Symbolbild Corona (Foto: © ipopba – stock.adobe.com)

Irreführung bei Werbung für Vitalpilze zum Schutz gegen Covid-19

4.01.2021 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Die Werbung mit Vitalpilzen als geeignete Schutzmaßnahme gegen Covid-19 bzw. Corona ist unzulässig.

Mit Beschluss vom 06.04.2020 zum Aktenzeichen 8 O 16/20 entschied das Landgericht Gießen, dass eine Werbeaussage, welche Vitalpilzen eine Schutzwirkung gegen Corona bzw. die Covid-19-Infektion zuspreche, gegen Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstoße und daher unzulässig sei (vgl. LG Gießen Beschl. v. 6.4.2020 – 8 O 16/20, GRUR-RS 2020, 9367).

Worum ging es in dem Wettbewerbsprozess?

Die Antragsgegnerin – eine Aktiengesellschaft, welche eine Einrichtung für Ernährungs- und Pilzheilkunde (Mykotherapie) betreibt – nutzte in ihrem Onlineauftritt folgende Formulierung: „CORONA-INFEKTION: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“.

Hierin sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) zunächst einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (kurz: LMIV) und sprach daher Ende März 2020 eine außergerichtliche Abmahnung gegenüber dem Institut aus. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab das abgemahnte Unternehmen jedoch nicht ab. Im Rahmen einer weiteren schriftlichen Auseinandersetzung berief sich die Wettbewerbszentrale zusätzlich auf Verstöße nach § 5 UWG und § 3 HWG.

Da die Aktiengesellschaft weiterhin an der Zurückweisung festhielt und dem Unterlassungsbegehren der Wettbewerbszentrale nicht nachkommen wollte, beantragte diese schließlich vor dem zuständigen Landgericht Gießen den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.

Werbeaussage stellt eine unzulässige Irreführung und folglich einen Wettbewerbsverstoß dar

Das LG Gießen gab dem Unterlassungsbegehren der Wettbewerbszentrale statt. Ein entsprechender Verfügungsanspruch folge aus Sicht des Gerichts aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. den §§ 3, 3a UWG sowie § 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 HWG.

Die von der Antragsgegnerin zuvor hinterlegte Schutzschrift im zentralen Schutzschriftregister fand zwar in den Ausführungen des erkennenden Gerichts Beachtung, die vorgerbachten Argumente konnten im Ergebnis aber nicht überzeugen. Zu ihrer Verteidigung berief sich die Aktiengesellschaft unter anderem darauf, dass sie selbst keine Vitalpilze herstelle, noch mit diesen handele. Ferner seien besagte Pilze als Lebensmittel zu qualifizieren sein, sodass die Vorschriften des HWG nicht einschlägig wären.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei den streitgegenständlichen Vitalpilzen um sogenannte Präsentationsarzneimittel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) und nicht um Lebensmittel. Ein Präsentationsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG liegt auch dann vor, wenn das betreffende Erzeugnis ausdrücklich als Mittel zur Heilung oder Verhütung menschlicher Krankheiten empfohlen wird (vgl. (LG Gießen Beschl. v. 6.4.2020 – 8 O 16/20, GRUR-RS 2020, 9367 Rn. 25, beck-online). Da die Antragsgegnerin die Vitalpilze ausdrücklich als Mittel einer „Mykotherapie“ bezeichnete, deren Ziel nicht nur eine Milderung von Symptomen, sondern (sogar) die Heilung der körperlichen Ursache einer Erkrankung sei, könne nur von einem Präsentationsarzneimittel ausgegangen werden (vgl. LG Gießen Beschl. v. 6.4.2020 – 8 O 16/20, GRUR-RS 2020, 9367 Rn. 26, beck-online).

Der Anwendungsbereich des HWG war damit eröffnet. Ferner war in dem Internetauftritt der Antragsgegnerin ein werbendes Verhalten zu sehen, welches als irreführend zu qualifizieren ist.

Als Werbung sind alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen zu verstehen, welche das Ziel haben, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Erfasst ist damit jede Wirtschaftswerbung, und zwar unabhängig davon, ob der Absatz eigener oder fremder Produkte gefördert werden soll (vgl. LG Gießen Beschl. v. 6.4.2020 – 8 O 16/20, GRUR-RS 2020, 9367 Rn. 35, beck-online). Diese Voraussetzung sah das LG Gießen als erfüllt an, da die Antragsgegnerin von dem Gebrauch anderer, nicht aus in Deutschland angebauten Pilzen hergestellter Pulver ausdrücklich abgeraten hatte, folglich von der Verwendung aller anderen erhältlichen Vitalpilz-Pulver (vgl. LG Gießen Beschl. v. 6.4.2020 – 8 O 16/20, GRUR-RS 2020, 9367 Rn. 39, beck-online).

Als irreführend sei die Werbemaßnahme schließlich einzuordnen, weil dem beworbenen Pulver eine therapeutische Wirkung nachgesagt werde, die es nicht besitzt. Zwar enthalte die angegriffene Aussage kein konkretes Heilungsversprechen, nach Auffassung des Gerichts würde aber ein – wie auch immer gearteter – Schutz bei oder vor einer Covid-19-Infektion suggeriert werden. Eine derartige Aussage wäre ausschließlich dann statthaft, wenn sie auf gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis beruhte, was nicht der Fall sei (LG Gießen Beschl. v. 6.4.2020 – 8 O 16/20, GRUR-RS 2020, 9367 Rn. 41 – 47, beck-online).

Fazit:

Die dargestellte Entscheidung zeigt deutlich die Bedeutung der Abgrenzungsproblematik zwischen den einzelnen Produktkategorien wie Lebens-, Arzneimitteln, Medizinprodukten oder kosmetischen Mitteln. Je nachdem welche Kategorie einschlägig ist, sind spezielle Vorgaben des europäischen und nationalen Gesetzgebers zu beachten. Wo ein Produkt im Einzelfall einzuordnen ist, kann sich in der Praxis als äußert schwierig erweisen. Geplante Marketingprojekte sollten daher durch eine spezialisierte Kanzlei vor Veröffentlichung auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüft werden, um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermeiden.

Die Entscheidung des LG Gießen ist rechtskräftig. Da eine solche Rechtskraft in Bezug auf eine einstweilige Verfügung nur dann eintritt, wenn der unterliegenden Partei keine Rechtsmittel – hier insbesondere der Widerspruch – zur Verfügung stehen, ist davon auszugehen, dass die Aktiengesellschaft die vorläufige Regelung als verbindlich anerkannt hat. Ein Hauptsacheverfahren – zumindest im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch – ist dann nicht mehr notwendig.

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