eine große Rolle spielen. Hier war aufgrund einer engen Bindung zum Täter mindestens die Privatsphäre berührt, welche einen umfangreicheren Schutz genießt als bspw. die Berufssphäre. Daneben ist ein häufiger Fehler, den Betroffene von ungewollter Berichterstattung machen, Auslöser für einen verminderten Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte: Die Rede ist hier von der sogenannten Selbstöffnung. Sobald Betroffene selbst, mit Informationen den gleichen Sachverhalt betreffend, in die Öffentlichkeit treten, verwirken sie dahingehende Unterlassungsansprüche und noch mehr. Allerdings war auch das hier nicht der Fall.
Außerdem gilt im Rahmen der Berichterstattung über Strafverfahren: Opfer genießen einen von den üblichen Kriterien abweichend ohnehin höheren Schutz, weil sie sich nicht aus eigenem Antrieb, sondern unfreiwillig in die berichtenswerte Situation begeben haben (vgl. LG Frankfurt a.M., 17.04.2019, 2-03 O 11/18).
Bei Berichterstattungen kollidieren meistens mindestens zwei Rechtsgüter. Den Persönlichkeitsrechten unseres Mandanten standen die Rechte und Interessen der Presse gegenüber: die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Diese Rechte sind genauso wie Persönlichkeitsrechte verfassungsmäßig verankert. Und da die kollidierenden Rechte somit gleichrangig sind, müssen sie gegeneinander abgewogen werden. Dafür gilt: Je höher das Interesse der Allgemeinheit an der Berichterstattung und dem darin enthaltenen Informationsgehalt ist, desto mehr müssen die Interessen des Betroffenen zurückstehen.
Hier lag das Allgemeininteresse vor allem darin, über die Tat an sich zu berichten. Die Identität bzw. die einzelnen zur Identifizierung geeigneten Merkmale unseres Mandanten waren dafür nicht notwendig, weshalb die Pressefreiheit gegenüber den Persönlichkeitsrechten unseres Mandanten zurückstehen musste.
Erfolgreiche Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich in diesem Zusammenhang aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Mit dem Unterlassungsanspruch geht auch ein Beseitigungsanspruch einher. Damit wird also einerseits die Löschung der rechtsverletzenden Inhalte erreicht als auch andererseits einer erneuten Verletzung in dieser konkreten Form vorgebeugt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Formulierung der Unterlassungserklärung. Wir stellen sicher, dass unsere vorformulierten Unterlassungserklärungen im bestmöglichen Interesse unseres Mandanten sind, ohne zu weitgreifend formuliert zu sein. Denn hierin liegt auch eine der häufigsten Fehlerquellen, warum die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen außergerichtlich oder auch bspw. im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzeitig und unnötig scheitert.
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
Keno Leffmann, M.A.
Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
Email: [email protected]