Sperrung mehrerer YouTube-Videos für unseren Mandanten durchgesetzt
Worum ging es in diesen Löschungsverfahren?
Unser Mandant war als technischer Geschäftsführer bei einem großen deutschen Automobilzulieferer beschäftigt. Nachdem er eine Presseanfrage von einer überregionalen Zeitung aus Süddeutschland erhielt, musste er feststellen, dass (zunächst nur) ein Video auf der Plattform YouTube verbreitet wurde, welches mehrere angebliche Verfehlungen unseres Mandanten zum Gegenstand hatte, die darin gipfelten, dass er, zur Rettung seiner eigenen Reputation, die Herausgabe von brisanten Informationen betreffend sein Unternehmen an einen Journalisten angeboten hätte.
Dazu wurden mehrere Screenshots eingeblendet, die einen LinkedIn-Nachrichtenverlauf unseres Mandanten mit einem Journalisten zeigen sollten. Diese Kommunikation war jedoch gefälscht. Daneben wurden in diesem über 6-minütigem Video weitere unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, die ebenfalls höchst ehrverletzend und geschäftsschädigend waren.
Wie sind wir gegen das YouTube-Video vorgegangen?
Unser Medienrechtsteam hat eine umfangreiche Löschungsaufforderung angefertigt und diese an die Google Ireland Ltd. als verantwortliche Plattformbetreiberin von YouTube übermittelt.
Dabei haben wir dargelegt, inwieweit die Inhalte des YouTube-Videos die Rechte unseres Mandanten verletzten. So ist die Verbreitung von unwahren und ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen per se unzulässig und nicht von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt. Außerdem ist es stets unzulässig, einer Person Äußerungen unterzuschieben, die sie nicht, nicht so oder nicht in dem Zusammenhang getan hat, in dem sie sich veröffentlicht wiederfinden. Denn Zitate enthalten die Tatsachenbehauptung, der Betroffene habe sich genauso geäußert, wie zitiert.
Nachdem die von uns gesetzte Frist ohne Löschung bzw. Sperrung des YouTube-Videos ablief, beantragten wir eine einstweilige Verfügung am Landgericht Hamburg. Diese wurde vollumfänglich erlassen und Google hatte die Verfahrenskosten zu tragen. Nachdem der Beschluss in Irland zugestellt wurde, sperrte Google das Video und erklärte die endgültige Anerkennung der einstweiligen Verfügung.
In der Zwischenzeit veröffentlichte der anonyme Kanalbetreiber ein zweites YouTube-Video, in welchem weitere Unwahrheiten sowie unzutreffende Verdachtsäußerungen verbreitet wurden. Auch hier forderten unsere Anwälte Google unter Verweis auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung zur Löschung auf. Da dieses Video fristgemäß freiwillig gesperrt wurde, waren hier keine weiteren gerichtlichen Maßnahmen erforderlich.
Fazit:
Die streitgegenständlichen Videos hatten binnen weniger Tage mehrere tausend Aufrufe, so dass die massenhafte Weiterverbreitung und ein damit einher gehender Reputationsschaden nur durch ein schnelles Handeln abgewehrt bzw. minimiert werden kann.
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei:
Norman Buse, LL.M.
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
Keno Leffmann, M.A.
Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
Email: [email protected]