Jürgen Todenhöfer
Jürgen Todenhöfer (© Privat Archiv)

Unterlassungsanspruch für Dr. Jürgen Todenhöfer erfolgreich per einstweiliger Verfügung durchgesetzt

12.07.2023 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Landgericht Hamburg verbietet rufschädigende Äußerung eines Filmemachers.

Worum ging es in diesem äußerungsrechtlichen Verfahren zum Medienrecht?

Unser Mandant, Herr Dr. Todenhöfer, ist ein bundesweit bekannter Politiker, Publizist und ehemaliger Medienmanager.

Der Antragsgegner ist ein Filmemacher, der von unserem Mandanten aktuell in einem anderen Klageverfahren wegen diverser Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfestellung in Anspruch genommen wird.

Nachdem die Klage zugestellt wurde, behauptete der Antragsgegner in einer Story auf seinem Instagram-Profil, dass unser Mandant von ihm 1. Mio. Euro Schadensersatz in der Klage fordert. Diese Behauptung war jedoch unwahr und ehrenrührig, so dass wir den Gegner für die Verbreitung dieser Unwahrheit im ersten Schritt abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert haben.

Da die von unserer Kanzlei gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, haben wir im 2. Schritt zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs am Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung beantragt. Diese wurde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Antragsgegners sodann zeitnah erlassen.

Wie wurde der Beschluss vom Landgericht Hamburg begründet?

Die Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptung verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, so dass ihm ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB zugesprochen wurde.

Unser Mandant hatte (unstreitig) keine Schadensersatzklage in Höhe von 1 Mio. Euro gegen den Antragsgegner erhoben. Die anderslautende Behauptung in der streitgegenständlichen Instagram-Story des Antragsgegners war daher unwahr. Daran vermochte auch der weitere Vortrag des Antragsgegners in seiner gerichtlichen Stellungnahme nichts zu ändern.

Fazit:

Die Verbreitung von Unwahrheiten ist nahezu ausnahmslos unzulässig und greift regelmäßig rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein. Es ist ratsam, konsequent gegen Lügen vorzugehen und wird von vielen Personen des öffentlichen Lebens auch regelmäßig getan.

 

Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei:
Norman Buse, LL.M.

 

Hinweis:
Gegen den Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht

RA Norman Buse

Norman Buse, LL.M.

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