Entfernung von Software-Verpackung kein Markenrechtsverstoß
Sachverhalt: Markenrechtsinhaberin wehrt sich gegen Vertrieb von ihren Produkten ohne vollständige Verpackung
Die Klägerin ist Inhaberin einer deutschen Wort-Bildmarke und Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an einer Wortmarke eines amerikanischen Unternehmens. Unter Verwendung dieser Zeichen bietet sie eine Software als Hilfe für Steuererklärungen an. Diese wird in drei Varianten entweder in einer Minibox, als CD-ROM oder als Download angeboten.
Die Beklagte vertreibt ebenfalls die Software der Klägerin. Dabei erwirbt sie die Software von der Klägerin in Form der Minibox. Vor der Weiterveräußerung an Kunden entnimmt die Beklagte den erworbenen Miniboxen die CD-ROM und das Seriennummernzertifikat und veräußert sodann nur letztere ohne die Miniboxen weiter.
Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte, da die Beklagte die Software ohne den Produktbestandteil “Box” und damit ohne die darauf abgedruckten Angaben und ohne vollständige Original-Inhaltsbestandteile ausliefere.
Die Klägerin hat daher beim Landgericht Hamburg beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Software ohne die Minibox und ohne die Inhaltsbestandteile zu vertreiben.
Entscheidung: Entfernung von Software-Verpackung fällt unter markenrechtliche Erschöpfung nach dem MarkenG
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Nach seiner Ansicht stehen der Klägerin keine Unterlassungsansprüche wegen Verletzung der Marken aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Dem liegt zugrunde, dass die Markenrechte der Klägerin nach § 24 MarkenG erschöpft seien.
Unter dieser „Erschöpfung“ versteht man im Markenrecht den Grundsatz, dass der Markeninhaber unter bestimmten Voraussetzungen keine Unterlassung oder Schadenersatz wegen einer Markenrechtsverletzung verlangen kann. Demnach müssen im konkreten Fall die streitgegenständlichen Waren zuvor vom Markenrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sein.
Das LG stellt im vorliegenden Fall fest, dass die Markenrechte von der Beklagten lediglich für Produkte benutzt werden, die sie von der Klägerin selbst bezogen hat und die damit von der Klägerin selbst in den Verkehr gebracht worden sind. Zwar entferne die Beklagte Teile der Verpackung sowie schriftliche Anwendungshilfen und Werbung. Diese seien aber als marginal einzustufen und führten nicht zu einem “berechtigten Grund” i. S. v. § 24 Abs. 2 MarkenG, der es der Klägerin ermöglichte, sich dem Vertrieb der Originalsteuer-CD-ROM mit der darin liegenden Nutzung der Marken durch die Beklagte zu widersetzen.
Weiterhin führt das LG aus, dass grundsätzlich das Entfernen einer Verpackung der Verschlechterung oder Veränderung einer Ware selbst gleichsteht. Dies führt aber nicht stets zum Ausschluss der Erschöpfung, sondern nur dann, wenn davon eine Gefahr für den Ruf der Marke ausgeht. Eine solche Gefahr ist wiederum dann anzunehmen, wenn die Ware ohne Verpackung nicht mehr etwaigen Kennzeichnungspflichten genügt oder der Weitervertrieb das Prestige oder den Ruf der Marke beeinträchtigt.
Nachdem die Klägerin dazu nichts Konkretes vorgetragen hat, hat das LG daher im Ergebnis keine Gefahr für den Ruf der Marke angenommen.
Fazit: Entfernung der Original-Verpackung kein Markenrechtsverstoß, da keine Verschlechterung des Produkts
Das LG führt unter Hinweis auf oberlandesgerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2006, 5 U 213/05 – Parfümtester II) konsequent aus, welche Kriterien für die Annahme einer Erschöpfung nach § 24 MarkenG gelten. Markenrechtsinhaber sind daher gehalten, die vom LG aufgestellten Kriterien bei rechtlichen Streitigkeiten zu beachten und in einem etwaigen Prozess entsprechend vorzutragen.
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