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Anwalt für Urheberrecht
Sie suchen einen spezialisierten Rechtsanwalt für Urheberrecht? Unsere Fachanwälte unterstützen Sie bundesweit bei Urheberrechtsverletzungen, Lizenzverträgen & Co.!
Im Urheberrecht bildet sich unser Kanzleiteam um die beiden Kanzleipartner Norman Buse, LL.M. und David Herz. Beide sind Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht und können gemeinsam mit ihrem Team auf langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet zurückgreifen.
Von unseren Kanzleistandorten in Berlin, Hamburg und München aus vertreten wir Sie außergerichtlich und gerichtlich in jedem Verfahrensstadium.
Allgemeines zum Urheberrecht
Das Urheberrecht ist Teil des Immaterialgüterrechts, also des „unkörperlichen“ Rechts. Es gehört damit zum Recht des geistigen Eigentums (engl. Intellectual Property/IP).
Hier werden die Interessen des Urhebers, also des Schöpfers des Werkes, geschützt. Damit sind sowohl die urheberpersönlichkeitsrechtlichen (ideellen) Interessen als auch die Verwertungsrechte gemeint, die wiederum den materiellen Wert eines Werkes zum Gegenstand haben.
Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt?
Um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, muss es sich um ein Werk im Sinne des UrhG handeln. Dafür hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 UrhG (Urheberrechtsgesetz) einen nicht abschließenden Katalog aufgestellt. Nicht abschließend heißt, dass noch weitere Kategorien denkbar sind. Damit wird dem technischen Fortschritt eine Tür zum Urheberrecht offengehalten. Explizit genannt und geschützt sind:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Musik wie Melodien und Tonsequenzen
- Theater, Pantomime, Tanz
- Kunstwerke und Entwürfe, einschließlich Baukunst und angewandte Kunst
- Lichtbildwerke (Fotografien mit urheberrechtlicher Schöpfungshöhe)
- Filmwerke
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Die Werke müssen persönliche geistige Schöpfungen sein und ein Mindestmaß an schöpferischer Gestaltungshöhe aufweisen. Hier gilt: Sie müssen nicht, wie im Patentrecht, vollständig einzigartig und erstmalig sein. Allerdings ist eine hohe Individualität im Urheberrecht gleichbedeutend mit einem höheren Schutzumfang.
Was ist nicht urheberrechtlich geschützt?
KI-generierte „Werke“ sind so lange keine Werke im urheberrechtlichen Sinn, wie technische Parameter das Resultat hervorbringen. Der von einem Menschen geschaffene Code hinter der KI ist allerdings urheberrechtlich geschützt. KI wird oft im Kunstsektor verwendet. Ob die so entstandene Kunst auch einen urheberrechtlichen Schutz genießt, ist umstritten. Die von der Intelligenz zugrunde gelegten, bereits existierenden Kunstwerke sind allerdings urheberrechtlich geschützt. Daher ist das Verwenden von KI für das Erstellen von Kunst auch so heikel: In den meisten Fällen bedient sich das Programm an bereits existierenden, geschützten Kunstwerken. – Und das ohne die entsprechende Erlaubnis des Urhebers. Mögliche Folgen können ein finanzieller Ausgleich sein oder das Verbot, das neue „Werk“ weiterhin zu verbreiten und öffentlich zur Schau zu stellen.
Ebenfalls nicht urheberrechtlich geschützt sind bloße Ideen und Vorstellungen, die nicht physisch, akustisch, digital etc. festgehalten wurden. Gleiches gilt für bloße Techniken wie in der Malerei oder Kameraeinstellungen. Denn: Schützenswert ist stets nur die konkrete Ausgestaltung.
Als Gemeingut werden wissenschaftliche Erkenntnisse, Theorien und Lehren angesehen – weshalb diese grundsätzlich ebenfalls nicht urheberrechtlich schutzfähig sind.
Wie entsteht urheberrechtlicher Schutz?
Anders als im Markenrecht entstehen Urheberrechte mit der faktischen Schaffung des Werks. – Faktisch deshalb, weil die reine Ideenfindung keinen Urheberschutz entfaltet. Anders sieht es unter Umständen aus, wenn die Ideen bspw. niedergeschrieben werden.
Ansonsten bedarf es keines formellen Akts wie etwa bei der Eintragung einer Marke oder eines Designs in ein Register. Ebensowenig wird bei einem Lichtbildwerk (Fotografie) ein Ó Copyright-Vermerk benötigt, um ein Urheberrecht entstehen zu lassen. Es kann allerdings als Hinweis dafür dienen, dass überhaupt ein Urheberrecht besteht und es sich nicht etwa um Creative Commons handelt. Werke unter dieser sogenannten CC-Lizenz dürfen nämlich oftmals bearbeitet und verändert werden, ohne dass eine entsprechende Lizenz vom Urheber bzw. Rechteinhaber eingeholt werden muss.
Wer ist Urheber – und wer oder was nicht?
Der Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Beispiel: Autoren, die sich eines Ghostwriters bedienen, sind keine Urheber. Gegenbeispiel: Sammeln Autoren die Ideen von Freunden, Verwandten und Co. zu einem neuen Drehbuch, bleibt der Autor Schöpfer und alleiniger Urheber. Denn: Ideen sind nicht schützenswert.
Darüber hinaus können nur natürliche Personen Urheber sein. Das schließt aus, dass ein Unternehmen als juristische Person Urheber ist. Gleiches gilt für Tiere und Roboter. Ebenso verhält es sich (noch) mit KI, da Künstliche Intelligenz mangels menschlichen Schöpfungsaktes kein Werk herstellen und damit auch kein Urheber sein kann. Der Urheber der von KI hergestellten Werke ist entweder der Programmierer, der hinter dem Code steckt, oder diejenigen, welche die dem KI-generierten „Werk“ zugrunde gelegten Werke hergestellt haben.
Häufig kommt die Frage nach dem Urheber im Arbeitsverhältnis auf. Auch hier gilt (trotz Weisungsgebundenheit) das Schöpferprinzip und Urheber ist der originäre Schöpfer – also der Arbeitnehmer.
Welche Rechte haben Urheber?
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Rechten: Zum einen die Urheberpersönlichkeitsrechte, zum anderen die Verwertungsrechte.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte in den §§ 12-14 UrhG schützen den Urheber in seinen ideellen Interessen. Die Persönlichkeit des Urhebers wird geschützt. Insbesondere ist hier das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG praxisrelevant. Der Urheber kann demnach selbst bestimmen, ob und wie er als Urheber genannt werden soll. Was viele Urheber nicht wissen: Schon eine unterlassene Urheberbezeichnung allein kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen, selbst wenn die Werknutzung ansonsten rechtskonform sein sollte.
Die Verwertungsrechte sind eher wirtschaftlicher Natur. Sie ermöglichen die kommerzielle Verwertung eines Werkes. Dritte können diese Verwertungsrechte als Nutzungsrechte in Form von Lizenzen erwerben. Die Verwertungsrechte sind die ausschließlichen Rechte des Urhebers, sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten. Ausschließlich meint hier, dass nur der Urheber diese Rechte hat und anderen die Verwertung verbieten kann. – Oder eben per Lizenzvertrag explizit erlaubt.
Körperliche Verwertungsrechte sind das:
- Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
- Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG),
- Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).
Unkörperliche Verwertungsrechte sind das:
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (permanenter Zugang wie Stream, Instagram-Feed, …) (§ 19a UrhG),
- Senderecht (§ 20 UrhG),
- Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG),
- Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG).
Daneben gibt es noch die sogenannten „Verwandten Schutzrechte“. Sie sind den Urheberrechten nur verwandt; schützen dabei jedoch nicht den Urheber oder das Werk an sich. Die auch als Leistungsschutzrechte bezeichneten Verwandten Schutzrechte aus den §§ 70-87i UrhG schützen Leistungen, die im engen Zusammenhang mit dem Werk stehen. Dazu gehören beispielswiese die Tonträgerherstellerrechte, die den Musiklabels zufallen. Ebenso zu den Leistungsschutzrechten gehören die Rechte der Sendeunternehmen, Filmhersteller, Datenbankhersteller und der ausübenden Künstler, sofern nicht selbst Urheber.
Wann erlöschen Urheberrechte?
Urheberrechte gelten nicht für immer. Ansonsten würden Kultur und Fortschritt irgendwann zwangsläufig stagnieren und monopolisiert werden. Daher ist das Urheberrecht in seiner Dauer beschränkt und das Werk kann danach als gemeinfrei ohne Lizenzerwerb genutzt werden. Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Handelt es sich um mehr als einen Urheber, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers (§ 65 UrhG).
Und was passiert in den 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers? Das Urheberrecht kann vererbt werden und geht damit auf die Erben über. Nicht vererbt werden die Urheberpersönlichkeitsrechte; also auch nicht die Urhebereigenschaft. Das heißt, dass die Erben nur die vermögenswerten Rechte geltend machen können. Die Ansprüche reichen unter anderem von Beseitigung, Unterlassung bis hin zu Schadensersatz. – Aber eben kein sogenanntes Schmerzensgeld, wie es bei reinen Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Fall sein kann.
Achtung: Sind Werke unter einem Pseudonym oder gar anonym veröffentlicht worden, gilt die Schutzdauer für 70 Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung. Allerdings gilt die „normale“ Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers, wenn dieser sich noch zu Lebzeiten als Urheber des Werkes bekannt hat (§ 66 UrhG).
Unsere Fachanwälte für Urheberrecht und Medienrecht unterstützen Sie bei der Durchsetzung und der Abwehr von urheberrechtlichen Ansprüchen sowie bei Vertragsgestaltung in urheberrechtlichen Angelegenheiten (sog. Lizenzverträge). Wir vertreten Sie kompetent außergerichtlich und gerichtlich in jedem Verfahrensstadium. Der spezialisierte Anwalt für Urheberrecht ist somit der richtige Ansprechpartner für Sie, wenn es bspw. um Urheberrechtsverletzungen geht.
Partner & Fachanwälte für Medienrecht Norman Buse und David Herz
Allgemeines zum Urhebervertragsrecht
Herzstück des Urheberrechts ist das Urhebervertragsrecht. Hier werden Nutzungsverträge zwischen Urheber und Verwerter geschlossen. Weil Nutzungsrechte zu den wichtigsten Wirtschafts- und Handelsgütern gehören, ist der Anwendungsbereich selten nur auf das Bundesgebiet beschränkt.
Das Urheber(vertrags)recht wurde daher in den letzten Jahren auch auf europäischer Ebene immer wieder reformiert, um möglichst einheitliche Regelungen zu schaffen.
Prominentestes Beispiel dafür ist die InfoSoc-Richtlinie von 2011 und ihre Ergänzung von 2019, der DSM-Richtlinie. „InfoSoc“ steht hier für „Copyright and Information Society Directive“; im Bundesgebiet spricht man auch einfach von der „Urheberrechtsrichtlinie“. „DSM“ steht für “Directive on Copyright in the Digital Single Market“. Wichtig sind diese Richtlinien, wenn europaweite Nutzungsrechte eingeräumt werden oder/und eine der Vertragsparteien ihren Sitz im europäischen Ausland hat.
Auf internationaler Ebene sind vor allem die RBÜ und das TRIPS-Abkommen wichtig. Während die Berner Übereinkunft in erster Version schon im 19. Jahrhundert bestand, ist das TRIPS-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums aus den 1990ern. Es verpflichtet die WTO (World Trade Organization) Mitgliedstaaten zu einem Mindestmaß an Schutz des geistigen Eigentums.
Doch egal, ob auf europäischer oder internationaler Ebene: Das Urheberrecht ist nicht vollständig harmonisiert. Ob das jemals der Fall sein wird, ist fraglich.
Da jedoch allenfalls Mindeststandards festgelegt sind und die nationalen Regelungen großen Gestaltungsspielraum ermöglichen, kommt es im Urhebervertragsrecht vor allem auf die individuell ausgehandelten Konditionen an. Die Vertragsfreiheit bietet hier die Möglichkeit, so lange zu verhandeln, bis alle Parteien zufrieden sind.
Die Realität sieht jedoch anders aus und oft leiden die Urheber unter vorformulierten Verträgen mit Publishern, Labels oder anderen Unternehmen in überlegener Verhandlungsposition.
Was viele Schöpfer nicht wissen: Gerade bei vorformulierten Standardverträgen müssen einige Dinge beachtet und eingehalten werden, um Machtmissbrauch zu verhindern. Spätestens dann, wenn es einseitig vorformulierte vertragliche Klauseln sind und es sich somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, ist die zusätzliche Kontrolle durch einen Rechtsanwalt wichtig.
Einräumung von Nutzungsrechten: How to Lizenzvertrag
Kein Urhebervertragsrecht ohne das Einräumen von Nutzungsrechten: Das UrhG ermöglicht es dem Urheber, seine Verwertungsrechte in Form von Nutzungsrechten einzuräumen.
Dabei kann das Werk sowohl auf einzelne oder alle Nutzungsarten genutzt werden. Beispiele hierfür sind das
- Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG,
- Verbreitungsrecht § 17 UrhG,
- Ausstellungsrecht § 18 UrhG,
- Recht der öffentlichen Wiedergabe wie das
- Vortrags-/Aufführungs-/Vorführungsrecht § 19 UrhG,
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (z.B. Stream) § 19a UrhG,
- Senderecht (z.B. TV) § 20 UrhG,
- Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (z.B. Filmband im Kino) § 21 UrhG,
- Recht der Wiedergabe von Funksendungen (z.B. Radio) § 22 UrhG.
Auch, ob es sich um einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wird vertraglich festgehalten.
Sobald ein ausschließliches Nutzungsrecht besteht, kann der Inhaber Dritte von der Nutzung des Werkes ausschließen. Auch der Urheber ist dann oft als Gläubiger von der Nutzung ausgeschlossen. – Es sei denn, er hat sich eine während der Lizenzzeit fortlaufende Gewinnbeteiligung eingeräumt. Der Urheber kann sich überdies das Recht vorbehalten, das Werk selbst zu nutzen.
Bei einem einfachen Nutzungsrecht können mehrere Inhaber der Lizenz das Werk gleichartig und gleichzeitig nutzen. Das heißt im Umkehrschluss, dass die Inhaber sich gegenseitig kein Nutzungsverbot aussprechen können. Daher sollte auf diesen Punkt bei der Vertragsgestaltung besonders geachtet werden.
Unabhängig davon können Nutzungsrechte noch räumlich, zeitlich und inhaltlich bzw. zweckgebunden beschränkt werden. Also auch ein ausschließliches Nutzungsrecht kann zeitlich begrenzt eingeräumt werden. Danach steht es dem Urheber frei, anderen ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen. Oftmals sind solche Konstellationen jedoch durch eine wettbewerbliche Sperre von einigen Jahren nach Ablauf der Lizenzdauer beschränkt.
Räumlich meint hier nicht zwangsläufig Staatsgrenzen. Auch der europäische Raum im Sinne eines politischen Gebiets kann als räumliche Beschränkung gelten. Der Klassiker im medial geprägten Urheberrecht ist auch die Beschränkung nach Sprachgebieten: Der deutschsprachige Raum bspw. für Verlagslizenzen.
Zur zeitlichen Beschränkung ist vor allem eines wichtig: Nur weil eine Lizenz zeitlich unbeschränkt erworben wird, heißt das nicht, dass der Erwerber für immer unbeschränkt Nutzungsrechte daran hat. Das Nutzungsrecht erstreckt sich lediglich maximal auf die urheberrechtliche Schutzdauer, was in der der Regel 70 Jahre nach Tod des Urhebers oder Erscheinen ist. In jedem Falle sollte man als Urheber eine zeitliche Beschränkung im Blick haben und nicht vergessen, dass ausschließliche Rechteeinräumung nicht gleichbedeutend ist mit grenzenloser Rechteeinräumung.
Die inhaltliche bzw. zweckgebundene Einräumung von Nutzungsrechten hat einen enorm hohen praktischen Wert. Hier können neben materiellen Werten auch die ideellen Interessen des Urhebers berücksichtigt werden. Ein Videograf erstellt bspw. ein Werbevideo für ein Unternehmen. Der Zweck steht fest: Werbezweck für dieses konkrete Unternehmen. Verwendet der Geschäftsführer Teile dieses speziell angefertigten Videos für seine eigene politische Kampagne, ist der Zweck nicht mehr eingehalten worden und es liegt unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung vor.
Daneben kann die inhaltliche Beschränkung auch eher organisatorischer Natur sein. Ist zum Beispiel als Nutzungsart das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung vorgesehen, kann der Urheber bestimmte Streaming-Anbieter davon ausschließen. Oder räumt ein Musikproduzent Nutzungsrechte an seinem Werk für Radiowerbung ein, ist davon noch lange nicht das Nutzungsrecht für TV-Werbung umfasst. Die Art der Vervielfältigung und Verbreitung ist auch im klassischen Verlagswesen wichtig. Mittlerweile ist es oft üblich, die Lizenz für Printausgaben sowie digitale Versionen in einem Schwung zu erwerben. Durch die inhaltliche Beschränkung kann eine Variante ausgeschlossen oder gesondert verhandelt werden.
Wie man es auch nennen möchte, inhaltliche oder zweckgebundene Beschränkungen beziehen sich immer auf Art und Umfang bestimmter Nutzungsarten, die klar abgrenzbar sind von der ursprünglich vereinbarten oder branchenüblichen Nutzungsart.
©ipopba – stock.adobe.com
Welche Leistungen bietet unsere Kanzlei für Urheberrecht an?
■ Abwehr von Urheberrechtsverletzungen
Urheberrechtsverletzungen kommen in verschiedenen Fallgestaltungen vor. Grundsätzlich kann jedes der durch § 2 UrhG geschützten Werke (und darüber hinaus!) verletzt werden, sodass von der Musik- und Filmindustrie bis hin zur Architektur verschiedenste Branchen betroffen sein können. Unsere Kanzlei für Urheberrecht berät und vertritt Sie, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Rechte als Urheber geht.
» Was tun, wenn mein Urheberrecht verletzt wurde?
■ Beratung und Vertretung im Fotorecht
Das Fotorecht ist ein wesentliches Teilgebiet des Urheberrechts. Fotografien sind urheberrechtlich geschützt. – Entweder als sogenanntes Lichtbildwerk, wenn das Foto eine gewisse Kreativität und Gestaltungshöhe aufweist, oder als Lichtbild, wenn es sich um einen Schnappschuss handelt. Zur Gestaltungshöhe von Lichtbildwerken gehören z.B. die Wahl der Kamera, der Licht- und Schatteneffekte, des Motivs oder des Bildausschnitts, die dem Ganzen einen individuellen Charakter verleihen.
» Anwaltliche Hilfe im Fotorecht
■ Beratung und Vertretung im Musikrecht
Das Musikrecht zählt in Teilen ebenfalls zum Urheberrecht und hat in diesem Zusammenhang die rechtliche Unterstützung von Musikschaffenden, Artists, Produzenten, Songwritern etc. zum Gegenstand. Unsere Anwaltskanzlei für Urheberrecht vertritt Sie etwa bei Vertragsverhandlungen über Plattenverträge wie den Künstlerexklusivvertrag oder Bandübernahmevertrag, Verlagsverträge, Buy-Out Verträge oder Managementverträge. Wir stehen Ihnen ebenso bei streitigen Auseinandersetzungen bezüglich der Rechte an Musikwerken zur Seite.
Ebenfalls vertreten unsere Rechtsanwälte für Urheberrecht Sie beim Verstoß gegen die GEMA-Gebühr. Bei der Wiedergabe oder Aufführung eines bestimmten Musikstückes, muss oftmals die GEMA-Gebühr entrichtet werden. Genauso verhält es sich mit der GVL-Gebühr. Es handelt sich um Gebühren, die für den Erwerb von Nutzungslizenzen anfallen. Die GEMA („Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“) steht für die Rechte von Urhebern (Songwriter, Komponisten, Producer, Verlage und Labels im Falle der Einräumung von Verwertungsrechten durch den Urheber) ein. Die GVL wahrt die Rechte der aufführenden Künstler, also beispielsweise der Sänger, wenn diese nicht sowieso selbst schon Urheber sind. In jenem Fall kann sich ein Urheber und gleichzeitiger ausführender Künstler sowohl von der GEMA als auch der GVL vertreten lassen. Beide haben Tarife, siehe dazu auch den Beitrag zu GEMA-Gebühren.
» Anwaltliche Hilfe im Musikrecht und „GEMA-Gebühren“
■ Beratung rund um das Thema Musik in den sozialen Netzwerken
Unter welchen Voraussetzungen darf Musik, egal ob ganze Songs, Melodien oder Tonfetzen, auf den Social Media Plattformen wie Instagram, YouTube, TikTok & Co. verwendet werden? Wann ist das legal und wann verletze ich die Rechte der Künstler? Dürfen die Plattformbetreiber meinen Post löschen? Ab wann wird mein Account wegen Urheberrechtsverletzungen gesperrt? Wir klären Sie auf.
» Musikverwendung in den Sozialen Netzwerken
■ Beratung und Vertretung im Filmrecht
Das Filmrecht als Teil des Entertainmentrechts gehört ebenfalls zum Urheberrecht. Es umfasst Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen zwischen allen Filmschaffenden betreffen, insbesondere Normen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Für kleine und große Filmprojekte, die im Rahmen der Vertragsgestaltung eine Rolle stehen. Auch in Fällen von Vertragsverstößen im Zuge von Filmproduktion, Postproduktion und Verwertung stehen Ihnen unsere Anwälte für Urheberrecht kompetent zur Seite.
» Anwaltliche Hilfe im Filmrecht
■ Expertise im Verlagsrecht
Der Verlagsvertrag gehört zu den gängigen urheberrechtlichen Verwertungsverträgen und ist das zentrale Regelungselement im Verlagsrecht. Gegenstand können sowohl Sprach- als auch Musikwerke sein. Wir beraten und vertreten Sie im Verlagsrecht.
■ Hilfe bei urheberrechtlichen Abmahnungen
Sie haben eine Abmahnung wegen einer (angeblichen) Urheberrechtsverletzung erhalten? Dann helfen wir Ihnen, sich in dieser Situation zu verteidigen. Egal, ob außergerichtlich oder gerichtlich. Unsere Kanzlei für Urheberrecht prüft zunächst, ob die Abmahnung berechtigt ist. Falls ja, leiten wir die erforderlichen Maßnahmen ein.
» Abwehr von urheberrechtlichen Abmahnungen
■ Abwehr von Filesharing-Abmahnungen
Filesharing-Verfahren haben sich in den letzten 20 Jahren derart gehäuft, dass diese Untergruppe der urheberrechtlichen Abmahnungen eine gesonderte Erwähnung verdient. Filesharing-Verfahren gehören also ebenfalls zum Tätigkeitsbereich eines jeden Urheberrechtsanwalts. Gegenstand der Abmahnungen ist dabei das unzulässige Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken wie Filmen, Serien oder Musikdateien in Tauschbörsen wie bittorent oder edonkey. Oft „passiert“ dieser Vorgang dann, wenn illegal gestreamt wird und der Konsument dabei ungewollt zum Uploader wird. Wir vertreten Sie im Fall einer Filesharing-Abmahnung.
» Vertretung im Filesharing-Recht
■ Urhebervertragsrecht: Erstellung von Lizenzverträgen
Die Verwertungsrechte dienen dem Urheber zur Kommerzialisierung seiner persönlich geistigen Schöpfung. Sollen diese Rechte Dritten zustehen, geschieht dies durch die Einräumung von Nutzungsrechten. Dazu sind Verträge notwendig, die etwa Art und Weise der Nutzung oder die Vergütung regeln. Die Lizenzverträge sind quasi der Dreh- und Angelpunkt des praktisch angewandten Urheberrechts. Gern erstellen oder prüfen unsere Fachanwälte für Urheberrecht diese Lizenzverträge.
» Einräumung von Nutzungsrechten durch Lizenzverträge
■ Beratung rund um die verwandten Schutzrechte
Verwandte Schutzrechte bezeichnet eine Vielzahl von Immaterialgüterrechten, die eine gewisse Ähnlichkeit zum Urheberrecht aufweisen, aber nicht die urheberrechtliche Werkqualität erreichen. Beispiel: Eine Fotografie ist nicht immer gleich ein Lichtbildwerk. Sie werden teilweise auch als sogenannte „kleine Urheberrechte“ bezeichnet.
Für welche Branchen sind wir als Kanzlei für Urheberrecht der richtige Ansprechpartner?
Neben den streitigen urheberrechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen wir für Sie Ansprüche durchsetzen oder abwehren, bieten wir unseren Mandanten auch Beratungen zu urheberrechtlichen Fragestellungen sowie die Gestaltung urheberrechtlicher Verträge an. Im Bereich des Urheberrechts beraten wir unsere Mandanten vorwiegend in folgenden Branchen:
- Software & IT (Prüfung und Erstellung von Softwareverträgen/App-Entwicklung)
- Verlagswesen (Prüfung und Erstellung von Verlagsverträgen)
- Musikbereich (Prüfung und Erstellung von u.a. Bandübernahme-/Künstlerexklusivverträgen, Buy-Out-Verträgen, Produzentenverträgen)
- Start-Up (Beratung rund um das Thema Urheberrecht & IP)
- Fotografie (Prüfung und Erstellung von Lizenzverträgen bzgl. Lichtbildwerken oder Lichtbildern)
Welche Ansprüche setzen wir für Sie im Urheberrecht durch?
Die wichtigste und erste Frage im Falle einer Urheberrechtsverletzung, ist wohl die: Welche Ansprüche habe ich und wie kann ich sie geltend machen? Wenn rechtswidrig in Ihre Urheberrechte eingegriffen wurde, kommen verschiedene Ansprüche in Betracht, die unsere Anwälte für Sie gegen den Rechtsverletzer durchsetzen. Unterschiede treten vor allem auf, wenn es sich um eine Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten oder der Verwertungsrechte handelt.
Die Durchsetzung der Ansprüche erfolgt außergerichtlich. – Im Regelfall durch eine Abmahnung. Befriedigt der Rechtsverletzer die Ansprüche nicht, leiten wir in Abstimmung mit Ihnen gerichtliche Schritte ein. Werden die Ansprüche zunächst befriedigt, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt gegen die unterschriebene Unterlassungserklärung verstoßen, kommt in den allermeisten Fällen eine Vertragsstrafe in Betracht.
Unterlassungsanspruch
Der erste und wichtigste Anspruch ist auch der am häufigsten geltend gemachte Anspruch. Ein Unterlassungsanspruch kann gegen bereits erfolgte Urheberrechtsverletzungen oder (ausnahmsweise) gegen erstmalig bevorstehende Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht werden. Der Verdacht muss allerdings so stark sein, dass eine tatsächliche Erstbegehungsgefahr vorliegt. Der Unterlassungsanspruch bedeutet, dass der Rechtsverletzer die rechtswidrige Nutzung einzustellen hat.
Der springende Punkt liegt allerdings nicht in der Handlung des Unterlassens selbst, sondern in der Verpflichtungserklärung zum Unterlassen. Denn die Unterlassung allein reicht nicht aus, um den Unterlassungsanspruch zu befriedigen. Vielmehr muss der Rechtsverletzer zusätzlich eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen und abgeben. Der Begriff „strafbewehrt“ hat hier keinen Bezug zum Strafrecht. Nein, der Rechtsverletzer verpflichtet sich, an den Urheber eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls es in der Zukunft zu einer Wiederholung der monierten Rechtverletzungen kommt.
Die monierten Rechtsverletzungen dürfen allerdings nicht zu ausschweifend und unbestimmt aufgezählt werden und sich nur auf gleiche Rechtsverletzungen beziehen wie bereits geschehen oder, im Falle des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs, zu erwarten waren. Unter anderem deswegen ist es niemals ratsam, eine vorformulierte Unterlassungserklärung blindlings zu unterzeichnen oder als Laie selbst eine an den Verletzer zu versenden.
Wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verweigert, sollte der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Um sich die Möglichkeit eines im Gegensatz zum „normalen“ Klageverfahren schnellen einstweiligen Verfügungsverfahrens zu erhalten, ist es wichtig, dass der Urheber möglichst schnell rechtliche Schritte einleitet. – Ohne schuldhaftes Verzögern und nachdem er Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten hat. Wartet der Urheber zu lang, erweckt das den Eindruck, es sei nicht dringend, womit ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist. Übrig bleibt dann nur noch die Erhebung der Klage. Und Klageverfahren nehmen erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch.
Schadensersatzanspruch
Hellhörig werden beide Parteien, wenn es um Schadensersatz geht. Bei einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Urheberrechtsverletzung steht Ihnen als Urheber ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Die Berechnung des Schadensersatzes kann auf drei Arten erfolgen, wobei der Urheber die Wahl hat, welche Art der Berechnung er bevorzugt.
- Entgangener Gewinn
- Verletzergewinn
- Lizenzanalogie
In den meisten Fällen wird der Schadensersatz in der Praxis nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Bei dieser Berechnungsmethode wird danach gefragt, was ein vernünftiger Lizenznehmer bei einer vertraglichen Einräumung von Rechten gezahlt hätte. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, zum Beispiel die Nutzungsdauer und die Nutzungsarten. Aber oft auch, ob überhaupt eine Lizenzierungspraxis vorliegt, an welcher man sich orientieren könnte.
Um die Höhe des Schadensersatzes beziffern zu könne, ist der Rechtsverletzer ferner dazu verpflichtet, Ihnen Auskünfte über den Umfang der Rechtsverletzung zu erteilen. Ihnen steht also auch ein Auskunftsanspruch zu.
Übrigens: Schadensersatz und Geldentschädigung (ugs. „Schmerzensgeld“) sind nicht dasselbe. Letztere wird im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur in absoluten Ausnahmefällen zugesprochen; und zwar in Fällen besonders schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Im Urheberpersönlichkeitsrecht ist dies nochmal seltener der Fall.
Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten
Der Gang zum Rechtsanwalt ist gedanklich oft mit Kosten verbunden, weshalb Laien es oftmals auf eigene Faust versuchen oder gegen Rechtsverletzungen gar nicht erst vorgehen. Wir sagen: Beides ist keine gute Idee und auch nicht notwendig. Für eine Abmahnung fallen Anwaltskosten an. Aber: Bei einer berechtigten Abmahnung steht Ihnen ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegen den Rechtsverletzer zu.
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- Strafbewehrte Unterlassungserklärung – das sollten Sie dazu wissen!
- Abmahnung wegen Filesharing: so Verhalten Sie sich richtig
- Anwaltliche Verteidigungsmöglichkeiten in Filesharing-Verfahren nach BGH Tauschbörse I, II, III
- BGH: Framing nur mit Zustimmung des Rechteinhabers des Werks zulässig
- Keine Haftung für nicht offensichtlich rechtswidrige Verlinkung
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- Filesharing: Berechnung des Schadensersatzes bei Musiktiteln
- Filesharing: Einmalige Ermittlung einer IP-Adresse kein Nachweis
- Filesharing: OLG Frankfurt a.M. bestätigt niedrige Schadenshöhe
- Haftung für Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines öffentlichen WLAN-Netzes
- Inanspruchnahme eines Anschlussinhabers in Filesharing-Verfahren
- OLG Düsseldorf: Keine Vergleichbarkeit mit Framing-Entscheidung
- Unzulässige Veröffentlichung eines bearbeiteten Fotos
- Urheberrecht: Deutsches Schöpferprinzip hält ausländischem originären Urheberrecht stand
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- Urheberrecht: Kein Lichtbildschutz bei technischer Reproduktion von Grafik
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Unsere Anwälte und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht aus Berlin, Hamburg und München beraten Sie in allen Belangen rund um das Urheberrecht und Künstlerrecht.
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