Abtretung von Gewährleistungsrecht bei Softwareleasingvertrag
Sachverhalt: Leasinggeber tritt Gewährleistungsrechte aus Softwareleasing gegen Lieferantin an Leasingnehmer durch AGB ab
Die Klägerin ist eine Finanzierungs-Leasinggesellschaft und nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Leasingraten und auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Parteien schlossen einen Leasingvertrag über eine Küchensoftware. Nach Übergabe der Küchensoftware an den Beklagten bestätigte er mit einer Übernahmebestätigung vom selben Tag, dass er die Software fabrikneu, ordnungsgemäß, funktionsfähig und der Beschreibung gemäß Vertrag entsprechend übernommen habe.
In der Folgezeit erklärte der Beklagte jedoch die fristlose Kündigung des Leasingvertrags und machte Sachmängel geltend und zahlte keine Leasingraten mehr.
Die Klägerin wies den Beklagten sodann darauf hin, dass entsprechend Ziffer 12 der AGB des Leasingvertrags Gewährleistungsrechte ihr gegenüber ausgeschlossen seien, da sie sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag mit der Lieferantin an den Beklagten abgetreten habe. Deshalb müsse er bei Mängeln die Lieferantin unmittelbar in Anspruch nehmen.
Die Klägerin kündigte schließlich den Leasingvertrag und verklagte den Beklagten auf Zahlung der ausstehenden Leasingraten und Schadensersatz.
Nachdem das Landgericht Koblenz den Beklagten antragsgemäß verurteilte, verfolgt dieser mit der eingelegten Berufung seinen Anspruch weiter.
Entscheidung: Leasingnehmer kann durch AGB abgetretene Gewährleistungsrechte dem Leasinggeber nicht entgegenhalten, da keine Benachteiligung des Leasingnehmers
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung indes als unbegründet zurückgewiesen.
Dies ist der Fall, da nach Ansicht des OLG der Zahlungsanspruch nicht durch Kündigung entfallen ist.
Während sich das OLG dem LG wegen einer möglichen Mangelhaftigkeit der Software nicht eindeutig anzuschließen vermag, geht es jedoch davon aus, dass beide Parteien wirksam vereinbart haben, dass das Kündigungsrecht des Beklagten wegen behaupteter Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Leasingsache ausgeschlossen sei.
Diese in Ziffer 12 der AGB enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, d.h. die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer sei in diesem Fall rechtlich nicht zu beanstanden, da den Interessen des Leasingnehmers ausreichend Rechnung getragen worden sei. Der Beklagte hätte sich jedenfalls zunächst an die Lieferantin wenden müssen und diese in Anspruch nehmen müssen.
Auch stehe dem Beklagten kein außerordentliches Kündigungsrecht zu, weil gemäß Ziffer 6 der AGB die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer abgewälzt wurde. Diese Regelung gehöre zu dem typischen Inhalt eines Leasingvertrags und stellt für den Beklagten daher keine unangemessene Benachteiligung dar.
Das OLG weist schließlich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich nur in Fällen von Kraftfahrzeugleasingverträgen eine Abwälzung der Sachgefahr möglich ist und im folgenden Fall daher keine Anwendung finden kann.
Der Klägerin stehe schließlich ein Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu, da das Vertragsverhältnis durch den Leasinggeber wirksam gekündigt wurde und sich dieses in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat.
Fazit: Abtretung von Gewährleistungsrechten von Leasinggeber auf Leasingnehmer gegen Lieferant bei Softwareleasing benachteiligt Leasingnehmer nicht
Das OLG stellt in seinem Hinweisbeschluss klar, dass eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Lieferanten vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer rechtlich nicht zu beanstanden und damit zulässig ist.
Der Leasingnehmer muss sich dann aber zunächst an den Lieferanten halten. Ansonsten geht er leer aus und läuft darüber hinaus Gefahr, sich durch Nichtzahlung der weiteren Leasingraten der Kündigung und daraus resultierenden Schadenersatzansprüchen des Leasinggeber auszusetzen. Beim Abschluss von Leasingverträgen ist daher auf solche Regelungen in AGB zu achten und beim Auftreten von Mängeln im Zweifel rechtliche Konsultation eines Rechtsanwalts einzuholen.
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